Metadaten : Leonhardt, Gerhard Adolf Wilhelm: ¬Das Civilproceßverfahren des Königreichs Hannover

51
erwiesen  habe.  Es  wird  hervorgehoben,  daß  das  letztere  Verfahren
in  einzelnen  Fällen  sich  nicht  bewährt;  daß  es  früher  häufiger  zur
Anwendung  gebracht,  später  in  den  Hintergrund  getreten  sei,  weil
es  den  Beifall  weder  der  Richter  noch  der  Anwälte  gewonnen  habe.
In  einzelnen  Berichten  wird  erwähnt,  daß  das  mündliche  Verfahren ¬
  für  das,  zumal  verwickelte  Beweisverfahren  nicht  die  gleiche
Bedeutung,  wie  für  das  erste  Verfahren  habe  und  zu  wünschen  sei
daß  für  das  Beweisverfahren  das  schriftliche  Verfahren  mit  schriftlicher ¬
  Schlußverhandlung  häufiger,  als  dieses  bislang  der  Fall  gewesen, ¬
  zur  Anwendung  gelange.
2.  Die  Fixirung  des  wesentlich  thatsächlichen  Inhalts  der
mündlichen  Verhandlung  erregt  der  größeren  Mehrzahl  der  Gerichtsvorsitzenden ¬
  besondere  Bedenken  nicht;  sie  halten  dafür,  daß  selbst
gegenüber  verwickelten  thatsächlichen  Verhältnissen  bei  gehöriger
Sorgfalt  und  ernstlichem  Zusammenwirken  der  Betheiligten  jene
tixirung  ohne  große  Schwierigkeit  zu  erreichen  sei.  Einige  Berichtserstatter ¬
  haben  größere  Bedenken,  halten  jedoch  dafür,  daß,  zumal
in  Anbetracht  der,  übrigens  von  allen  Seiten  einbezeugten  Erfahrung, ¬
  daß  Berichtigungs-Anträge  des  Thatbestandes
im  Urtheile  zu  den  allergrößten  Seltenheiten  gehörten*), ¬
  eine  Aenderung  in  der  Gesetzgebung  wenigstens  zur  Zeit  sich
überall  nicht  empfehlen  werde.  Von  den  wenigen  Berichtserstattern,
welche  noch  weiter  gehen  und  eine  Aenderung  der  Gesetzgebung
wünschen,  beantragt  keiner  die  Erhebung  des  schriftlichen  Verfahrens
mit  mündlicher  Schlußverhandlung  zur  Regel,  und  nur  ein  einziger
wenn  wir  nicht  irren,  die  unter  III.  2.  des  Generalrescripts  vom
29.  December  1854  erwähnte  Remedur.  Der  eine  hält  es  für  genügend, ¬
  wenn  die  Klagänderung  von  Amtswegen  berücksichtigt
werden  müsse;  ein  anderer,  wenn  die  Anwälte  bei  Strafe  durch
das  Gesetz  verpflichtet  würden,  in  ihren  schriftlichen  Anträgen  die
der  Sache  zu  Grunde  liegenden  wichtigen  thatsächlichen  Verhältnisse
*)  Man  kann  die  Zahl  derselben  sich  nicht  leicht  gering  genug  vorstellen.
Von  den  neuesten  Geschäftsberichten,  welche  mir  gerade  vorliegen,  äußern  sich
zehn  bestimmt  über  diesen  Punct.  Hiernach  wurde  bei  vier  Gerichtsabtheilungen ¬
  ein  Berichtigungsantrag  überhaupt  nicht  gestellt,  bei  sechs  Gerichtsabtheilungen ¬
  je  einmal,  bei  einer  Gerichtsabtheilung  dreimal.  Von  diesen
neun  Anträgen  wurden  sechs  verworfen,  zwei  für  begründet  erklärt,  einer,
weil  nur  eventuell  vorgebracht,  nicht  erledigt
4'
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer