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erwiesen habe. Es wird hervorgehoben, daß das letztere Verfahren
in einzelnen Fällen sich nicht bewährt; daß es früher häufiger zur
Anwendung gebracht, später in den Hintergrund getreten sei, weil
es den Beifall weder der Richter noch der Anwälte gewonnen habe.
In einzelnen Berichten wird erwähnt, daß das mündliche Verfahren ¬
für das, zumal verwickelte Beweisverfahren nicht die gleiche
Bedeutung, wie für das erste Verfahren habe und zu wünschen sei
daß für das Beweisverfahren das schriftliche Verfahren mit schriftlicher ¬
Schlußverhandlung häufiger, als dieses bislang der Fall gewesen, ¬
zur Anwendung gelange.
2. Die Fixirung des wesentlich thatsächlichen Inhalts der
mündlichen Verhandlung erregt der größeren Mehrzahl der Gerichtsvorsitzenden ¬
besondere Bedenken nicht; sie halten dafür, daß selbst
gegenüber verwickelten thatsächlichen Verhältnissen bei gehöriger
Sorgfalt und ernstlichem Zusammenwirken der Betheiligten jene
tixirung ohne große Schwierigkeit zu erreichen sei. Einige Berichtserstatter ¬
haben größere Bedenken, halten jedoch dafür, daß, zumal
in Anbetracht der, übrigens von allen Seiten einbezeugten Erfahrung, ¬
daß Berichtigungs-Anträge des Thatbestandes
im Urtheile zu den allergrößten Seltenheiten gehörten*), ¬
eine Aenderung in der Gesetzgebung wenigstens zur Zeit sich
überall nicht empfehlen werde. Von den wenigen Berichtserstattern,
welche noch weiter gehen und eine Aenderung der Gesetzgebung
wünschen, beantragt keiner die Erhebung des schriftlichen Verfahrens
mit mündlicher Schlußverhandlung zur Regel, und nur ein einziger
wenn wir nicht irren, die unter III. 2. des Generalrescripts vom
29. December 1854 erwähnte Remedur. Der eine hält es für genügend, ¬
wenn die Klagänderung von Amtswegen berücksichtigt
werden müsse; ein anderer, wenn die Anwälte bei Strafe durch
das Gesetz verpflichtet würden, in ihren schriftlichen Anträgen die
der Sache zu Grunde liegenden wichtigen thatsächlichen Verhältnisse
*) Man kann die Zahl derselben sich nicht leicht gering genug vorstellen.
Von den neuesten Geschäftsberichten, welche mir gerade vorliegen, äußern sich
zehn bestimmt über diesen Punct. Hiernach wurde bei vier Gerichtsabtheilungen ¬
ein Berichtigungsantrag überhaupt nicht gestellt, bei sechs Gerichtsabtheilungen ¬
je einmal, bei einer Gerichtsabtheilung dreimal. Von diesen
neun Anträgen wurden sechs verworfen, zwei für begründet erklärt, einer,
weil nur eventuell vorgebracht, nicht erledigt
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