Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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§.  732.
Nur  des  Lesens  und  Schreibens  kündige  Weibspersonen ¬
  können  und  sollen  zum  Hebammenunterrichte  zugelassen
werden.
Hofkanzley=Verordnung  vom  30.  September,  Gubernial=Intimat ¬
  vom  21.  October  1812,  §.  3.
Landweiber,  die  von  den  Bezirksobrigkeiten  zu  diesem
Unterrichte  geschickt  werden,  müssen  wenigstens  den  Druck
lesen  können.
Gubernial=Verordnung  vom  19.  Juny  1813,  §.  3.
Die  windischen  sind  davon  ausgenommen.
Gubernial=Verordnung  vom  24.  May  1822.
§.  733.
Die  zur  künftigen  Ausübung  der  Entbindungskunst
zugelassenen  Schülerinnen,  müssen  noch  in  einem  Alter  seyn,
wo  sich  von  denselben  ein  glücklicher  Erfolg  ihrer  Bestimmung ¬
  mit  Grund  erwarten  läßt.
Studien=Hofcommissionsdecret  vom  26.  December
1819,  Gubernial=Intimat  vom  19.  Jänner  1820.
§.  734.
Um  für  das  Land  eine  hinreichende  Anzahl  Hebammen
bilden  zu  können,  haben  Se.  Majestät  für  arme  Landweiber ¬
  einen  Unterrichtsbeytrag  aus  der  ständischen  Domesticalcasse ¬
  zu  bewilligen  geruht.
Hofkanzleydecret  vom  27.  April,  Gubernial=Intimat
vom  16.  Juny  1807.
Dieses  Taggeld  wurde  von  30  auf  40  kr.  mit  dem
erhöhet,  daß  die  Unterstützung  zur  bessern  Subsistenz  während ¬
  der  Lehrzeit  mit  der  Hälfte  der  Bestallung,  die  sie  als
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II.  Thl.
            
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