fullscreen : Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 38 = H. 75/76 (1831))

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3.
Die Zahlung des Juftitiarkat-GehaltS bei interimi-
stischer Verwaltung der Patrimonial-Gerichtsbarkeit
durch landesherrliche Gerichte betreffend.
(A. L. R. Th. n. Tit. 17. §. 76. ff.)

Da es nach dem Berichte des Königl. Ober-Landes-
gerichls vom 10. v. M. mit zu großen Schwierigkeiten
verbunden schn würde, bei interimistischen Verwaltungen
der Patrimonialgerichte durch die Königl. Gerichte von den
Salarienkassen der letztern abgesonderte Rechnungen über
die bei jenen Patrimonial - Gerichten aufkommenden Spor-
teln zu dem Zweck führen zu lassen, um den Jurisdictio-
narien, wenn von ihnen das bisherige Jüstüiariats- Gehalt
zur Salarienkasse des Königl. Gerichts eingezogen wird, da-
gegen den Betrag der Sporteln auszuantworten: so findet
das Justiz-Ministerium sich veranlaßt, zur nähern Erläu-
terung und Ergänzung der an das Kollegium unter dem
20. November v. I. erlassenen lind im 36sten Bande der
Jahrbücher S. 203 abgedruckten Verfügung hiermit zu
bestimmen:
baß in Zukunft sowohl in den Fallen, wo die interi-
mistische Verwaltung eines Patrimonial- Gerichts we-
gen Säumigkeit des Jurisdiktionarius in Erfüllung
der ihm, als solcher obliegenden Pflichten einem Königl.
Gerichte übertragen wird, als auch da, wo die Ueber-
nahnie dieser Verwaltung freiwillig auf den Grund
eines mit dem Gerichtsherrn abzuschließenden Vertra-
ges erfolgt, der Jurisdiktionarius stets von der Zah-
lung des Justikiariatsgehalts an die Salarienkasse des
Königl. Gerichts entbunden, und der letztern dagegen
jederzeit nur die Sportel-Einnahme des Patrimonial-
Gerichts, welche dann einer abgesonderten Verrechnung
nicht bedarf, überwiesen werden soll-
Dagegen muß es für vergangene Fälle nicht nur bei den
Bestimmungen der mit einzelnen Gerichtsherren bereits ab-
geschlossenen Jurisdiktions-Verträge, sondern auch bei der
Anordnung in der Verfügung vom 20. Novbr. v. I. ver-
bleiben, daß wenn Gerichtsherren, denen bei unfreiwilliger

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