Full text : Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 48 = 2.F. 12 (1904))

Die Gefahrtragung beim Werkverträge rc.

249

Lu utraque causa nociturum locatori, si per eum steterit,
quo minus opus adprobetur vel admetiatur. Si tamen
vi maiore opus prius interciderit, quam adprobaretur,
locatoris periculo est, nisi si aliud actum sit; non enim
amplius praestari locatori oporteat, quam quod sua cura
atque opera consecutus esset“
ein periculum culpae bedeute. Sie nehmen an, daß „vis
maior" in dem Satze „Si tarnen . . . ." sich von dem ge-
wöhnlichen Zufalle in nichts unterscheide. Und in der Tat
ist dann eine Auslegung des Wortes „periculum“ im ersten
Satze als periculum culpae geboten^). Denn es kann un-
möglich im ersten Satze heißen: der Unternehmer trägt
die Gefahr des Zufalles, im letzten: der Besteller trägt die
Gefahr des Zufalles.
Zudem weist das „si tarnen" auf einen Gegensatz zwischen
beiden Sätzen hin. Man schließt weiter, daß entweder das
Wort „periculum" im ersten oder das im Satze „Si tamen
. . . ." eine andere Bedeutung als gewöhnlich haben müsse.
In dem letzteren Satze ist nun aber das „periculum" durch
den Ausdruck „vis maior" als periculum casus genau be-
stimmt, also kann nur das erste eine besondere Bedeutung
haben: es ist aufzufassen als periculum culpae.
Bevor wir zu der Untersuchung schreiten, ob diese Inter-
pretation gerechtfertigt ist, sind noch einige Ausdrücke in der
Stelle zu erklären. „Opus aversione locatum" ist ein in
Bausch und Bogen, d. h. für einen Gesamtpreis, verdungenes
Werk. Die modernen Juristen sind sich darüber einig. Ebenso
über die Bedeutung eines „opus, quod in pedes mensurasve
praestatur": es wird hiermit ein Werk bezeichnet, das nach
Fuß oder Maß abzuliefern ist.
23) falls man nicht die Mommsensche Erklärung vorzieht; unten
S- 273.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer