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Zuschüsse nach Verhältniß der beiderseits aufgewendeten Summen
erstattet werden,
sodann den neuen Stammaktien Ein Prozent (das fünfte) gewährt ¬
wird, und
c) der weitere Ueberschuß über fünf Prozent zu einem Drittheil dem
Staate, zu einem Drittheil den Stammaktien des alten Unternehmens ¬
und zu einem Drittheil den Aktien für das neue Unternehmen ¬
zufließen soll.
§. 12.
Die Zinsgarantie des Staats hört auf, nachdem die Zweigbahn
Jahre nach einander einen Reinertrag ergeben haben wird, welcher
zehn
zur erforderlichen Verzinsung des Anlagekapitals mit vier Prozent ausreichte. ¬
Die Gewinnantheil-Berechtigung des Staats an dem Reinertrage
der Zweigbahn über fünf Prozent des Anlagekapitals (§. 11.) bleibt
jedoch auch nach dem Erlöschen der Zinsgarantie bestehen.
§. 13.
Sollte wider Erwarten die Durchführung der Zweigbahn bis Cassel
selbst nach Vollendung der Strecke von Halle bis Heiligenstadt nicht zu
sichern sein, auch die Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft ¬
in anderweiten landesherrlich genehmigten Anschlüssen, z. B. von
Heiligenstadt nach Göttingen oder Hamm-Münden, einen genügenden
Ersatz dafür nicht erkennen, so soll der Staat auf das innerhalb der
ersten drei vollen Betriebsjahre der Strecke Halle-Heiligenstadt Seitens
der Gesellschaft zu äußernde Verlangen verpflichtet sein, die Zweigbahn
gegen Erstattung der Anlagekosten mit dem Ablauf des Kalenderjahres,
in welchem die Gesellschaft von ihrer Befugniß Gebrauch machen zu
wollen erklärt hat, eigenthümlich zu erwerben. In diesem Falle werden
die Aktien Littr. B. mittelst Abstempelung in ein mit vier Prozent verzinsliches ¬
Staatsschuldpapier, unter Ausreichung halbjährlich postnumerando ¬
zahlbarer Zinskoupons, konvertirt, auch wird dem Staat der für
die Zweigbahn angesammelte Reserve- und Erneuerungsfonds ohne Entschädigung ¬
mit übergeben. Die Benutzung des Bahnhofes Halle (§. 7.)
Seitens der Verwaltungen der Stamm- und Zweigbahn wird alsdann
durch ein besonderes Uebereinkommen geregelt.
Die Verzinsung des Anlagekapitals aus dem Baufonds hört indeß
mit dem auf die Betriebseröffnung der Strecke Halle-Heiligenstadt folgenden ¬
1. Januar auf (§. 8. Nr. 4.), wenn der Fortbau bis Cassel inzwischen ¬
nicht gesichert worden ist.*)
§. 14.
Hinsichtlich der Betriebsrechnung für die Zweigbahn wird Folgendes ¬
bestimmt:
Die Zweigbahn Halle=Cassel partizipirt an sämmtlichen BetriebsAusgaben ¬
des Stamm- und Zweigbahn-Unternehmens in folgender
Weise:
an den Gesammtkosten für die allgemeine Verwaltung nach Verhältniß ¬
der Länge der Zweigbahn zu derjenigen der übrigen
Bahnstrecken der Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft; ¬
1) Die Durchführung der Zweigbahn bis Cassel ist Seitens der vormaligen ¬
Kurhessischen Regierung durch den Staatsvertr. v. 4. Febr. 1863 (G. S.
1863 S. 146—50) und die Conc. Urk. v. 13. April 1864 gestattet worden.