Metadata : Rapmund, F.: ¬Die finanzielle Betheiligung des Preußischen Staats bei den Preußischen Privateisenbahnen

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Zuschüsse  nach  Verhältniß  der  beiderseits  aufgewendeten  Summen
erstattet  werden,
sodann  den  neuen  Stammaktien  Ein  Prozent  (das  fünfte)  gewährt ¬
  wird,  und
c)  der  weitere  Ueberschuß  über  fünf  Prozent  zu  einem  Drittheil  dem
Staate,  zu  einem  Drittheil  den  Stammaktien  des  alten  Unternehmens ¬
  und  zu  einem  Drittheil  den  Aktien  für  das  neue  Unternehmen ¬
  zufließen  soll.
§.  12.
Die  Zinsgarantie  des  Staats  hört  auf,  nachdem  die  Zweigbahn
Jahre  nach  einander  einen  Reinertrag  ergeben  haben  wird,  welcher
zehn
zur  erforderlichen  Verzinsung  des  Anlagekapitals  mit  vier  Prozent  ausreichte. ¬
  Die  Gewinnantheil-Berechtigung  des  Staats  an  dem  Reinertrage
der  Zweigbahn  über  fünf  Prozent  des  Anlagekapitals  (§.  11.)  bleibt
jedoch  auch  nach  dem  Erlöschen  der  Zinsgarantie  bestehen.
§.  13.
Sollte  wider  Erwarten  die  Durchführung  der  Zweigbahn  bis  Cassel
selbst  nach  Vollendung  der  Strecke  von  Halle  bis  Heiligenstadt  nicht  zu
sichern  sein,  auch  die  Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger  Eisenbahngesellschaft ¬
  in  anderweiten  landesherrlich  genehmigten  Anschlüssen,  z.  B.  von
Heiligenstadt  nach  Göttingen  oder  Hamm-Münden,  einen  genügenden
Ersatz  dafür  nicht  erkennen,  so  soll  der  Staat  auf  das  innerhalb  der
ersten  drei  vollen  Betriebsjahre  der  Strecke  Halle-Heiligenstadt  Seitens
der  Gesellschaft  zu  äußernde  Verlangen  verpflichtet  sein,  die  Zweigbahn
gegen  Erstattung  der  Anlagekosten  mit  dem  Ablauf  des  Kalenderjahres,
in  welchem  die  Gesellschaft  von  ihrer  Befugniß  Gebrauch  machen  zu
wollen  erklärt  hat,  eigenthümlich  zu  erwerben.  In  diesem  Falle  werden
die  Aktien  Littr.  B.  mittelst  Abstempelung  in  ein  mit  vier  Prozent  verzinsliches ¬
  Staatsschuldpapier,  unter  Ausreichung  halbjährlich  postnumerando ¬
  zahlbarer  Zinskoupons,  konvertirt,  auch  wird  dem  Staat  der  für
die  Zweigbahn  angesammelte  Reserve-  und  Erneuerungsfonds  ohne  Entschädigung ¬
  mit  übergeben.  Die  Benutzung  des  Bahnhofes  Halle  (§.  7.)
Seitens  der  Verwaltungen  der  Stamm-  und  Zweigbahn  wird  alsdann
durch  ein  besonderes  Uebereinkommen  geregelt.
Die  Verzinsung  des  Anlagekapitals  aus  dem  Baufonds  hört  indeß
mit  dem  auf  die  Betriebseröffnung  der  Strecke  Halle-Heiligenstadt  folgenden ¬
  1.  Januar  auf  (§.  8.  Nr.  4.),  wenn  der  Fortbau  bis  Cassel  inzwischen ¬
  nicht  gesichert  worden  ist.*)
§.  14.
Hinsichtlich  der  Betriebsrechnung  für  die  Zweigbahn  wird  Folgendes ¬
  bestimmt:
Die  Zweigbahn  Halle=Cassel  partizipirt  an  sämmtlichen  BetriebsAusgaben ¬
  des  Stamm-  und  Zweigbahn-Unternehmens  in  folgender
Weise:
an  den  Gesammtkosten  für  die  allgemeine  Verwaltung  nach  Verhältniß ¬
  der  Länge  der  Zweigbahn  zu  derjenigen  der  übrigen
Bahnstrecken  der  Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger  Eisenbahngesellschaft; ¬

1)  Die  Durchführung  der  Zweigbahn  bis  Cassel  ist  Seitens  der  vormaligen ¬
  Kurhessischen  Regierung  durch  den  Staatsvertr.  v.  4.  Febr.  1863  (G.  S.
1863  S.  146—50)  und  die  Conc.  Urk.  v.  13.  April  1864  gestattet  worden.
            
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