fullscreen : Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 61 (1917))

12.4. Die Bestandsangaben des Grundbuchs

14.
Die Ärstandsangaben des Grundbuchs.
Von Steuerinspektor Buch in Posen.

Ein unter obigem Titel in IW. 15,1413 erschienener Aufsatz
von Landrichter Dr. Hans Reiß, Allenstein, gibt mir Veranlassung
zu folgenden Ausführungen.
vr. Reiß steht auf dem Standpunkte, daß „vom Gesichtspunkte
der Rechts- und Wirtschaftspolitik aus den Bestandsangaben des
Grundbuchs und also auch den Katasterangaben, die in das Grund-
buch übernommen sind, der öffentliche Glaube im Sinne des § 892
BGB. zugesprochen werden muß". Während aber das Reichsgericht
in seiner Entscheidung vom 12. Februar 1910 (RG. 73, 125 ff.) den
selbstverständlichen Unterschied gemacht hat zwischen denjenigen Ka-
tasterangaben, aus denen sich ergibt, auf welchen abgegrenzten Teil
der Erdoberfläche sich das Eigentum bezieht, und den übrigen Ka-
tasterangaben, welche tatsächliche Umstände betreffen, ist der Ver-
faffer ein Gegner dieser Unterscheidung; nach seiner Ansicht liegt
kein Grund vor, die ersteren Angaben unter dem Gesichtspunkte
des öffentlichen Glaubens anders zu behandeln als die letzteren. Als
praktischen Grund für diese Ansicht gibt der Verfasser den Umstand
an, daß, wenn infolge eines Versehens des Grundbuchrichters un-
richtige Parzellennummern in das Grundbuch eingetragen worden
sind, in vielen Fällen die Angaben über die tatsächlichen Verhält-
niffe „die Richtigkeitsvermutung der Parzellenbezeichnung zu über-
winden und unschädlich zu machen vermögen". Diesen Einfluß
haben diese Angaben aber doch schon dadurch, daß sie als öffentlich
bekannt gellen, und sie bedürfen für die vom Verfaffer gedachte
Wirkung nicht des öffentlichen Glaubens, der für sie, wie ich zeigen
werde, nicht in Betracht kommen kann.
Das Gesetz kann nur Rechtsnachweis für richtig gelten lassen,
nicht auch Talsachennachweis, denn nur für Rechte kann es zugunsten
gutgläubiger Erwerber, zuungunsten Berechtigter Gewähr leisten.
So kann wohl eine Abweichung, die zwischen dem Grenznachweis
und der wahren Eigentumsgrenze besteht, durch die Wirkung des
Gesetzes im gegebenen Falle beseitigt werden, indem die unrichtig
nachgewiesene Grenzlinie zur wahren Eigentumsgrenze wird; dagegen
kann durch den öffentlichen Glauben ein im Felde belegenes, irr-
tümlich aber als im Dorfe belegen nachgewiesenes Grundstück nicht

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