Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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dem  edlen  Endzwecke,  die  Leiden  der  Menschheit  zu  heben,
oder  zu  lindern,  gemeinschaftlich  wirken  können.
Eodem  §.  1.
So  haben  im  Lande  Steyermark  zu  Grätz,  Marburg,
Judenburg,  Cilly,  Bruck,  Hartberg,  Rann,  Radkersburg, =
  Pettau,  Mürzzuschlag,  Deutschlandsberg,  Rohitsch, ¬
  Irdning,  Windischgrätz;  und
Im  Lande  Kärnthen  zu  Klagenfurt,  St.  Veit,  Friesach, ¬
  Völkermarkt,  Wolfsberg,  Villach  und  Spital  wundärztliche ¬
  Gremien  zu  bestehen.
Eodem  §.  2.  3.
Die  Grenzen  eines  jeden  Gremiums  sind  dieselben,
welche  für  jeden  Physikatsbezirk  bestimmt  sind,  deßwegen
sind  jedem  Physiker  eine  bestimmte  Anzahl  der  Werbbezirke
anzuweisen.
Eodem  §.  4.
§.  720.
Jeder  Wundarzt,  er  mag  ein  reales  oder  personales
Gewerb  besitzen,  ist  verbunden,  in  das  chyrurgische  Gremium ¬
  des  Bezirks,  wohin  sein  Gerwerbe  gehört,  einzutreten, ¬
  und  sich  nach  der  vorgeschriebenen  Ordnung  zu  benehmen. ¬

Eodem  §.  5.
Der  Vorschlag  des  Kreisphysikers  zu  Grätz,  daß  jeder ¬
  Wundarzt  vor  Erlangung  einer  chyrurgischen  PersonalGerechtsame ¬
  sich  über  einen  Fond  von  wenigstens  200  fl.
W.  W.  wegen  Beyschaffung  der  nöthigen  Jnstrumente  und
Medicamenten  auszuweisen  habe,  wurde  sehr  zweckmäßig
befunden,  und  die  Aufnahme  dieser  Bedingniß  in  die  steyerische ¬
  Gremial=Verfassung  vom  16.  October  1807  angeordnet. =

Gubernial=Verordnung  vom  8.  May  1822.
            
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