thekenrechtS geklagt werben muß, werbe eingeschaltet ha.
ben. Der Hr. Berf. ist «in viel zu, scharfsinniger und
logisch richtigbenkenber Kops, als baß er sich nicht von
der Richtigkeit dieses Grundes überzeugen wirb. Ree.
bemerkt nur noch, daß der von dem Hr. Vers, angeführ-
te §-196 des Tit. 2. der H. O. ein anderes Privat-
recht, das gemeine Recht, voraussetzt. Das A- L R>,
über diese Materie neue Grundsätze feststrllenb, leidet
hierbei nicht ohne Zwang eine Erläuterung aus der H.
O Durch den 4. Tit. 20. Lh. r. deS Ä. L- R. ha-
ben alle Berechtigungen, daS in der H. O. Tit. 2. §.
ig4. erwähnte Recht der gesetzlichen oder stillschweigen-
den Hypothek erhalten. Auch in dem, was der Hr.
Vers, über die Verordnungen des A. L. R. Th. 2. Tit.
2. $. 17g und 187 anführt, ist Rec., nach seiner Ein,
sicht, nicht widerlegt Gesetze setzen stets in kscro un-
streitige Fälle voraus, und verordnen nur über diese.
In dem §. 179 ist dem Vater Sicherheitsbestellung für
das Vermögen seiner Kinder auferlegt, wenn er in Ver-
mögensverfall geräth, und nach dem 4. 187 soll er,
wenn er wieder-heirathet, dasselbe auf seine Grundstücke
eintragen lassen. Beide Verordnungen setzen den Ver-
mögensverfall und die anderweitige Heirath als in fac-
to unstreitig voraus. Der Gesetzgeber kann also nicht
für ben ersten Fall, wo bas Vermögen der Kinder un-
streitig gefährdet ist, den weitläuftigen Weg der Klage
auf dessen Sicherstellung und bei dem zweiten, wo eine
solche unmittelbare Gefahr nicht vorhanden ist, den kur-