Schlußwort.
Indem ich den letzten Band des „Preußischen Erbrechts" dem
juristischen Publikum überreiche, habe ich nur einige Worte beizufügen,
die sich nicht auf das Gegebene, sondern auf das Nichtgegebene
beziehen. Daß die den siebenten Abschnittt des Titel 2 Theil II des
Allgemeinen Landrechts bildenden Vorschriften „Von der PupillarSubstitution" ¬
unglossirt gelassen sind, wird einer Rechtfertigung wohl
kaum bedürfen. Es ist dies ein Institut, das zwar von unserem Gesetzbuche, ¬
aber nicht von unserem Rechtsleben aufgenommen ist, und
daher bloß als Antiquität figurirt, ja in seiner willkürlich modernisirten
Gestalt nicht einmal das Interesse einer solchen gewährt. — Ganz anders
verhält es sich mit einer Lehre, welche gerade in neuerer Zeit mehrfach
zum Gegenstande wissenschaftlicher Erörterungen gemacht worden ist
nämlich „vom gemeinschaftlichen Eigenthum der Miterben" (A. L. R.
Th. 1 Tit. 17 Abschn. 2). Es war ursprünglich meine Absicht, derselben
einen besonderen Abschnitt zu widmen. Daß diese Absicht nicht zur
Ausführung gekommen ist, hat theils in dem äußeren Umstande seinen
Grund, daß die wichtigen, im letzten Bande zu behandelnden Materien
namentlich das Pflichttheilsrecht, mir nicht den zur eingehenden Entwickelung ¬
jener Lehre nöthigen Raum übrig ließen, insbesondere aber
auch darin, daß dieselbe in neuester Zeit in den „Beiträgen zur Lehre
vom Miteigenthum nach dem preußischen Allgemeinen Landrecht von
Dr. Göppert (jetzt Professor an der Königl. Universität in Breslau)
Halle, 1864“ eine so treffliche Bearbeitung erfahren hat, daß ich mich
mit deren Ergebnissen nur einverstanden erklären kann.
Möge das in dem Werke Gebotene einigen Ersatz für das vielleicht
darin Vermißte gewähren.
Hamm, im Juli 1867.
Dr. I. A. Gruchot.
Verlag der G. Grote'schen Verlagsbuchhandlung (C. Müller) in Berlin.
Druck von Griebsch 4 Müller in Hamm.