Inhaltsverzeichnis : Preussisches Erbrecht in Glossen zum allgemeinen Landrecht auf römischer und germanischer Grundlage (3)

Schlußwort.
Indem  ich  den  letzten  Band  des  „Preußischen  Erbrechts"  dem
juristischen  Publikum  überreiche,  habe  ich  nur  einige  Worte  beizufügen,
die  sich  nicht  auf  das  Gegebene,  sondern  auf  das  Nichtgegebene
beziehen.  Daß  die  den  siebenten  Abschnittt  des  Titel  2  Theil  II  des
Allgemeinen  Landrechts  bildenden  Vorschriften  „Von  der  PupillarSubstitution" ¬
  unglossirt  gelassen  sind,  wird  einer  Rechtfertigung  wohl
kaum  bedürfen.  Es  ist  dies  ein  Institut,  das  zwar  von  unserem  Gesetzbuche, ¬
  aber  nicht  von  unserem  Rechtsleben  aufgenommen  ist,  und
daher  bloß  als  Antiquität  figurirt,  ja  in  seiner  willkürlich  modernisirten
Gestalt  nicht  einmal  das  Interesse  einer  solchen  gewährt.  —  Ganz  anders
verhält  es  sich  mit  einer  Lehre,  welche  gerade  in  neuerer  Zeit  mehrfach
zum  Gegenstande  wissenschaftlicher  Erörterungen  gemacht  worden  ist
nämlich  „vom  gemeinschaftlichen  Eigenthum  der  Miterben"  (A.  L.  R.
Th.  1  Tit.  17  Abschn.  2).  Es  war  ursprünglich  meine  Absicht,  derselben
einen  besonderen  Abschnitt  zu  widmen.  Daß  diese  Absicht  nicht  zur
Ausführung  gekommen  ist,  hat  theils  in  dem  äußeren  Umstande  seinen
Grund,  daß  die  wichtigen,  im  letzten  Bande  zu  behandelnden  Materien
namentlich  das  Pflichttheilsrecht,  mir  nicht  den  zur  eingehenden  Entwickelung ¬
  jener  Lehre  nöthigen  Raum  übrig  ließen,  insbesondere  aber
auch  darin,  daß  dieselbe  in  neuester  Zeit  in  den  „Beiträgen  zur  Lehre
vom  Miteigenthum  nach  dem  preußischen  Allgemeinen  Landrecht  von
Dr.  Göppert  (jetzt  Professor  an  der  Königl.  Universität  in  Breslau)
Halle,  1864“  eine  so  treffliche  Bearbeitung  erfahren  hat,  daß  ich  mich
mit  deren  Ergebnissen  nur  einverstanden  erklären  kann.
Möge  das  in  dem  Werke  Gebotene  einigen  Ersatz  für  das  vielleicht
darin  Vermißte  gewähren.
Hamm,  im  Juli  1867.
Dr.  I.  A.  Gruchot.
Verlag  der  G.  Grote'schen  Verlagsbuchhandlung  (C.  Müller)  in  Berlin.
Druck  von  Griebsch  4  Müller  in  Hamm.
            
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