Full text : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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nur  nach  ausdrücklicher  Erlaubniß  des  Wundarztes,  die  er
aber  lediglich  nur  im  Ansteckungsfalle  zu  gestatten  hat,  vor
der  verlaufenen  vorgeschriebenen  Zeit  von  48  Stunden  begraben ¬
  werden  darf.
Eodem  §.  3.
Der  Wundarzt  ist  verpflichtet,  falls  er  Spuren  einer
epidemischen  oder  ansteckenden  Krankheit  entdeckte,  es  unverzüglich ¬
  dem  betroffenen  Werbbezirkscommissariate  anzuzeigen, ¬
  um  die  in  diesem  Falle  nöthigen  Vorkehrungen  treffen ¬
  zu  können.
Eodem  §.  4.
§.  707.
Der  Todtenbeschauer  kann  für  seinen  Gang  eine  mäßige ¬
  Belohnung  von  jenen  fordern,  die  nicht  arm  sind  und
zahlen  können,  jedoch  haben  die  Werbbezirkscommissariate
wohl  zu  wachen,  daß  derley  Forderungen  nicht  übertrieben, ¬
  und  allzeit  nach  Umständen  und  Kräften  des  Zahlenden ¬
  gemäßiget  werden.
Gubernial=Verordnung  vom  26.  Hornung  1794.
Dem  Antrage,  den  Wundärzten  eine  Taxe  für  die
Leichenbeschau  auf  dem  offenen  Lande  zu  bewilligen,  wurde
nicht  Statt  gegeben.
Hofkanzley=Verordnung  vom  10.,  Gubernial=Jntimat =
  vom  30.  April  1823.
§.  708.
Die  Chyrurgen  auf  dem  flachen  Lande  können,  damit
nicht  Kranke  vernachlässiget  werden,  nicht  wohl  in  einer
Entfernung,  als  auf  eine,  höchstens  1½  Stunde  von  ihrem ¬
  Wohnorte  die  Todtenbeschau  vorzunehmen,  gehalten
werden.
Gelegenheitliche  Gubernial=Entscheidung  vom  8.
März  1817.
            
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