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nur nach ausdrücklicher Erlaubniß des Wundarztes, die er
aber lediglich nur im Ansteckungsfalle zu gestatten hat, vor
der verlaufenen vorgeschriebenen Zeit von 48 Stunden begraben ¬
werden darf.
Eodem §. 3.
Der Wundarzt ist verpflichtet, falls er Spuren einer
epidemischen oder ansteckenden Krankheit entdeckte, es unverzüglich ¬
dem betroffenen Werbbezirkscommissariate anzuzeigen, ¬
um die in diesem Falle nöthigen Vorkehrungen treffen ¬
zu können.
Eodem §. 4.
§. 707.
Der Todtenbeschauer kann für seinen Gang eine mäßige ¬
Belohnung von jenen fordern, die nicht arm sind und
zahlen können, jedoch haben die Werbbezirkscommissariate
wohl zu wachen, daß derley Forderungen nicht übertrieben, ¬
und allzeit nach Umständen und Kräften des Zahlenden ¬
gemäßiget werden.
Gubernial=Verordnung vom 26. Hornung 1794.
Dem Antrage, den Wundärzten eine Taxe für die
Leichenbeschau auf dem offenen Lande zu bewilligen, wurde
nicht Statt gegeben.
Hofkanzley=Verordnung vom 10., Gubernial=Jntimat =
vom 30. April 1823.
§. 708.
Die Chyrurgen auf dem flachen Lande können, damit
nicht Kranke vernachlässiget werden, nicht wohl in einer
Entfernung, als auf eine, höchstens 1½ Stunde von ihrem ¬
Wohnorte die Todtenbeschau vorzunehmen, gehalten
werden.
Gelegenheitliche Gubernial=Entscheidung vom 8.
März 1817.