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§. 25.
Ehehindernisse, die aus Abgang des Vermögens zum
Zwecke entspringen, sind:
A. Absolute Ehehindernisse aus Abgang dieses Vermögens.
I. Das immerwährende Unvermögen die eheliche ¬
Pflicht zu leisten, wenn es schon zur Zeit des geschlossenen ¬
Ehebandes vorhanden war. Also nicht die Unfruchtbarkeit, ¬
sondern die Impotenz bildet dieses Hinderniß; sie darf
aber nicht zeitlich, d. h. nach Ausspruch der Kunstverständigen
heilbar seyn, auch muß dieselbe zur Zeit der Abschließung der
Ehe schon vorhanden seyn, eine später eingetretene kann die
Ehe nicht aufheben, weil bei dieser immer auf den Zustand im
Augenblicke der Einwilligung zur Ehe gesehen werden muß.
Unentscheidend ist dabei, ob die Unvermögenheit absolut, ¬
d. h. die Leistung der ehelichen Pflicht durchaus unmöglich ¬
ist, oder ob dieselbe relativ, d. h. diese Leistung nur
zwischen den beiden Eheleuten unausführbar ist; auch letztere ¬
begründet das Ehehinderniß, und ist diese Unterscheidung ¬
nur in so fern von Einfluß, daß im ersteren Falle nur
der Theil, der von dem Gebrechen frei ist, zu einer neuen
Ehe zugelassen werden kann; im letzteren Falle sind aber
beide Theile zur Ehe mit anderen Personen, denen sie beiwohnen ¬
können, zu schreiten befugt, so zwar, daß wenn
sie nach der Zeit auch fähig würden, mit einander den Beischlaf ¬
zu vollziehen, sie doch weder berechtiget noch verbunden ¬
sind, ihre vorige Verbindung zu erneuern *).
II. Ein zur schwersten oder schweren Kerkerstrafe ¬
verurtheilter Verbrecher kann von dem
Tage des ihm angekündigten Urtheiles, und so lange seine
Strafzeit dauert, keine gültige Ehe eingehen ?).
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*) Can. 4. causs. 33. qu. I. cap. de frigid. et matef.
*) A. b. G. B. §. 61.