Objekt : Darstellung der in Oesterreich über die Rechtsverhältnisse der Ehegatten, Eltern, Kinder, Waisen und Pflegebefohlenen bestehenden Vorschriften, nebst den auf das Hausgesinde bezüglichen Anordnungen (10)

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§.  25.
Ehehindernisse,  die  aus  Abgang  des  Vermögens  zum
Zwecke  entspringen,  sind:
A.  Absolute  Ehehindernisse  aus  Abgang  dieses  Vermögens.
I.  Das  immerwährende  Unvermögen  die  eheliche ¬
  Pflicht  zu  leisten,  wenn  es  schon  zur  Zeit  des  geschlossenen ¬
  Ehebandes  vorhanden  war.  Also  nicht  die  Unfruchtbarkeit, ¬
  sondern  die  Impotenz  bildet  dieses  Hinderniß;  sie  darf
aber  nicht  zeitlich,  d.  h.  nach  Ausspruch  der  Kunstverständigen
heilbar  seyn,  auch  muß  dieselbe  zur  Zeit  der  Abschließung  der
Ehe  schon  vorhanden  seyn,  eine  später  eingetretene  kann  die
Ehe  nicht  aufheben,  weil  bei  dieser  immer  auf  den  Zustand  im
Augenblicke  der  Einwilligung  zur  Ehe  gesehen  werden  muß.
Unentscheidend  ist  dabei,  ob  die  Unvermögenheit  absolut, ¬
  d.  h.  die  Leistung  der  ehelichen  Pflicht  durchaus  unmöglich ¬
  ist,  oder  ob  dieselbe  relativ,  d.  h.  diese  Leistung  nur
zwischen  den  beiden  Eheleuten  unausführbar  ist;  auch  letztere ¬
  begründet  das  Ehehinderniß,  und  ist  diese  Unterscheidung ¬
  nur  in  so  fern  von  Einfluß,  daß  im  ersteren  Falle  nur
der  Theil,  der  von  dem  Gebrechen  frei  ist,  zu  einer  neuen
Ehe  zugelassen  werden  kann;  im  letzteren  Falle  sind  aber
beide  Theile  zur  Ehe  mit  anderen  Personen,  denen  sie  beiwohnen ¬
  können,  zu  schreiten  befugt,  so  zwar,  daß  wenn
sie  nach  der  Zeit  auch  fähig  würden,  mit  einander  den  Beischlaf ¬
  zu  vollziehen,  sie  doch  weder  berechtiget  noch  verbunden ¬
  sind,  ihre  vorige  Verbindung  zu  erneuern  *).
II.  Ein  zur  schwersten  oder  schweren  Kerkerstrafe ¬
  verurtheilter  Verbrecher  kann  von  dem
Tage  des  ihm  angekündigten  Urtheiles,  und  so  lange  seine
Strafzeit  dauert,  keine  gültige  Ehe  eingehen  ?).
—
*)  Can.  4.  causs.  33.  qu.  I.  cap.  de  frigid.  et  matef.
*)  A.  b.  G.  B.  §.  61.
            
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