Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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minaluntersuchungen noch mehr verzögert werden, so wur 
de befohlen, daß sich das sämmtliche Sanitätspersonale in 
der steten Kenntniß und im Besitze der Instruction der ge 
richtlichen Leichenbeschauen befinde, und daß in Fällen, wo 
ein oder das andere Individuum der Nichtkenntniß oder 
nicht Beobachtung dieser Vorschrift überführet werden soll, 
dieses Vergehen streng zu ahnden sey. 
Hofkanzley=Verordnung vom 8. Juny, Gubernial 
Intimat vom 2. July 1817. 
§. 706. 
Vermög bestehenden Gesetz vom 13. December 1755 
soll der Regel nach vor der Zeit von 48 Stunden, kein 
Leichnam beerdiget werden. Da aber die Erfahrung ge 
zeigt, daß diese höchste Vorschrift besonders auf dem Lan 
de nicht so genau, wie es die Wichtigkeit erfordert, beob 
achtet wird, hat das Gubernium, damit keine Beerdigung 
wider Vorschrift, und ohne vorausgegangener Todtenbe 
schau in jenen Ortschaften unternommen werde, wo ein 
Wundarzt vorhanden ist, — mit Ausschluß der Stadt 
Grätz — von dem Protomedicate einen dießfälligen Unter 
richt verschaffen lassen, und solchen zur strengen Darnach 
achtung eröffnet. 
Gubernial=Verordnung vom 26. Hornung 1794. 
Diesem Unterrichte zu Folge hat der angestellte Wund 
arzt ohne Verweilen die ihm gemeldete Leiche zu besichtigen, 
dabey die nächste Ursache des Todes zu erheben, und dar 
auf zu sehen: 
a. ob der Abgeschiedene eines natürlichen Todes gestor 
ben, oder ob Merkmahle vorhanden seyen, welche 
auf eine gewaltthätige Todesart Verdacht geben 
könnten. 
b. Ob der Verstorbene eine erblich oder ansteckende Krank 
heit gehabt habe. 
c. Ob
	        
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