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minaluntersuchungen noch mehr verzögert werden, so wur
de befohlen, daß sich das sämmtliche Sanitätspersonale in
der steten Kenntniß und im Besitze der Instruction der ge
richtlichen Leichenbeschauen befinde, und daß in Fällen, wo
ein oder das andere Individuum der Nichtkenntniß oder
nicht Beobachtung dieser Vorschrift überführet werden soll,
dieses Vergehen streng zu ahnden sey.
Hofkanzley=Verordnung vom 8. Juny, Gubernial
Intimat vom 2. July 1817.
§. 706.
Vermög bestehenden Gesetz vom 13. December 1755
soll der Regel nach vor der Zeit von 48 Stunden, kein
Leichnam beerdiget werden. Da aber die Erfahrung ge
zeigt, daß diese höchste Vorschrift besonders auf dem Lan
de nicht so genau, wie es die Wichtigkeit erfordert, beob
achtet wird, hat das Gubernium, damit keine Beerdigung
wider Vorschrift, und ohne vorausgegangener Todtenbe
schau in jenen Ortschaften unternommen werde, wo ein
Wundarzt vorhanden ist, — mit Ausschluß der Stadt
Grätz — von dem Protomedicate einen dießfälligen Unter
richt verschaffen lassen, und solchen zur strengen Darnach
achtung eröffnet.
Gubernial=Verordnung vom 26. Hornung 1794.
Diesem Unterrichte zu Folge hat der angestellte Wund
arzt ohne Verweilen die ihm gemeldete Leiche zu besichtigen,
dabey die nächste Ursache des Todes zu erheben, und dar
auf zu sehen:
a. ob der Abgeschiedene eines natürlichen Todes gestor
ben, oder ob Merkmahle vorhanden seyen, welche
auf eine gewaltthätige Todesart Verdacht geben
könnten.
b. Ob der Verstorbene eine erblich oder ansteckende Krank
heit gehabt habe.
c. Ob