Metadaten : ¬Die Provinzialrechte der Fürstenthümer Paderborn und Corvey in Westphalen nebst ihrer rechtsgeschichtlichen Entwicklung und Begründung (3)

Abschn.  2.  Urkundliche  und  gesetzliche  Belege.  I.  Paderborn.  43
Gutsherrn  reguliret  werden  solle,  und  weil  dabei  ausdrücklich  versehen
ist,  daß  die  ohne  gutsherrliche  Bewilligung  ausgelobte  Ablagen  nichtig
seyn,  als  sollen  auch  all'  diejenige,  welche  wegen  einer  in  Zukunft  einseitig ¬
  bestimmter  Ablage  zu  klagen,  und  solche  bey  zu  fordern  sich  unterfangen ¬
  dürften,  damit  nicht  gehöret,  sondern  zu  ihren  Guts-Herren  verwiesen ¬
  werden;  Indeme  gleich  wohlen
13tio.  In  vorgedachten  Landes=Constitutionen  unbestimmet  gelassen
ist,  welches  eigentlich  von  den  Kindern  des  Successions=Rechts  sich
zu  erfreuen  habe;  So  verordnen  Wir  hiemit  gnädigst,  daß,  wenn  melrere ¬
  Kinder  vorhanden,  dasjenige  allein  in  die  Güter  succediren  solle,  welches ¬
  entweder  von  den  Eltern,  oder  nach  deren  Absterben  von  den  Vormünderen ¬
  dazu  benennet  wird,  und  wogegen  der  Guts-Herr  nichts  erhebliches ¬
  einzuwenden  hat;  Doch  soll  denen  Kinderen  erster  Ehe,  das
Succeßions=Recht  vorzüglich  bevor  bleiben,  und  selbige  davon  ohne  sonderbare ¬
  rechtmäßige  Ursache  niemals  ausgeschlossen  werden.
14to.  Sollte  aber  das  Gut  so  schlecht  oder  gering,  oder  dergestalt
herunter  gekommen,  oder  auch  so  sehr  mit  Schulden  beschwert  seyn,  daß
dasselbe  von  der  zur  zweiten  Ehe  schreitenden  Mutter  ihrem  zweiten
Ehemann  und  dessen  Kinderen  mit  Bewilligung  des  Guts-Herren  verschrieben ¬
  werden  müste,  so  kann  in  diesem  Fall,  wenn  sonsten  die  in
Rechten  bei  Veräusserung  der  minderjährigen  Güter  erforderliche  Solennitaten ¬
  beobachtet  werden,  dem  zweiten  Ehemann  und  dessen  Kinderen
das  Succeßions=Recht  vorzüglich  angedeihen  und  zu  Theil  werden.
15to.  Uebrigens  sollen  die  denen  Kinderen  mit  Gutsherrlicher  Bewilligung ¬
  festgesetzte  Ablagen,  sobald  die  Kinder  zu  Stande  kommen,
entweder  auf  einmal  entrichtet,  oder  nach  Beschaffenheit  der  Güter  in
gewissen  leidlichen  Terminen  nach  Ermessen  des  Guts-Herren,  jedoch
ohne  Zinsen,  wenn  sonst  die  Termine  richtig  eingehalten  werden,  von
dem  Successore  abgeführt  werden,  indessen  aber  haben  die  Kinder  von
Zeit  der  Auslobung  an,  in  denen  Güteren  ein  stillschweigendes
Pfand=Recht,  und  sollen  auch  allen  übrigen  des  Successoris  eigenen
Creditoren  vorgezogen  werden.
16t0.  Ueber  diese  Ablagen  sollen  sie  gleichwohl  ein  mehreres  zu  forderen, ¬
  oder  wegen  des  Vätterlichen  oder  Mutterlichen  besondere  Ansprüche
zu  machen  nicht  befugt  seyn;  wenn  aber  erwiesen  werden  kann,  daß  die
Ablage  nur  von  dem  Meyerstättischen  Gut,  und  dessen  Zubehörungen,
Mobilien  und  Moventien,  nicht  aber  von  denen  anderen  AllodialGüteren, ¬
  welche  etwa  vorhanden  sein  dürften,  geschehen  seye,  so  bleibt
ihnen  deßfalls  ihr  Recht  bevor;  die  minderjährige  Kinder,  ob  ihnen  gleich
ihre  Ablage  abgesetzet  worden,  müssen  indessen  in  so  lang,  bis  sie  ihr
Brod  selbst  verdienen  können,  von  eben  bemeldtem  Successore  des  Guts
frey  und  ohnentgeldlich  unterhalten  werden.
17mo.  Wenn  ein  Wittwer  oder  Wittib  zur  zweiten  Ehe  schreiten ¬
  will,  so  soll  nach  Inhalt  hiesiger  Landes-Constitutionen  Proclamation ¬
  und  Copulation  ehender  nicht  geschehen,  bis  daß  vorher  denen  etwa
minderjährigen  Kinderen  Vormundere  werden  gesetzet,  und  mit  Gutsherrlicher ¬
  Bewilligung  eine  ordentliche  Abtheilung  mit  denen  Kinderen
wird  gemacht,  auch  einem  der  Kinder,  nach  Inhalt  vorstehenden  §.  18
das  Successions=Recht  in  das  Gut  wird  bestimmet  seyn.
            
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