Abschn. 2. Urkundliche und gesetzliche Belege. I. Paderborn. 43
Gutsherrn reguliret werden solle, und weil dabei ausdrücklich versehen
ist, daß die ohne gutsherrliche Bewilligung ausgelobte Ablagen nichtig
seyn, als sollen auch all' diejenige, welche wegen einer in Zukunft einseitig ¬
bestimmter Ablage zu klagen, und solche bey zu fordern sich unterfangen ¬
dürften, damit nicht gehöret, sondern zu ihren Guts-Herren verwiesen ¬
werden; Indeme gleich wohlen
13tio. In vorgedachten Landes=Constitutionen unbestimmet gelassen
ist, welches eigentlich von den Kindern des Successions=Rechts sich
zu erfreuen habe; So verordnen Wir hiemit gnädigst, daß, wenn melrere ¬
Kinder vorhanden, dasjenige allein in die Güter succediren solle, welches ¬
entweder von den Eltern, oder nach deren Absterben von den Vormünderen ¬
dazu benennet wird, und wogegen der Guts-Herr nichts erhebliches ¬
einzuwenden hat; Doch soll denen Kinderen erster Ehe, das
Succeßions=Recht vorzüglich bevor bleiben, und selbige davon ohne sonderbare ¬
rechtmäßige Ursache niemals ausgeschlossen werden.
14to. Sollte aber das Gut so schlecht oder gering, oder dergestalt
herunter gekommen, oder auch so sehr mit Schulden beschwert seyn, daß
dasselbe von der zur zweiten Ehe schreitenden Mutter ihrem zweiten
Ehemann und dessen Kinderen mit Bewilligung des Guts-Herren verschrieben ¬
werden müste, so kann in diesem Fall, wenn sonsten die in
Rechten bei Veräusserung der minderjährigen Güter erforderliche Solennitaten ¬
beobachtet werden, dem zweiten Ehemann und dessen Kinderen
das Succeßions=Recht vorzüglich angedeihen und zu Theil werden.
15to. Uebrigens sollen die denen Kinderen mit Gutsherrlicher Bewilligung ¬
festgesetzte Ablagen, sobald die Kinder zu Stande kommen,
entweder auf einmal entrichtet, oder nach Beschaffenheit der Güter in
gewissen leidlichen Terminen nach Ermessen des Guts-Herren, jedoch
ohne Zinsen, wenn sonst die Termine richtig eingehalten werden, von
dem Successore abgeführt werden, indessen aber haben die Kinder von
Zeit der Auslobung an, in denen Güteren ein stillschweigendes
Pfand=Recht, und sollen auch allen übrigen des Successoris eigenen
Creditoren vorgezogen werden.
16t0. Ueber diese Ablagen sollen sie gleichwohl ein mehreres zu forderen, ¬
oder wegen des Vätterlichen oder Mutterlichen besondere Ansprüche
zu machen nicht befugt seyn; wenn aber erwiesen werden kann, daß die
Ablage nur von dem Meyerstättischen Gut, und dessen Zubehörungen,
Mobilien und Moventien, nicht aber von denen anderen AllodialGüteren, ¬
welche etwa vorhanden sein dürften, geschehen seye, so bleibt
ihnen deßfalls ihr Recht bevor; die minderjährige Kinder, ob ihnen gleich
ihre Ablage abgesetzet worden, müssen indessen in so lang, bis sie ihr
Brod selbst verdienen können, von eben bemeldtem Successore des Guts
frey und ohnentgeldlich unterhalten werden.
17mo. Wenn ein Wittwer oder Wittib zur zweiten Ehe schreiten ¬
will, so soll nach Inhalt hiesiger Landes-Constitutionen Proclamation ¬
und Copulation ehender nicht geschehen, bis daß vorher denen etwa
minderjährigen Kinderen Vormundere werden gesetzet, und mit Gutsherrlicher ¬
Bewilligung eine ordentliche Abtheilung mit denen Kinderen
wird gemacht, auch einem der Kinder, nach Inhalt vorstehenden §. 18
das Successions=Recht in das Gut wird bestimmet seyn.