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Das nähmliche muß geschehen, wenn ein an der Gren
ze sich befindender Wundarzt in Erfahrung bringt, daß in
den angrenzenden fremden Ländern Epidemien oder Seuchen
herrschen.
Eodem §. 10.
§. 692.
Die Sanitätsrapporte, welche über herrschende Epide
mien an das Kreisamt vorzulegen sind, sind nach der An
gabe der Districtsärzte durch die Bezirksobrigkeiten auszu
füllen, und es darf sich mit den bloß vom Chyrurgen aus
gefüllten Tabellen nicht begnüget werden, indem hierdurch
der Zweck dieser Tabellen, welche unter der Garantie der
Districtsärzte ausgestellt werden sollen— den wahren Stand
und Gang der Epidemie zu erfahren, vereitelt werden würde.
Gubernial=Verordnung vom 23. Februar 1825.
§. 693.
Die unten verzeichneten von der medicinischen Facul
tät in Wien als ganz entbehrlich angezeigten ausländischen
Arzneyen, welche entweder wegen ihrer anerkannten Unwirk
samkeit überflüssig, oder aber durch einheimische Arzneyen
mittelst allgemein bekannter Surrogate von jedem Arzte nach
Maßgabe des Krankheitsfalles leicht zu ersetzen sind, zum
Theil auch nur zum pharmaceutischen Luxus gehören, sind
in allen Kranken- und Versorgungshäusern und Epidemien,
und überhaupt wo die Bestreitung der Medicamente auf
öffentliche Kosten geschieht, gänzlich untersagt.
Hofkanzley=Verordnung vom 13. April 1809.
Verzeichniß
der gänzlich überflüssigen ausländischen Arzneykörper.
Accacia succus. Anisus stellatum. Balsamum
copaive et peruvianum. Benzal. Cacae. Canella