Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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Das nähmliche muß geschehen, wenn ein an der Gren 
ze sich befindender Wundarzt in Erfahrung bringt, daß in 
den angrenzenden fremden Ländern Epidemien oder Seuchen 
herrschen. 
Eodem §. 10. 
§. 692. 
Die Sanitätsrapporte, welche über herrschende Epide 
mien an das Kreisamt vorzulegen sind, sind nach der An 
gabe der Districtsärzte durch die Bezirksobrigkeiten auszu 
füllen, und es darf sich mit den bloß vom Chyrurgen aus 
gefüllten Tabellen nicht begnüget werden, indem hierdurch 
der Zweck dieser Tabellen, welche unter der Garantie der 
Districtsärzte ausgestellt werden sollen— den wahren Stand 
und Gang der Epidemie zu erfahren, vereitelt werden würde. 
Gubernial=Verordnung vom 23. Februar 1825. 
§. 693. 
Die unten verzeichneten von der medicinischen Facul 
tät in Wien als ganz entbehrlich angezeigten ausländischen 
Arzneyen, welche entweder wegen ihrer anerkannten Unwirk 
samkeit überflüssig, oder aber durch einheimische Arzneyen 
mittelst allgemein bekannter Surrogate von jedem Arzte nach 
Maßgabe des Krankheitsfalles leicht zu ersetzen sind, zum 
Theil auch nur zum pharmaceutischen Luxus gehören, sind 
in allen Kranken- und Versorgungshäusern und Epidemien, 
und überhaupt wo die Bestreitung der Medicamente auf 
öffentliche Kosten geschieht, gänzlich untersagt. 
Hofkanzley=Verordnung vom 13. April 1809. 
Verzeichniß 
der gänzlich überflüssigen ausländischen Arzneykörper. 
Accacia succus. Anisus stellatum. Balsamum 
copaive et peruvianum. Benzal. Cacae. Canella
	        
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