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10 kr. und im Falle im Orte der Bezirksobrigkeit keiner sich
befände, für die Herbeyreise 15 kr. pr. Meile.
Instruction über Bezirksauslagen in Steyermark vom
4. September 1822, §. 14., für den Klagenfurter =
Kreis vom 2. März 1818, §. 17.
§. 689.
Auf alles, was auf den allgemeinen Gesundheitsstand
der Menschen und Thiere in dem Orte und Bezirke, in welchem ¬
der Wundarzt seinen fixen Aufenthalt hat, Bezug hat,
hat ein Wundarzt seine besondere Aufmerksamkeit zu schenken, ¬
und seine darüber gemachten Bemerkungen dem Kreisarzte ¬
bey dessen Bereisung mitzutheilen.
Instruction für bürgerliche Wundärzte §. 6.
§. 690.
Dem Kreisarzte hat der Wundarzt anzuzeigen, wenn
es in seiner Gegend an einer geprüften Hebamme mangelt.
Instruction für Wundärzte vom 8. Dec. 1808, §. 7.
§. 691.
Das Entstehen einer Epidemie unter Menschen oder
einer Seuche unter Thieren, hat er alsogleich bey schwerer
Verantwortung an die Ortsobrigkeit, oder wenn diese in Erfüllung ¬
ihrer Pflichten und Förderung der erhaltenen Anzeige ¬
an das Kreisamt saumselig wäre, an das Kreisamt selbst
anzuzeigen.
Mit solcher Anzeige darf nicht gezaudert werden, bis
die Evidemie oder Seuche überhand genommen hat, sondern
sobald in einem Orte, nach der verschiedenen Größe desselben, ¬
4, 6, 8 Personen, oder eben so viele Thiere mit der
nähmlichen Krankheit behaftet werden, so ist dieß ohne weiters ¬
anzuzeigen.
Eodem §. 9.