Full text : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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10  kr.  und  im  Falle  im  Orte  der  Bezirksobrigkeit  keiner  sich
befände,  für  die  Herbeyreise  15  kr.  pr.  Meile.
Instruction  über  Bezirksauslagen  in  Steyermark  vom
4.  September  1822,  §.  14.,  für  den  Klagenfurter =
  Kreis  vom  2.  März  1818,  §.  17.
§.  689.
Auf  alles,  was  auf  den  allgemeinen  Gesundheitsstand
der  Menschen  und  Thiere  in  dem  Orte  und  Bezirke,  in  welchem ¬
  der  Wundarzt  seinen  fixen  Aufenthalt  hat,  Bezug  hat,
hat  ein  Wundarzt  seine  besondere  Aufmerksamkeit  zu  schenken, ¬
  und  seine  darüber  gemachten  Bemerkungen  dem  Kreisarzte ¬
  bey  dessen  Bereisung  mitzutheilen.
Instruction  für  bürgerliche  Wundärzte  §.  6.
§.  690.
Dem  Kreisarzte  hat  der  Wundarzt  anzuzeigen,  wenn
es  in  seiner  Gegend  an  einer  geprüften  Hebamme  mangelt.
Instruction  für  Wundärzte  vom  8.  Dec.  1808,  §.  7.
§.  691.
Das  Entstehen  einer  Epidemie  unter  Menschen  oder
einer  Seuche  unter  Thieren,  hat  er  alsogleich  bey  schwerer
Verantwortung  an  die  Ortsobrigkeit,  oder  wenn  diese  in  Erfüllung ¬
  ihrer  Pflichten  und  Förderung  der  erhaltenen  Anzeige ¬
  an  das  Kreisamt  saumselig  wäre,  an  das  Kreisamt  selbst
anzuzeigen.
Mit  solcher  Anzeige  darf  nicht  gezaudert  werden,  bis
die  Evidemie  oder  Seuche  überhand  genommen  hat,  sondern
sobald  in  einem  Orte,  nach  der  verschiedenen  Größe  desselben, ¬
  4,  6,  8  Personen,  oder  eben  so  viele  Thiere  mit  der
nähmlichen  Krankheit  behaftet  werden,  so  ist  dieß  ohne  weiters ¬
  anzuzeigen.
Eodem  §.  9.
            
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