Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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gehörig  zu  unternehmen  und  darüber  gemeinschaftlich  mit
dem  Arzte  Bericht  zu  erstatten.
Instruction  für  bürgerliche  Wundärzte  §.  23.
Dem  auf  Untersuchung  kommenden  Kreisarzte  haben
die  Wundärzte  mit  Anstand  zu  begegnen,  ihm  in  allen  Fällen ¬
  die  abgeforderte  Aufklärung  zu  geben,  und  nöthigen  Falls
den  erforderlichen  Beystand  zu  leisten.
Eodem  §.  8.
Den  Wundärzten  bey  Epidemien  ist  die  zwölfte  Diätenclasse ¬
  ausgemessen,  die  Fuhren  müssen  von  den  Gemeinden ¬
  unentgeltlich  geleistet  werden.
Hofverordnung  vom  30.  April  1807.
§.  688.
Den  bey  der  Assentirung  der  Landwehr  oder  Reservemänner ¬
  verwendeten  Civilärzten  sind  die  Diäten  nach  der
zwölfte  Classe  in  Conv.  Münze  aus  dem  Cameralfonde  zu
erfolgen.
Hofcommissionsdecret  vom  6.,  Gubernial=Intimat
vom  21.  April  1820.
Doch  sind  den  zu  der  Assentirung  beyzuziehenden  Civilärzten ¬
  in  dem  Falle,  wenn  sie  sich  nicht  außer  ihrem
Wohnorte  begeben  müssen,  keine  Taggelder  zu  bewilligen,
sondern  bey  außergewöhnlicher  Mühwaltung  oder  besonders
ausgezeichneter  Verwendung  einzelner  Individuen  ist  für
dieselben  Fall  für  Fall  um  eine  angemessene  Remuneration
einzuschreiten.
Hofkanzley=Verordnung  vom  21.  April,  GubernialIntimat =
  vom  30  May  1821.
Aus  der  Bezirkscasse  aber  gebührt  dem  Chyrurgen
für  die  Visitirung  eines  Recruten  der  in  der  Gubernial9 ¬
  festgesetzte  Betrag  pr.
Currende  vom  16.  Februar  17
            
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