Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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Versorgungsanstalten=Verwaltung zur Sammlung einzusen 
den hat. 
Hofkanzley=Verordnung vom 18. November 1825, 
Gubernial=Verordnung vom 2. Jänner 1826. 
B. Gewerbspflichten in Bezug auf die all 
gemeine Sanitätspolizey. 
§. 685. 
Sobald ein Feuerlärm entsteht, hat sich der hierzu für 
den Stadtbezirk bestimmte bürgerliche Wundarzt mit eini 
gen Subjecten, dann mit den bey solchen Gelegenheiten 
nöthigen Instrumenten und Hülfsmitteln am Orte des Bran 
des einzufinden. Insbesondere ist der jeweilige Polizey 
Wundarzt verpflichtet, mit dem im Polizeyhause stets berei 
teten Rettungskasten, welcher ihm dahin verschafft werden 
wird, im Pomerio an der Brandstätte zu erscheinen. 
Feuerlöschordnung für Grätz vom 22. November 1822, 
§. 129. 
§. 686. 
Von dem Gubernio oder dem Kreisamte aufgefordert, 
haben sich die Wundärzte der ärztlichen Verrichtung mit al 
lem Fleiße und aller Rechtlichkeit zu unterziehen, wofür sie 
dann auch die gewöhnliche verhältnißmäßige Belohnung zu 
gewärtigen haben. 
Instruction für bürgerliche Wundärzte vom 8. De 
cember 1808, §. 5. 
§. 687. 
Nach Aufforderung der Obrigkeit, des Kreisamtes 
und des Physikers haben Wundärzte gerichtliche Sectionen
	        
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