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Versorgungsanstalten=Verwaltung zur Sammlung einzusen
den hat.
Hofkanzley=Verordnung vom 18. November 1825,
Gubernial=Verordnung vom 2. Jänner 1826.
B. Gewerbspflichten in Bezug auf die all
gemeine Sanitätspolizey.
§. 685.
Sobald ein Feuerlärm entsteht, hat sich der hierzu für
den Stadtbezirk bestimmte bürgerliche Wundarzt mit eini
gen Subjecten, dann mit den bey solchen Gelegenheiten
nöthigen Instrumenten und Hülfsmitteln am Orte des Bran
des einzufinden. Insbesondere ist der jeweilige Polizey
Wundarzt verpflichtet, mit dem im Polizeyhause stets berei
teten Rettungskasten, welcher ihm dahin verschafft werden
wird, im Pomerio an der Brandstätte zu erscheinen.
Feuerlöschordnung für Grätz vom 22. November 1822,
§. 129.
§. 686.
Von dem Gubernio oder dem Kreisamte aufgefordert,
haben sich die Wundärzte der ärztlichen Verrichtung mit al
lem Fleiße und aller Rechtlichkeit zu unterziehen, wofür sie
dann auch die gewöhnliche verhältnißmäßige Belohnung zu
gewärtigen haben.
Instruction für bürgerliche Wundärzte vom 8. De
cember 1808, §. 5.
§. 687.
Nach Aufforderung der Obrigkeit, des Kreisamtes
und des Physikers haben Wundärzte gerichtliche Sectionen