Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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d) Zum äußerlichen Gebrauche keinen Abguß von Chi 
narinde zu gestatten. 
e) Den Zusatz von Oehlzucker bey Mixturen als ein 
für Kinder zu reizendes Mittel ganz zu untersagen, und 
von den geistigen Tincturen und Liqueurs nur ½ höchstens 
eine ganze Drachme zu bewilligen. 
f) Das Verordnen der officinellen Salben und Lini 
mente nur in so ferne zu dulden, als selbe nicht mit theuern 
ätherischen Oehlen versetzt, und in übertriebenen Repetitionen 
aufgeführt erscheinen. 
g) Jeden Conto, in welchem die Beträge der einzel 
nen Individuen unter mehreren Posten, statt unter einem 
aufgeführt vorkommen, zur Abänderung und zwar aus dem 
Grunde zurückzustellen, damit alsogleich von der Zahl der 
behandelten Kinder könne Einsicht genommen werden. 
In Folge dieser Anordnung wurde den Aerzten fol 
gendes zur Richtschnur mitgetheilt. 
a) Bey der Behandlung der in der Provinzial=Ver 
sorgung stehenden Findelkinder und bey den hierüber vorzu 
legenden Arzney=Conten ist sich genau an die für Findelkin 
der bestehende, besondere Ordinationsnorm, und an die vor 
erwähnte von der hohen Hofkanzley erlassene Vorschrift zu 
halten. 
b) Die vorschriftmäßig verfaßten Conten, sind bey 
jeder Findelkinder-Musterung für die Zeit von der letzten, 
bis zur nächsten Musterung um so gewisser zur Bestätigung 
von Seite des Oberwaisenvaters und Bezirkscommissärs vor 
zulegen, als sonst diese Conten bis zur darauf folgenden 
Musterung unrevidirt bleiben müßten. 
c) Die auf diese Art über die wirkliche ärztliche Be 
handlung der als erkrankt angegebenen Findelkinder bestä 
tigten Conten sind an den betreffenden Kreis- oder Districts 
arzt zu übergeben, welcher dieselben nach Weisung der ho 
hen Hofkanzley in linea medica zu adjustiren, und in 
Zeit von längstens 14 Tagen nach dem Empfange an die
	        
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