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d) Zum äußerlichen Gebrauche keinen Abguß von Chi
narinde zu gestatten.
e) Den Zusatz von Oehlzucker bey Mixturen als ein
für Kinder zu reizendes Mittel ganz zu untersagen, und
von den geistigen Tincturen und Liqueurs nur ½ höchstens
eine ganze Drachme zu bewilligen.
f) Das Verordnen der officinellen Salben und Lini
mente nur in so ferne zu dulden, als selbe nicht mit theuern
ätherischen Oehlen versetzt, und in übertriebenen Repetitionen
aufgeführt erscheinen.
g) Jeden Conto, in welchem die Beträge der einzel
nen Individuen unter mehreren Posten, statt unter einem
aufgeführt vorkommen, zur Abänderung und zwar aus dem
Grunde zurückzustellen, damit alsogleich von der Zahl der
behandelten Kinder könne Einsicht genommen werden.
In Folge dieser Anordnung wurde den Aerzten fol
gendes zur Richtschnur mitgetheilt.
a) Bey der Behandlung der in der Provinzial=Ver
sorgung stehenden Findelkinder und bey den hierüber vorzu
legenden Arzney=Conten ist sich genau an die für Findelkin
der bestehende, besondere Ordinationsnorm, und an die vor
erwähnte von der hohen Hofkanzley erlassene Vorschrift zu
halten.
b) Die vorschriftmäßig verfaßten Conten, sind bey
jeder Findelkinder-Musterung für die Zeit von der letzten,
bis zur nächsten Musterung um so gewisser zur Bestätigung
von Seite des Oberwaisenvaters und Bezirkscommissärs vor
zulegen, als sonst diese Conten bis zur darauf folgenden
Musterung unrevidirt bleiben müßten.
c) Die auf diese Art über die wirkliche ärztliche Be
handlung der als erkrankt angegebenen Findelkinder bestä
tigten Conten sind an den betreffenden Kreis- oder Districts
arzt zu übergeben, welcher dieselben nach Weisung der ho
hen Hofkanzley in linea medica zu adjustiren, und in
Zeit von längstens 14 Tagen nach dem Empfange an die