Object : Schümer, Gundel: Daten zur Entwicklung der Sekundarstufe I in Berlin (West)

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Buch  V.  Erbrecht.
den  Einfluß,  welchen  das  Vorhandensein  von  suis  heredibus
auf  die  Gültigkeit  eines  Testaments  hat.
Der  Begriff  eines  suus  heres  ist  nun  aber  hier  folgender
  Maßen  zu  bestimmen.  Es  gehört  dahin
1.  Jeder,  welcher  der  väterlichen  Gewalt  eines  Testators
in  der  That  unmittelbar  unterworfen  ist.
2.  Man  rechnet  aber  dahin  auch  denjenigen,  welcher  erst
nach  des  Testators  Tode  geboren  ist,  und  sonach  dessen
väterlicher  Gewalt  nicht  wirklich  unterworfen  sein  konnte  --  der
nun  aber  doch  zur  Todeszeit  des  Testators  bereits  concipirt
war,  und  des  Testators  väterlicher  Gewalt  unmittelbar  unterworfen ¬
  gewesen  sein  würde,  wenn  er  damals  auch
schon  geboren  gewesen  wäre.  Nur  wird  allerdings  vorausgesetzt, ¬
  daß  ein  solcher  Nachgeborner  als  ein  lebendiges  und  lebensfähiges ¬
  Kind  zur  Welt  kommt.  (Vergl.  §.  33.  Note  6.)
Im  älteren,  vorjustinianischen  Rechte  kam  bei  der  Bestimmung ¬
  des  Begriffs  eines  suus  heres  nicht  bloß  die  Unterwürfigkeit ¬
  unter  die  väterliche  Gewalt  des  Testators  in  Betracht;
sondern  bei  Personen  weiblichen  Geschlechts  konnte  die  Suität
auch  dadurch  begründet  werden,  daß  sie  sich  in  manu  mariti
befanden.  Dem  Justinianischen  Rechte  jedoch  ist  dieses  letztere
Verhältniß  der  Gewalt  fremd.
Frauen  nun  können  über  Niemanden  väterliche  Gewalt  haben. ¬
  Daher  lag  es  in  der  Natur  der  Sache,  daß  die  Grundsätze, ¬
  welche  das  frühere  Civilrecht  in  Hinsicht  der  Notherben
aufstellte,  auf  die  Testamente  der  Frauen  keine  Anwendung  finden ¬
  konnten.  Und  selbst  bei  einem  Manne  gehörten  Enkel  und
Enkelinnen  durch  eine  Tochter,  und  überhaupt  alle  Descendenten, ¬
  deren  Abstammung  von  ihm,  durch  Personen  weiblichen ¬
  Geschlechts  vermittelt  wurde,  als  solche,  nicht  in  die
Reihe  der  Notherben,  da  sie  seiner  Gewalt  nicht  unterworfen
waren  1).
Fragen  wir  nun  aber  weiter:  Worin  besteht  denn  der  Einfluß, ¬
  welchen,  nach  früherem  Civilrecht,  das  Vorhandensein  von
suis  heredibus  auf  die  Gültigkeit  eines  Testaments  hat?  so  ist
1)  Siehe  §.  7.  I.  h.  t.
            
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