78 Anwendung der B.G.B. §§ 320—322 auf die einz. gegenseit. Schuldverhältnisse.
lieferungsvertrages dahin entnehmen 54: Es ist derjenige gegenseitige
obligatorische Vertrag, durch welchen sich jemand gegen das Versprechen
einer Vergütung zu Lieferung (Übergabe und Eigentumsverschaffung)
einer nicht vertretbaren oder dieser gleichgeachteten Sache verpflichtet,
welche er zu diesem Zwecke herzustellen resp. herstellen zu lassen hat.
Trotz der Denkschrifts6, die hier auf Ähnlichkeit mit dem Dienstvertrag ¬
hinweist, gehört zu den werkvertragsähnlichen Kontrakten auch
das handelsrechtliche Kommissionsgeschäft57, „weil es einen Erfolg
zu erzielen hat und nur für den Erfolg die Provision geleistet wird."58
Ebenso gehört hierher das Speditionsgeschäft5
und das Frachtgeschäft“ ¬
mit seinen Besonderheiten: der „Beförderung von Gütern und
Personen auf den Eisenbahnen" 61, dem Seefrachtgeschäft zur Beförderung
von Gütern 62 und Reisenden 63, den Postbeförderungsgeschäften
64, dem
Frachtgeschäft im Binnenschiffahrtsverkehr
r65, dem Flößereivertrage 66 und
der Beförderung von Auswanderern.
54) S. 28; die Vorgeschichte eod. S. 13—20, vgl. übrigens eod. S. 55: Erkennt
man den Werklieferungsvertrag als entgeltlichen Veräußerungsvertrag an, so wäre
B.G. B. § 651 wegen § 445 überflüssig.
55) Vgl. Lotmar S. 192f.: Ein aus Werkvertrag und Sachmiete gemischter
Vertrag
fehlt.
56
S. 232; auch Cosack, Handelsrecht S. 226.
Riezler S. 23 „dessen sämtliche wesentliche Merkmale ihm eigen"; so auch
Dankwardt in Iherings Ihb. Bd. 13 S. 305ff.; R.O.H.G. Bd. 2 S. 402; Bd. 16
375.
S. 335
58) So Dernburg B.G.B. § 341 II
der es zu den mandatsähnlichen Werkverträgen ¬
des § 675 stellt. — Die gemeine Meinung sieht hierin ein besonders geartetes ¬
Mandat, ohne sich an die Unentgeltlichkeit des Mandats zu stoßen.
59) Riezler a. a. O. S. 23; Dernburg
B. G. B. § 326; Kisch S. 3.
60) Vgl. Riezler, S. 18: „Ein nicht seltener und besonders wichtiger Gegenstand ¬
der 1. c. operis war die Übernahme eines Transportes, sei es Sachentransport ¬
(l. 11 § 3, 1. 13 § 1, 1.25 §7, D. 19, 2) oder Personenbeförderung (l. 19 § 7
D. eod.), vgl. auch Riezler S. 23 und Löning im Handw. d. Stw. s. v. Werkvertrag: ¬
„Aus dem Werkvertrag hat sich insbesondere auch der Frachtvertrag entwickelt.“ ¬
Andererseits aber sollten nach dem Dresdener Entwurfe Art. 633 bei nicht
gewerbsmäßigem Betriebe des Sachentransportes die Bestimmungen über den Dienstvertrag ¬
entsprechende Anwendung finden.
61) Vgl. H. G.B. §§ 453—473 und die Eisenbahnverkehrsordnung (vom 15. Nvbr.
1892, 18. Oktbr. 1895, 15. Novbr. 1897, 26. Oktbr. 1899).
62) H.G. B. §§ 556— 663.
63) H.G. B. §§ 664—678.
64) Gesetz über das Postwesen des Deutschen Reiches vom 28. Oktbr. 1871; Postordnung ¬
für das Deutsche Reich vom 20. März 1900.
65) Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt vom
15. Juni 1895 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 §§ 26—77.
66) Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Flößerei v. 15. Juni 1895.
67) Gesetz über das Auswanderungswesen vom 9. Juni 1897.