Metadaten : Krahmer, Horst: Gegenseitige Verträge

78  Anwendung  der  B.G.B.  §§  320—322  auf  die  einz.  gegenseit.  Schuldverhältnisse.
lieferungsvertrages  dahin  entnehmen  54:  Es  ist  derjenige  gegenseitige
obligatorische  Vertrag,  durch  welchen  sich  jemand  gegen  das  Versprechen
einer  Vergütung  zu  Lieferung  (Übergabe  und  Eigentumsverschaffung)
einer  nicht  vertretbaren  oder  dieser  gleichgeachteten  Sache  verpflichtet,
welche  er  zu  diesem  Zwecke  herzustellen  resp.  herstellen  zu  lassen  hat.
Trotz  der  Denkschrifts6,  die  hier  auf  Ähnlichkeit  mit  dem  Dienstvertrag ¬
  hinweist,  gehört  zu  den  werkvertragsähnlichen  Kontrakten  auch
das  handelsrechtliche  Kommissionsgeschäft57,  „weil  es  einen  Erfolg
zu  erzielen  hat  und  nur  für  den  Erfolg  die  Provision  geleistet  wird."58
Ebenso  gehört  hierher  das  Speditionsgeschäft5
und  das  Frachtgeschäft“ ¬
  mit  seinen  Besonderheiten:  der  „Beförderung  von  Gütern  und
Personen  auf  den  Eisenbahnen"  61,  dem  Seefrachtgeschäft  zur  Beförderung
von  Gütern  62  und  Reisenden  63,  den  Postbeförderungsgeschäften
64,  dem
Frachtgeschäft  im  Binnenschiffahrtsverkehr
r65,  dem  Flößereivertrage  66  und
der  Beförderung  von  Auswanderern.
54)  S.  28;  die  Vorgeschichte  eod.  S.  13—20,  vgl.  übrigens  eod.  S.  55:  Erkennt
man  den  Werklieferungsvertrag  als  entgeltlichen  Veräußerungsvertrag  an,  so  wäre
B.G.  B.  §  651  wegen  §  445  überflüssig.
55)  Vgl.  Lotmar  S.  192f.:  Ein  aus  Werkvertrag  und  Sachmiete  gemischter
Vertrag
fehlt.
56
S.  232;  auch  Cosack,  Handelsrecht  S.  226.
Riezler  S.  23  „dessen  sämtliche  wesentliche  Merkmale  ihm  eigen";  so  auch
Dankwardt  in  Iherings  Ihb.  Bd.  13  S.  305ff.;  R.O.H.G.  Bd.  2  S.  402;  Bd.  16
375.
S.  335
58)  So  Dernburg  B.G.B.  §  341  II
der  es  zu  den  mandatsähnlichen  Werkverträgen ¬
  des  §  675  stellt.  —  Die  gemeine  Meinung  sieht  hierin  ein  besonders  geartetes ¬
  Mandat,  ohne  sich  an  die  Unentgeltlichkeit  des  Mandats  zu  stoßen.
59)  Riezler  a.  a.  O.  S.  23;  Dernburg
B.  G.  B.  §  326;  Kisch  S.  3.
60)  Vgl.  Riezler,  S.  18:  „Ein  nicht  seltener  und  besonders  wichtiger  Gegenstand ¬
  der  1.  c.  operis  war  die  Übernahme  eines  Transportes,  sei  es  Sachentransport ¬
  (l.  11  §  3,  1.  13  §  1,  1.25  §7,  D.  19,  2)  oder  Personenbeförderung  (l.  19  §  7
D.  eod.),  vgl.  auch  Riezler  S.  23  und  Löning  im  Handw.  d.  Stw.  s.  v.  Werkvertrag: ¬
  „Aus  dem  Werkvertrag  hat  sich  insbesondere  auch  der  Frachtvertrag  entwickelt.“ ¬
  Andererseits  aber  sollten  nach  dem  Dresdener  Entwurfe  Art.  633  bei  nicht
gewerbsmäßigem  Betriebe  des  Sachentransportes  die  Bestimmungen  über  den  Dienstvertrag ¬
  entsprechende  Anwendung  finden.
61)  Vgl.  H.  G.B.  §§  453—473  und  die  Eisenbahnverkehrsordnung  (vom  15.  Nvbr.
1892,  18.  Oktbr.  1895,  15.  Novbr.  1897,  26.  Oktbr.  1899).
62)  H.G.  B.  §§  556—  663.
63)  H.G.  B.  §§  664—678.
64)  Gesetz  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reiches  vom  28.  Oktbr.  1871;  Postordnung ¬
  für  das  Deutsche  Reich  vom  20.  März  1900.
65)  Gesetz  betreffend  die  privatrechtlichen  Verhältnisse  der  Binnenschiffahrt  vom
15.  Juni  1895  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  20.  Mai  1898  §§  26—77.
66)  Gesetz  betreffend  die  privatrechtlichen  Verhältnisse  der  Flößerei  v.  15.  Juni  1895.
67)  Gesetz  über  das  Auswanderungswesen  vom  9.  Juni  1897.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer