fullscreen : Beiträge zur Kenntniß der Justizverfassung und juristischen Literatur in den preussischen Staaten (Bd. 8 (1799))

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daß  die  Mennonisten  nicht  leicht  mehr  im
Stande  sein  sollen,  die  bequemsten  und  nahrhaftesten -
  Besitzungen  anderer  dem  Kriegesdienst -
  unterworfener  Unterthanen  an  sich  zu
bringen,  wozu  sie  theils  durch  unvermeidliche -
  hohe  Kaufspreise,  theils  durch  Entziehung -
  derjenigen  lasten,  die  sie  sonst  gemeinschaftlich -
  getragen,  bisher  mancherlei  Gelegenheit -
  genommen  hälen.
Deshalb  sollen  nach  §.  2.
alle  mit  Grundstücken  angesessene  oder  in  Zukunft -
  sich  ansässig  machende  Mennonisten,
und  besonders  diejenigen,  welche  sich  in  den
Marienburgischen  Werdern  niedergelassen
haben,  zur  Unterhaltung  der  protestantischen  |  |
Kirchen,  Prediger  und  ihrer  Gebäude,  im  =gleichen -
  der  Schullehrer  und  Schulgebäude  |  |
nach  dem  Verhältniß  ihrer  Grundstücke,  eben
dasjenige  beitragen,  was  ein  protestantisches
Mitglied  von  seinen  Besitzungen  zu  leisten
verbunden  ist.
Ferner  heißt  es  §.  3..
Eben  so  sollen  alle  und  jede  in  Ostpreussen -
  und  Litthauen  wohnhafte  Mennonisten, -
  sie  mögen  Angesessene  sein  oder  nicht,
in  allen  Fällen,  wo  ein  protestantischer  Einwohner -
  bei  Geburten,  Verheirathungen,  |  |
oder  Sterbefällen,  Stolgebühren  zu  entrich=  |  |
ten  hat,  eben  diese  Gebühren,  nach  Ver=Max-Planck-Institut -
  für
            
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