Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

521 
§. 657. 
Die jährlichen außerordentlichen Remunerationen für 
jene Impfärzte, welche sich bey der Vaccination besonders 
hervorthun, bestehen in drey Portionen, 
zwey mit 150 fl., macht 300 fl. 
eine mit 100 fl., macht 100 
zusammen also 
400  
von deren Theilnehmung auch das Kreissanitäts=Personale 
nicht ausgeschlossen ist, in so fern sich dasselbe in der An 
zahl der wohlgelungenen Impfungen vor Privatimpfärzten 
ausgezeichnet haben werden. 
Hofkanzley=Decret vom 28. Jänner, Gubernial 
Intimat vom 16. März 1808. 
§. 658. 
Den Militärärzten haben die nähmlichen Vortheile und 
Genüsse zu Statten zu kommen, welche den bey dem Im 
pfungsgeschäfte verwendeten Civilärzten bewilliget sind. 
Mit Hofkanzley =Decret herabgelangte Vorschrift 
zur Leitung und Ausübung der Kuhpocken=Im 
pfung vom 28. Jänner, Gubernial=Intimat vom 
16. März 1808, §. 7. 
Kein Impfarzt, welcher unvollständige Impfungs 
Ausweise einsendet, soll in die Concurrenz für die Im 
pfungspreise aufgenommen werden. 
Hofkanzley=Verordnung vom 12. März, Gubernial 
Intimat vom 9. April 1817. 
§. 659. 
Bey Reisen, welche die Wundärzte zur Impfung der 
Pocken unternehmen, ist sich der Vorspann zu bedienen, 
welche ihnen die Bezirksobrigkeit anzuweisen hat. 
Gubernial=Verordnung vom 21. März 1808, und 
Gubernial=Jntimat vom 17. März 1813.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer