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§. 657.
Die jährlichen außerordentlichen Remunerationen für
jene Impfärzte, welche sich bey der Vaccination besonders
hervorthun, bestehen in drey Portionen,
zwey mit 150 fl., macht 300 fl.
eine mit 100 fl., macht 100
zusammen also
400
von deren Theilnehmung auch das Kreissanitäts=Personale
nicht ausgeschlossen ist, in so fern sich dasselbe in der An
zahl der wohlgelungenen Impfungen vor Privatimpfärzten
ausgezeichnet haben werden.
Hofkanzley=Decret vom 28. Jänner, Gubernial
Intimat vom 16. März 1808.
§. 658.
Den Militärärzten haben die nähmlichen Vortheile und
Genüsse zu Statten zu kommen, welche den bey dem Im
pfungsgeschäfte verwendeten Civilärzten bewilliget sind.
Mit Hofkanzley =Decret herabgelangte Vorschrift
zur Leitung und Ausübung der Kuhpocken=Im
pfung vom 28. Jänner, Gubernial=Intimat vom
16. März 1808, §. 7.
Kein Impfarzt, welcher unvollständige Impfungs
Ausweise einsendet, soll in die Concurrenz für die Im
pfungspreise aufgenommen werden.
Hofkanzley=Verordnung vom 12. März, Gubernial
Intimat vom 9. April 1817.
§. 659.
Bey Reisen, welche die Wundärzte zur Impfung der
Pocken unternehmen, ist sich der Vorspann zu bedienen,
welche ihnen die Bezirksobrigkeit anzuweisen hat.
Gubernial=Verordnung vom 21. März 1808, und
Gubernial=Jntimat vom 17. März 1813.