Metadata : System des deutschen Privatrechts (3)

Sachenrecht.  Einleitung  §  217.
3
dischen  Verfassung  entwickelte  sich  in  Deutschland  der  Begriff  des
Rittergutes  oder  adeligen  Gutes  als  eines  Objekts,  mit  welchem
gewisse  andern  Grundbesitzungen  nicht  zukommende  Vorrechte  verbunden ¬
  sind°.  Den  Gegensatz  dazu  bildete  der  bäuerliche  Grundbesitz, ¬
  nämlich  der  in  gutsherrlichem  Verband  stehende  und  der
von  diesem  befreite.  Regelmäßig  wurden  davon  noch  städtische
Grundbesitzungen  als  solche  unterschieden,  welche  der  städtischen
Privilegien  theilhaftig  waren.  Die  neuere  Gesetzgebung  hat  diese
Verschiedenheiten  größtentheils  beseitigt.
2.  Das  ältere  deutsche  Recht  hatte  eine  Gebundenheit  des
Grundbesitzes  an  die  Familie  in  der  Art  ausgebildet,  daß  dem
Eigenthümer  die  Verfügung  über  ererbte  Immobilien  entzogen
war.  Es  trat  dieß  nicht  nur  im  Erbrecht  in  dem  Institut  der
Erbgüter  und  Stammgüter,  sondern  auch  im  Sachenrecht  in  der
Beschränkung  der  Verfügung  durch  Veräußerung  hervor,  woraus
sich  dann  später  das  Rechtsinstitut  des  Retrakts  entwickelte.  Dieß
Unterscheidungsmerkmal  ist  jetzt  so  gut  wie  ganz  verschwunden.
3.  Die  Begründung  dinglicher  Nutzungsrechte  bis  zu  einem
Umfang,  daß  für  den  Inhalt  des  Eigenthums  nahezu  kein  Raum
mehr  blieb,  war  zwar  nicht  dem  deutschen  Recht  eigenthümlich,  da
auch  das  römische  Recht  in  der  Emphyteusis  und  Superficies  entsprechende ¬
  Rechtsinstitute  ausgebildet  hatte,  wohl  aber  tritt  unterscheidend ¬
  hervor,  daß  dieses  Verhältniß  als  Theilung  des  Eigenthums ¬
  aufgefaßt  wurde,  was  sich  zum  Theil  in  unseren  Landes10 ¬

rechten  erhalten  hat
4.  Der  Grundsatz  des  römischen  Rechts,  daß  eine  dingliche
Belastung  nicht  in  einer  Leistung  des  Verpflichteten  bestehen  könne,
ist  in  dem  deutschen  Recht  nicht  anerkannt,  da  hier  bei  dem  Institut ¬
  der  Reallast  die  entgegengesetzte  Rechtsregel  von  jeher  Anerkennung ¬
  gefunden  hat
B.  Hinsichtlich  der  Mobilien  unterschied  sich  das  deutsche
Recht  von  dem  römischen  Recht  darin,  daß  nach  dem  Grundsatz
Hand  muß  Hand  wahren  Mobilien  die  einem  Contrahenten  frei9 ¬
  Vgl.  oben  §  75,  27  und  Roth,  Bayr.  C.R.  (2)  §  50,  25.
10  Vgl.  unten  §  231.
11  Vgl.  unten  §  284.
*
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer