Sachenrecht. Einleitung § 217.
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dischen Verfassung entwickelte sich in Deutschland der Begriff des
Rittergutes oder adeligen Gutes als eines Objekts, mit welchem
gewisse andern Grundbesitzungen nicht zukommende Vorrechte verbunden ¬
sind°. Den Gegensatz dazu bildete der bäuerliche Grundbesitz, ¬
nämlich der in gutsherrlichem Verband stehende und der
von diesem befreite. Regelmäßig wurden davon noch städtische
Grundbesitzungen als solche unterschieden, welche der städtischen
Privilegien theilhaftig waren. Die neuere Gesetzgebung hat diese
Verschiedenheiten größtentheils beseitigt.
2. Das ältere deutsche Recht hatte eine Gebundenheit des
Grundbesitzes an die Familie in der Art ausgebildet, daß dem
Eigenthümer die Verfügung über ererbte Immobilien entzogen
war. Es trat dieß nicht nur im Erbrecht in dem Institut der
Erbgüter und Stammgüter, sondern auch im Sachenrecht in der
Beschränkung der Verfügung durch Veräußerung hervor, woraus
sich dann später das Rechtsinstitut des Retrakts entwickelte. Dieß
Unterscheidungsmerkmal ist jetzt so gut wie ganz verschwunden.
3. Die Begründung dinglicher Nutzungsrechte bis zu einem
Umfang, daß für den Inhalt des Eigenthums nahezu kein Raum
mehr blieb, war zwar nicht dem deutschen Recht eigenthümlich, da
auch das römische Recht in der Emphyteusis und Superficies entsprechende ¬
Rechtsinstitute ausgebildet hatte, wohl aber tritt unterscheidend ¬
hervor, daß dieses Verhältniß als Theilung des Eigenthums ¬
aufgefaßt wurde, was sich zum Theil in unseren Landes10 ¬
rechten erhalten hat
4. Der Grundsatz des römischen Rechts, daß eine dingliche
Belastung nicht in einer Leistung des Verpflichteten bestehen könne,
ist in dem deutschen Recht nicht anerkannt, da hier bei dem Institut ¬
der Reallast die entgegengesetzte Rechtsregel von jeher Anerkennung ¬
gefunden hat
B. Hinsichtlich der Mobilien unterschied sich das deutsche
Recht von dem römischen Recht darin, daß nach dem Grundsatz
Hand muß Hand wahren Mobilien die einem Contrahenten frei9 ¬
Vgl. oben § 75, 27 und Roth, Bayr. C.R. (2) § 50, 25.
10 Vgl. unten § 231.
11 Vgl. unten § 284.
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