Full text : Archiv des Criminalrechts (N.F. Jg. 1838 (1838))

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lebenswieriger  Freiheits=Entziehung.
zur  geringern  Strafe,  noch  umgekehrt  bei  dem  Aufsteigen
von  den  niederen  Graden  der  Freiheits=Entziehung  zu  den
höheren  und  länger  dauernden.  Welcher  Richter  würde
z.  B.,  wo  er  nach  gemeinem  Rechte  und  nach  dem  Gesetze
für  den  dritten  Diebstahl  die  Strafe  des  Stranges
zu  erkennen  hätte,  aber  sich  auf  die  desuetudo  stützend
dieses  unterließe,  deshalb  allein  sich  zufällig  eines  Erkenntnisses -
  auf  lebenslange  Haft  ermächtigt  glauben?  In
der  That  ist  hier  der  Gerichtsgebrauch  bis  zu  verhältnißmäßig -
  sehr  gelinden  Ahndungen  herabgestiegen,  und  wenn
sich  Beispiele  des  Gegentheils  finden,  so  sind  es  die  eigenthümlichen -
  erschwerenden  Umstände  des  besondern  Falles,
welche  eine  größere  Strenge  geboten  haben.
Unbedenklich  wird  man  zugestehen,  daß  es  Fälle  geben
könne,  die  mit  dem  Tode  bedroht  werden  müssen,  z.  B.
gewisse  militärische  Verbrechen  und  gewisse  Verbrechen  der
Nichtmilitairs  in  Kriegeszeiten,  wo  dennoch,  wenn  die
Todesstrafe,  aus  welchen  Gründen  es  auch  seyn  möge,
nicht  erkannt,  oder  die  erkannte  nicht  vollstreckt  wird,
daraus  keinesweges  folgt,  daß  sie  mit  lebenslanger
Haft  als  der  angeblich  nächsten  Strafart  zu  ahnden  seyen.
Umgekehrt,  wenn  die  Todesstrafe  in  gewissen  Fällen  als
nothwendig  in  Gesetzbüchern  beibehalten  wurde,  so  kann
es  Verbrechen  geben,  die  so  im  besondern  Falle  gestaltet
sind,  daß  bei  der  Nothwendigkeit  einer  Steigerung  von
langer  Haft  nicht  gerade  auf  die  lebenswierige,  sondern
auf  den  Tod  zu  erkennen  sey,  wo  das  Gesetz  es  gestattet
und  gebietet,  und  dieses  hat  der  Gesetzgeber  zu  berücksichtigen. -

So  dürfte  sich  als  Ergebniß  der  bisherigen  Betrachtung -
  herausstellen,  daß  die  lebenslange  Haft  nicht  eine
blos  quantitativ  höhere  Strafe  im  Verhältniß  zu  dem  Maximum -
  der  zeitlich  begrenzten,  sondern  eine  für  sich  bestehende
ganz  eigenthümliche  Strafe  sey,  die  mithin  noch  nicht
Votlage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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