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lebenswieriger Freiheits=Entziehung.
zur geringern Strafe, noch umgekehrt bei dem Aufsteigen
von den niederen Graden der Freiheits=Entziehung zu den
höheren und länger dauernden. Welcher Richter würde
z. B., wo er nach gemeinem Rechte und nach dem Gesetze
für den dritten Diebstahl die Strafe des Stranges
zu erkennen hätte, aber sich auf die desuetudo stützend
dieses unterließe, deshalb allein sich zufällig eines Erkenntnisses -
auf lebenslange Haft ermächtigt glauben? In
der That ist hier der Gerichtsgebrauch bis zu verhältnißmäßig -
sehr gelinden Ahndungen herabgestiegen, und wenn
sich Beispiele des Gegentheils finden, so sind es die eigenthümlichen -
erschwerenden Umstände des besondern Falles,
welche eine größere Strenge geboten haben.
Unbedenklich wird man zugestehen, daß es Fälle geben
könne, die mit dem Tode bedroht werden müssen, z. B.
gewisse militärische Verbrechen und gewisse Verbrechen der
Nichtmilitairs in Kriegeszeiten, wo dennoch, wenn die
Todesstrafe, aus welchen Gründen es auch seyn möge,
nicht erkannt, oder die erkannte nicht vollstreckt wird,
daraus keinesweges folgt, daß sie mit lebenslanger
Haft als der angeblich nächsten Strafart zu ahnden seyen.
Umgekehrt, wenn die Todesstrafe in gewissen Fällen als
nothwendig in Gesetzbüchern beibehalten wurde, so kann
es Verbrechen geben, die so im besondern Falle gestaltet
sind, daß bei der Nothwendigkeit einer Steigerung von
langer Haft nicht gerade auf die lebenswierige, sondern
auf den Tod zu erkennen sey, wo das Gesetz es gestattet
und gebietet, und dieses hat der Gesetzgeber zu berücksichtigen. -
So dürfte sich als Ergebniß der bisherigen Betrachtung -
herausstellen, daß die lebenslange Haft nicht eine
blos quantitativ höhere Strafe im Verhältniß zu dem Maximum -
der zeitlich begrenzten, sondern eine für sich bestehende
ganz eigenthümliche Strafe sey, die mithin noch nicht
Votlage
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zu Berlin