Metadaten : Praktisches Pandektenrecht (1)

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5)  die  Veräußerung  der  Pfandsache  durch  den  Schuldner
selbst  oder  einen  Pfandgläubiger  die  Aufhebung  des  Pfandnexus
herbeiführen  könne,  ist  außer  den  im  vorigen  §.  bemerkten  Fällen
bereits  oben  §.  196,  205,  209  vorgekommen.  (Siehe  auch  unten
§.  572  zu  Note  16).  Noch  ist
6)  zu  erwähnen,  daß  bei  verpfändeten  Forderungen  und
Pfandrechten  das  Recht  des  zweiten  Gläubigers  aufgehoben  wird,
sobald  die  das  Pfandobject  bildenden  Rechtsverhältnisse  auf  irgend
eine  Weise  erlöschen“).  Wenn  jedoch  Derjenige,  dessen  einfache
oder  Pfandschuld  weiter  verpfändet  ist,  von  dieser  Verpfändung
benachrichtiget  wurde,  so  kann  er  durch  Zahlung  an  seinen  unmittelbaren ¬
  Gläubiger  der  Klage  des  Pfandgläubigers  nicht  mehr  entgehen*). ¬
  —  Ueber  Erlöschung  durch  Revocation  des  jus  concedentis ¬
  vgl.  noch  §.  121  lit.  d.  Ueber  Erlöschung  durch  usucapio
libertatis  s.  §.  221,  lit.  c.
6)  Fr.  40  §.  2  de  pign.  act.  (13,  7).
7)  C.  4  quae  res  pignori  (8,  17).  Vgl.  oben  §.  207  Note  3.
            
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