Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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Impflinge, und endlich auf andere allgemeine Vorsichts 
maßregeln, die bey diesem wichtigen Geschäfte zu beobach 
ten sind, Bezug hat. 
Vorschrift für Aerzte und Wundärzte, welche der 
Kuhpockenimpfung sich widmen, §. 3. 
§. 643. 
Um die Verbreitung der Kinderblattern nach Mög 
lichkeit zu hindern, so muß 
a) in Ortschaften und Gegenden, wo sich selbe zei 
gen, alsogleich und in jeder Jahreszeit von den Impfärzten 
die Kuhpockenimpfung unternommen werden. 
b) Kinderblattern dürfen in keiner Stadt, Markt, 
oder Dorf genommen werden, weil selbe so ansteckend 
sind, und so leicht verbreitet werden. 
Will jedoch jemand seine Kinder durchaus mit Kin 
derblattern inoculiren lassen, so muß er davon vorerst eine 
Anzeige an das Kreisamt machen, und dieses hat die Er 
laubniß dazu nur in dem Falle zu geben, wenn die Kin 
derblatternimpfung an einem abgesonderten Orte mit Ver 
meidung der Ansteckungs- und Verbreitungsgefahr derselben 
wahrgenommen wird. 
Impfärzte, welche dagegen handeln, sollen zur Ver 
antwortung gezogen werden. 
Vorschrift zur Leitung und Ausübung der Kuhpocken 
impfung §. 16. 
§. 644. 
Wenn die Impfungen in solchen Orten oder Bezirken 
vorgenommen werden, wo natürliche Blattern herrschen, 
sind die Aeltern von den Impfärzten zu belehren, daß die 
Impfung für den Fall, wenn das Kind schon vorläufig von 
dem Gifte der natürlichen Blattern angesteckt ist, den Aus 
bruch derselben nicht verhindern könne. 
Gubernial=Verordnung vom 24. Juny 1812. 
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