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Impflinge, und endlich auf andere allgemeine Vorsichts
maßregeln, die bey diesem wichtigen Geschäfte zu beobach
ten sind, Bezug hat.
Vorschrift für Aerzte und Wundärzte, welche der
Kuhpockenimpfung sich widmen, §. 3.
§. 643.
Um die Verbreitung der Kinderblattern nach Mög
lichkeit zu hindern, so muß
a) in Ortschaften und Gegenden, wo sich selbe zei
gen, alsogleich und in jeder Jahreszeit von den Impfärzten
die Kuhpockenimpfung unternommen werden.
b) Kinderblattern dürfen in keiner Stadt, Markt,
oder Dorf genommen werden, weil selbe so ansteckend
sind, und so leicht verbreitet werden.
Will jedoch jemand seine Kinder durchaus mit Kin
derblattern inoculiren lassen, so muß er davon vorerst eine
Anzeige an das Kreisamt machen, und dieses hat die Er
laubniß dazu nur in dem Falle zu geben, wenn die Kin
derblatternimpfung an einem abgesonderten Orte mit Ver
meidung der Ansteckungs- und Verbreitungsgefahr derselben
wahrgenommen wird.
Impfärzte, welche dagegen handeln, sollen zur Ver
antwortung gezogen werden.
Vorschrift zur Leitung und Ausübung der Kuhpocken
impfung §. 16.
§. 644.
Wenn die Impfungen in solchen Orten oder Bezirken
vorgenommen werden, wo natürliche Blattern herrschen,
sind die Aeltern von den Impfärzten zu belehren, daß die
Impfung für den Fall, wenn das Kind schon vorläufig von
dem Gifte der natürlichen Blattern angesteckt ist, den Aus
bruch derselben nicht verhindern könne.
Gubernial=Verordnung vom 24. Juny 1812.
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