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che am ersten Tage nicht vorgenommen werden können, auf
die folgenden vorzufordern. Weiters ist den Bezirksobrig
keiten zur Pflicht gemacht, an den festgesetzten Impfungs
tagen sich nebst dem Ortspfarrer zur bestimmten Stunde
persönlich am Impfungsplatze pünctlich einzufinden, sol
ches Geschäft zu leiten, ein ordentliches Protokoll zu füh
ren, worin die vorgeladenen Parteyen, nebst ihren im
pfungsfähigen Kindern nahmentlich einzutragen und zu be
merken ist, an welchen die Impfung wirklich vollzogen
wurde, welche Parteyen solche allenfalls verweigerten oder
nicht erschienen.
Gubernial=Verordnung vom 5. August 1818.
Mit denjenigen Aeltern und Pflegebefohlenen, wel
che die Impfung durchaus Verweigern, ist ein kurzes Pro
tokoll über die Ursache der Verweigerung aufzunehmen, und
solches mit dem einzureichenden Impfungsausweise dem
Kreisamte zur weitern Vorlage einzureichen.
Eodem.
Diejenigen Aeltern und Vormünder, welche sich unter
einem wichtig scheinenden, doch aber nichtigen Vorwande
weigern, ihre Kinder auf die Impfplätze zu bringen oder
zu schicken, sind nach dem Unterthans=Strafpatente vom 1.
September 1781 als ungehorsame Unterthanen, welche auf
obrigkeitliche Vorforderung nicht erscheinen, zu behandeln.
Gubernial=Verordnung vom 4. November 1824, und
9. Februar 1825.
§. 639.
Wenn die Intervenirung der Beamten von Seite der
Bezirksobrigkeit darum nothwendig wird, weil die Insas
sen sich weigern, auf den zur Impfung bestimmten Plät
zen zu erscheinen, so sind in solchen Fällen die Reisekösten
der Bezirksbeamten von denjenigen einzubringen, welche sich
II. Thl.
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