Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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che am ersten Tage nicht vorgenommen werden können, auf 
die folgenden vorzufordern. Weiters ist den Bezirksobrig 
keiten zur Pflicht gemacht, an den festgesetzten Impfungs 
tagen sich nebst dem Ortspfarrer zur bestimmten Stunde 
persönlich am Impfungsplatze pünctlich einzufinden, sol 
ches Geschäft zu leiten, ein ordentliches Protokoll zu füh 
ren, worin die vorgeladenen Parteyen, nebst ihren im 
pfungsfähigen Kindern nahmentlich einzutragen und zu be 
merken ist, an welchen die Impfung wirklich vollzogen 
wurde, welche Parteyen solche allenfalls verweigerten oder 
nicht erschienen. 
Gubernial=Verordnung vom 5. August 1818. 
Mit denjenigen Aeltern und Pflegebefohlenen, wel 
che die Impfung durchaus Verweigern, ist ein kurzes Pro 
tokoll über die Ursache der Verweigerung aufzunehmen, und 
solches mit dem einzureichenden Impfungsausweise dem 
Kreisamte zur weitern Vorlage einzureichen. 
Eodem. 
Diejenigen Aeltern und Vormünder, welche sich unter 
einem wichtig scheinenden, doch aber nichtigen Vorwande 
weigern, ihre Kinder auf die Impfplätze zu bringen oder 
zu schicken, sind nach dem Unterthans=Strafpatente vom 1. 
September 1781 als ungehorsame Unterthanen, welche auf 
obrigkeitliche Vorforderung nicht erscheinen, zu behandeln. 
Gubernial=Verordnung vom 4. November 1824, und 
9. Februar 1825. 
§. 639. 
Wenn die Intervenirung der Beamten von Seite der 
Bezirksobrigkeit darum nothwendig wird, weil die Insas 
sen sich weigern, auf den zur Impfung bestimmten Plät 
zen zu erscheinen, so sind in solchen Fällen die Reisekösten 
der Bezirksbeamten von denjenigen einzubringen, welche sich 
II. Thl. 
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