Volltext : Runde, Justus Friedrich: Grundsätze des allgemeinen deutschen Privatrechts

5.  Hauptst.  Von  Salzwerksrechten.  119
§.  174.
Verlust  des  aus  der  Belehnung  erlangten  Rechts.
Das  Recht  der  Beliehenen  kann  wieder  verlohren  geben; =
  1)  durch  Verträge;  2)  Aussterben  des  Lehnstammes:
2)  Dereliction;  und  4)  Verjährung.  Alsdann  ist  der  Berghau =
  für  dieses  Feld  wieder  ins  freye  gefallen  a);  und  finden
neue  Muthungen  und  Belehnungen  in  Ansehung  desselben =
  statt.
a)  DIZ  g.  eben  a.  O.
Fünftes  Hauptstück.
Von  Salzwerksrechten.
§.  175.
Salzquellen.
Die  Benutzung  der  Salzquellen  gehört  ihrer  Natur
nach  nicht  zu  den  Regalien  a);  und  wird  auch  ganz  unrichtig ¬
  zum  Bergwerksregal  gezaͤhlt  b).  Sie  ist  vielmehr  naturliche ¬
  Folge  des  Eigenthums  an  Grund  und  Boden;  in  welcher =
  Rücksicht  der  Privateigenthümer  desselben  so  gut  befugt
ist,  dieselbe  zu  gebrauchen:  als  dem  Landesherrn  das  Recht
allein  zukommt,  Salzquellen,  die  auf  Staats=  und  Domainen=Gutern =
  entdeckt  werden,  vermoͤge  seiner  Landeshoheit,
sich  ausschließlich  zuzueignen.  Jedoch  leidet  es  keinen  Zweifel, =
  daß,  vermöge  eben  dieser  Landeshoheit,  auch  über  die
zum  Privateigenthum  gehörigen  Salzquellen  Gesetze  gegeben, =
  Gerichtbarkeit  und  Besteurungsrecht  ausgeübt  werden
können;  und  daß,  nach  der  besondern  Verfassung  eines  Landes, =
  ein  allgemeines  Salzregal  statt  finden  könne.
a)  GE.  ENGELBRECHT  com.  de  iure  salinarum,  vulgo  Siilzen,  Salzwerken. -
  Helmst.  1667.  1751.  J.  H.  JuNGII  Lib.  sing.  de  iure  salinarum ¬
  tam  veteri  quam  hodierno.  Gott.  1743.  4.  L.  Fr.  von  Cancrin =
  Grundsätze  des  deutschen  Berg=  und  Salzrechte.  Frkf.
1790.  8.
6)  DieH =
  4
            
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