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bestrafen ist. Bey der zweyten Ueberweisung eines solchen
Vergehens wird aber der schuldig befundene Impfarzt ohne
weiters nach der Analogie des §. 112. des II. Theils des
St. Gesetzbuches des Befugnisses zur Ausübung der Im
pfung für verlustig, durch ein politisches Erkenntniß zu er
klären seyn.
Hauptsächlich ist unter andern das Augenmerk darauf
zu richten, daß stets frischer oder gut und sorgfältig auf
bewahrter Impfstoff zur Impfung verwendet, und nur von
ganz gesunden Kindern genommen werde. Sollte ein oder
der andere Impfarzt nicht in der Lage seyn, sich diesen
Stoff selbst zu verschaffen, so hat sich die Bezirksobrigkeit
an das Kreisamt zu wenden, wo dafür gesorgt wird, daß
zu jeder Zeit guter Impfstoff zu haben sey.
Ganz besonders muß vermieden werden, den Impf
stoff von siphilitischen, scrophulösen oder sonst mit einer
Krankheit behafteten Kindern zu gewinnen.
Eodem.
§. 638.
Damit das Impfungsgeschäft nicht der bloßen Will
kühr der Impfärzte überlassen bleibe, unter genauer Auf
sicht und mit gehöriger Ordnung behandelt werde, werden
die Bezirksobrigkeiten nachdrücklichst angewiesen, daß so
wohl die Impfung, als die vorgeschriebene Nachsicht nur
in den gemeinsamen Impfungsplätzen, wozu vorzüglich die
Pfarrorte zu bestimmen sind, vorgenommen werde, eben
so haben die Bezirksobrigkeiten sich vorläufig, sowohl mit
dem Ortspfarrer als dem Impfarzte wegen Bestimmung der
Zeit in's Einvernehmen zu setzen, sodann den Tag, an wel
chen die Impfung zu beginnen hat, bekannt zu machen, so
viele Partheyen, als in einem Tage füglich vorgenommen
werden können, hierzu vorzuladen, und bey einer größern
Anzahl der impfungsfähigen Kinder, welche vorläufig aus
den pfarrlichen Protokollen zu erheben sind, diejenigen, wel
che