Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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bestrafen ist. Bey der zweyten Ueberweisung eines solchen 
Vergehens wird aber der schuldig befundene Impfarzt ohne 
weiters nach der Analogie des §. 112. des II. Theils des 
St. Gesetzbuches des Befugnisses zur Ausübung der Im 
pfung für verlustig, durch ein politisches Erkenntniß zu er 
klären seyn. 
Hauptsächlich ist unter andern das Augenmerk darauf 
zu richten, daß stets frischer oder gut und sorgfältig auf 
bewahrter Impfstoff zur Impfung verwendet, und nur von 
ganz gesunden Kindern genommen werde. Sollte ein oder 
der andere Impfarzt nicht in der Lage seyn, sich diesen 
Stoff selbst zu verschaffen, so hat sich die Bezirksobrigkeit 
an das Kreisamt zu wenden, wo dafür gesorgt wird, daß 
zu jeder Zeit guter Impfstoff zu haben sey. 
Ganz besonders muß vermieden werden, den Impf 
stoff von siphilitischen, scrophulösen oder sonst mit einer 
Krankheit behafteten Kindern zu gewinnen. 
Eodem. 
§. 638. 
Damit das Impfungsgeschäft nicht der bloßen Will 
kühr der Impfärzte überlassen bleibe, unter genauer Auf 
sicht und mit gehöriger Ordnung behandelt werde, werden 
die Bezirksobrigkeiten nachdrücklichst angewiesen, daß so 
wohl die Impfung, als die vorgeschriebene Nachsicht nur 
in den gemeinsamen Impfungsplätzen, wozu vorzüglich die 
Pfarrorte zu bestimmen sind, vorgenommen werde, eben 
so haben die Bezirksobrigkeiten sich vorläufig, sowohl mit 
dem Ortspfarrer als dem Impfarzte wegen Bestimmung der 
Zeit in's Einvernehmen zu setzen, sodann den Tag, an wel 
chen die Impfung zu beginnen hat, bekannt zu machen, so 
viele Partheyen, als in einem Tage füglich vorgenommen 
werden können, hierzu vorzuladen, und bey einer größern 
Anzahl der impfungsfähigen Kinder, welche vorläufig aus 
den pfarrlichen Protokollen zu erheben sind, diejenigen, wel 
che
	        
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