Objekt : Pelargus, R.: ¬Das Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich

§§  110.  111.  Vormundschaftliche  Anordnungen.  Stiftungen.
137
b)  eine  bestimmte  Person  als  besonderer  Pfleger  benannt?0
und  von  gewissen  gesetzlichen  Beschränkungen  und  Verpflichtungen
entbunden  sein?
§  111.
3.  Stiftungen.
I.  Wenn  der  Erblasser  den  ganzen  Nachlaß,  gewisse  Nachlaßbestandteile ¬
  oder  einen  gewissen  baren  Grundstock  nicht  bloß  —  was
nur  ein  Vermächtnis  oder  eine  Auflage  darstellen  würde  —  einem
bestimmten  Zweck  widmet,  sondern  auch  unter  besondere,  dauernde
Verwaltung  stellt  und  so  dem  Übergang  auf  einen  Rechtsnachfolger
entzieht,  um  ein  selbständiges  Rechtssubjekt  zu  schaffen,  so  liegt  eine
Stiftung  vor.  Der  Zweck  kann  ein  kirchlicher  oder  weltlicher
Ansammlung  von  Mitteln  zum  Bau  einer  Kapelle;  Errichtung  einer
volkstümlichen  Bade-Anstalt  —,  ein  gewerblicher  oder  idealer
Unterstützung  einer  bestimmten  Art  von  Hausarbeit;  Erforschung  des
Himmelsraums  —  überhaupt  jeder  beliebige  sein,  wofern  er  nur
zeitliche  Dauer  besitzt  und  nicht  den  Gesetzen,  der  guten  Sitte  (§  26  T
oder  dem  Wohl  des  Gemeinwesens  zuwiderläuft!.
II.  Jede  Stiftung  erlangt  Rechtsfähigkeit  erst  durch  staatliche
Genehmigung,  die  erteilt  wird,
1.  wenn  die  Stiftung  in  einem  Bundesstaat  ihren  Sitz  haben
oder  in  Ermangelung  eines  bestimmten  Sitzes  verwaltet  werden?
soll,  von  der  Regierung  dieses  Bundesstaatss
2.  andernfalls  von  dem  Bundesrat
Einzuholen  ist  die  Genehmigung  bei  letztwilligen  Stiftungen  von
dem  Erben  oder  dem  Testamentsvollstrecker,  äußerstenfalls  von  dem
Nachlaßgerichts.  Die  Gründe  der  Versagung  und  das  Verfahren
bestimmen  sich  nach  Landesrecht.  Mit  Rechtskraft  des  die  Genehmigung ¬
  verweigernden  Beschlusses  steht  die  Unwirksamkeit  der
Stiftung  fest.  Wird  dagegen  die  Genehmigung  erteilt,  so  erlangt  die
Stiftung  Rechtsfähigkeit  im  allgemeinen  von  der  Rechtskraft  des  Beschlusses ¬
  an,  indessen  hinsichtlich  der  Zuwendungen  des  Erblassers  selbst
mit  der  Wirkung,  als  ob  sie  schon  vor  seinem  Tod  entstanden  wäres.
§  110.  20)  1917  Abs.  1.  2)  1917  Abs.  2.  1852—54.
§  111.  *)  134.  138  Abs.  1.  2)  80  Satz  3.  3)  80  Satz  1.  *)  80  Satz  2.
5)  83.
6)  84.
            
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