Objekt : Andeutungen über Gesetzgebung und Rechtspflege in den deutschen Rheinprovinzen, insbesondere in der Königl. Bayer. Pfalz (2)

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Auch  hier  galt  als  gemeines  Recht  das  römische  Recht.  Die  Güterverhältnisse  der
Ehegatten  wurden  durch  ein  Statut  vom  20.  November  1667  regulirt  (dasselbe  ist  abgedruckt ¬
  bei  van  der  Nahmer  Bd.  I,  pag.  LXXXIX  und  pag.  1241,  im  4ten  Ritter'schen ¬
  Supplementhefte  pag.  28  sq.)
Hiernach  „soll  (unter  Abänderung  des  früheren  Statuts  vom  Jahr  1383)  beim
Ableben  eines  der  Ehegatten,  wenn  Kinder  vorhanden  sind,  die  nach  Zahlung  der  Schulden  *)
noch  übrige  Errungenschaft  zu  2/3  (das  Schwerdtheil)  dem  Manne  oder  seinen
Erben  und  zu  ½  (das  Spindeltheil)  der  Frau  oder  ihren  Erben  eigenthümlich
zustehen,  und  an  dem  Gesammtnachlaß  des  Verstorbenen  soll  der  Ueberlebende,  wenn  drei
oder  weniger  Kinder  vorhanden  sind,  den  4ten  Theil,  wenn  der  Kinder  aber  vier
oder  mehr  sind,  einen  Kindstheil  erhalten.  Auch  soll  der  Ueberlebende  den  lebenslänglichen ¬
  Genuß  aller  Güter  haben,  jedoch  verbunden  sein,  Caution  zu  leisten,
die  Kinder  zu  alimentiren,  ehrlich  aufzuerziehen  und  ehelich  auszusteuern.  In  gleicher
Weise  soll  es  mit  Inventur,  Bezahlung  der  Schulden  und  Theilung  der  Errungenschaft
gehalten  werden,  wenn  keine  Kinder  vorhanden  sind;  der  Ueberlebende  soll  in  diesem  Falle
von  des  Verstorbenen  sämmtlichen  Gütern,  sie  seien  zugebracht,  in  stehender  Ehe  vererbt
oder  erworben,  den  4ten  Theil  erblich  und  eigenthümlich  haben;  an  dem  Uebrigen  aber
soll  er  die  Hälfte  den  Erben  des  Verstorbenen  alsbald  ausliefern  und  die  andere  Hälfte
nach  geleisteter  Caution  genießen,  bis  sich  diese  Erben  verheirathet  haben  werden."  M.
vergl.  auch  Hofmann  deut.  Eher.  §.  231  in  fine.  Scherer  ehel.  Gütergem.  §.  190.
Lehmann  Speyer.  Chronik  IV,  cap.  15  —  21  und  Fabricius  Abhandl.  von  dem
Nutznießungsrecht  des  Wittwenstuhls  der  folgenden  Ehe.  Speyer  1791.
XI.  Hochstift  Worms.
Das  Hochstift  Worms  gehörte  zum  oberrheinischen  Kreise;  der  Fürstbischof  stand
unter  dem  Erzbischofe  von  Mainz  und  seine  Gewalt  war  durch  das  Domcapitel  beschränkt.
In  Worms  war  eine  Regierung,  eine  Hofkammer  und  das  Hofgericht
(ganz  getrennt
von  den  Mainzer  Behörden).  Von  den  Amtskellereien,  welche  neben  der  Rentei  auch
Polizei  und  Justizpflege  besorgten,  ging  die  Appellation  an  das  Hofgericht,  und  dann  an
die  Reichsgerichte.  van  der  Nahmer  III,  p.  368  und  Simon  Annalen  p.  279.  Für
das  Bisthum  Worms  bestand  kein  neueres  besonderes  Particular=  oder  Statutarrecht.
Nur  die  sogen.  Lex  familiae  oder  familiaris  des  Bischofs  Burkard  I,  (+  1025),  nach
„gehabtem  Rathe  des  geistlichen  und  Ritter=Standes,  auch  der  Unterthanenn  im  J.  1024
in  lateinischer  Sprache  abgefaßt,  enthält  einige  privatrechtliche  Bestimmungen.  „Ich  Burkard ¬
  (heißt  es  im  Eingange)  habe  folgende  Gesetze  schreiben  lassen,  auf  daß  weder  ein
Vogt,  noch  sonst  ein  Gesetzverdreher,  unserer  Familie  zum  heiligen  Petrus  (d.  h.  den
Angehörigen  des  Bisthums)  etwas  Neues  aufdringen  könne,  sondern  ein  und  dasselbe
Gesetz,  den  Reichen,  wie  den  Armen,  als  gemeinschaftliche  Richtschnur  gelten  möge."
Bezüglich  der  ehelichen  Güterverhältnisse  setzt  diese  lex  familiae  folgendes  fest:
Lex  familiae  S.  Petri  a  Burcardo  Episcopo  Wormatiense  circa  annum  1024  lata:
„Si  quis  ex  familia  St.  Petri  ad  sociam  suam  legitime  venerit,  quicquid  in  dotem  dederit,
et  hoc  ipsa  annum  et  diem  non  proclamatum  possidet,  si  vir  prior  moritur,  uxor
ejus  totam  habeat  dotem,  usque  ad  finem  vitae  suae;  si  autem  ipsa  moritur  sine  filiis,
proximi  haeredes  mariti  sui  dotem  recipient.  Similiter  fiat,  si  uxor  prior  moriatur,
et  quicquid  simul  acquisierant,  si  quis  eorum  alterum  supervixerit,  totum  habeat  in  sua
potestate  et  quicquid  inde  facere  velit,  faciat.  Quod  autem  mulier  secum  ad  maritum
attulerat,  ambobus  mortuis,  si  filios  habuerint,  ipsi  matris  hereditatem  possideant;  si  autem
filios  non  habuerint,  nisi  ipsa  traditione  praepediatur,  post  vitam  ejus  totum  ad  proximos
mulieris  redeat;  et  si  filios  simul  genuerint  et  mater  prior  obierit,  si  quid  haereditatis
*)  Nach  dem  Statut  sind  „die  in  stehender  Ehe  gemachten  Schulden  aus  der  Errungenschaft  und
wenn  diese  nicht  zureicht,  nach  Proportion  aus  ganzer  Nahrung  beider  Eheleute  abzutragen."
Scherer
ehel.  Gütergem.  §.  190  bemerkt,  „daß  nach  einem  heutigen  (d.  h.  im  J.  1789  noch  bestehenden)  Herkommen
dem  Ehemann  2/  und  der  Ehefrau  ½  vom  Gewinnst  und  Verlust  zufielen."
            
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