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Auch hier galt als gemeines Recht das römische Recht. Die Güterverhältnisse der
Ehegatten wurden durch ein Statut vom 20. November 1667 regulirt (dasselbe ist abgedruckt ¬
bei van der Nahmer Bd. I, pag. LXXXIX und pag. 1241, im 4ten Ritter'schen ¬
Supplementhefte pag. 28 sq.)
Hiernach „soll (unter Abänderung des früheren Statuts vom Jahr 1383) beim
Ableben eines der Ehegatten, wenn Kinder vorhanden sind, die nach Zahlung der Schulden *)
noch übrige Errungenschaft zu 2/3 (das Schwerdtheil) dem Manne oder seinen
Erben und zu ½ (das Spindeltheil) der Frau oder ihren Erben eigenthümlich
zustehen, und an dem Gesammtnachlaß des Verstorbenen soll der Ueberlebende, wenn drei
oder weniger Kinder vorhanden sind, den 4ten Theil, wenn der Kinder aber vier
oder mehr sind, einen Kindstheil erhalten. Auch soll der Ueberlebende den lebenslänglichen ¬
Genuß aller Güter haben, jedoch verbunden sein, Caution zu leisten,
die Kinder zu alimentiren, ehrlich aufzuerziehen und ehelich auszusteuern. In gleicher
Weise soll es mit Inventur, Bezahlung der Schulden und Theilung der Errungenschaft
gehalten werden, wenn keine Kinder vorhanden sind; der Ueberlebende soll in diesem Falle
von des Verstorbenen sämmtlichen Gütern, sie seien zugebracht, in stehender Ehe vererbt
oder erworben, den 4ten Theil erblich und eigenthümlich haben; an dem Uebrigen aber
soll er die Hälfte den Erben des Verstorbenen alsbald ausliefern und die andere Hälfte
nach geleisteter Caution genießen, bis sich diese Erben verheirathet haben werden." M.
vergl. auch Hofmann deut. Eher. §. 231 in fine. Scherer ehel. Gütergem. §. 190.
Lehmann Speyer. Chronik IV, cap. 15 — 21 und Fabricius Abhandl. von dem
Nutznießungsrecht des Wittwenstuhls der folgenden Ehe. Speyer 1791.
XI. Hochstift Worms.
Das Hochstift Worms gehörte zum oberrheinischen Kreise; der Fürstbischof stand
unter dem Erzbischofe von Mainz und seine Gewalt war durch das Domcapitel beschränkt.
In Worms war eine Regierung, eine Hofkammer und das Hofgericht
(ganz getrennt
von den Mainzer Behörden). Von den Amtskellereien, welche neben der Rentei auch
Polizei und Justizpflege besorgten, ging die Appellation an das Hofgericht, und dann an
die Reichsgerichte. van der Nahmer III, p. 368 und Simon Annalen p. 279. Für
das Bisthum Worms bestand kein neueres besonderes Particular= oder Statutarrecht.
Nur die sogen. Lex familiae oder familiaris des Bischofs Burkard I, (+ 1025), nach
„gehabtem Rathe des geistlichen und Ritter=Standes, auch der Unterthanenn im J. 1024
in lateinischer Sprache abgefaßt, enthält einige privatrechtliche Bestimmungen. „Ich Burkard ¬
(heißt es im Eingange) habe folgende Gesetze schreiben lassen, auf daß weder ein
Vogt, noch sonst ein Gesetzverdreher, unserer Familie zum heiligen Petrus (d. h. den
Angehörigen des Bisthums) etwas Neues aufdringen könne, sondern ein und dasselbe
Gesetz, den Reichen, wie den Armen, als gemeinschaftliche Richtschnur gelten möge."
Bezüglich der ehelichen Güterverhältnisse setzt diese lex familiae folgendes fest:
Lex familiae S. Petri a Burcardo Episcopo Wormatiense circa annum 1024 lata:
„Si quis ex familia St. Petri ad sociam suam legitime venerit, quicquid in dotem dederit,
et hoc ipsa annum et diem non proclamatum possidet, si vir prior moritur, uxor
ejus totam habeat dotem, usque ad finem vitae suae; si autem ipsa moritur sine filiis,
proximi haeredes mariti sui dotem recipient. Similiter fiat, si uxor prior moriatur,
et quicquid simul acquisierant, si quis eorum alterum supervixerit, totum habeat in sua
potestate et quicquid inde facere velit, faciat. Quod autem mulier secum ad maritum
attulerat, ambobus mortuis, si filios habuerint, ipsi matris hereditatem possideant; si autem
filios non habuerint, nisi ipsa traditione praepediatur, post vitam ejus totum ad proximos
mulieris redeat; et si filios simul genuerint et mater prior obierit, si quid haereditatis
*) Nach dem Statut sind „die in stehender Ehe gemachten Schulden aus der Errungenschaft und
wenn diese nicht zureicht, nach Proportion aus ganzer Nahrung beider Eheleute abzutragen."
Scherer
ehel. Gütergem. §. 190 bemerkt, „daß nach einem heutigen (d. h. im J. 1789 noch bestehenden) Herkommen
dem Ehemann 2/ und der Ehefrau ½ vom Gewinnst und Verlust zufielen."