Metadata : Beyträge zur Geschichte der teutschen Justizpflege im achtzehnten Jahrhundert (Nr. 1 ([1787]))

Mar-Planck-instut  fur
he  Rechtsgeschicht

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mit  schwehren  Prozeßen  erstritten,  worüber  so  unversöhnliche  Feindschaften -
  entstunden,  welche  sogar  der  Tod  nicht  auszutilgen  vermogte,  indem
die  verstorbene  Frau  Kammerjunkerinn  von  Bünau  die  Zeugnüße  ihres
Haßes  gegen  ihren  ältern  Sohn  ,  noch  in  ihrem  lezten  Willen  damit  verewigte, -
  daß  sie  denselben  in  den  härtesten  Ausdrücken,  mit  Beraubung
des  Pflichttheils  gänzlich  enterbte,  und  als  sich  derselbe,  noch  bey  Lebzeiten -
  der  Mutter,  einstmalen  seinen  Eltern  aufdringen  wollte;  so  wurde -
  das  ganze  Dorf  aufgebotten,  ihn  mit  Gewalt  zu  exmittiren,  welcher
schimpflichen  Hinauswerfung  er  aber  damit  entgieng,  daß  er  über  den
Schloßgraben  kümmerlich  entwich.  Wenn  es  sich  der  Mühe  verlohnte,
könnten  davon  ganze  Lasten  von  Akten  ausgeschrieben  werden,  die  sich
auf  der  ortsgebürgischen  Kanzley  befinden.  Vielleicht  ergiebt  sich  in
der  Folge  noch  die  Gelegenheit,  die  Rubriken  davon  anzuführen.  Nach
dem  Tode  der  Frau  Kammerjunkerinn,  schlich  sich  zwar  der  Lieutenant
Rudolph  von  Bünau  nebst  seiner  Gemahlinn,  im  Vertrauen  auf  die
Jmbezillität  seines  Vatters,  wieder  zu  Büeg  ein;  allein  der  vätterliche
Haß  hatte  immittelst  so  tiefe  Wurzeln  geschlagen,  daß  der  Kammerjunker -
  von  Bünau,  noch  kurz  vor  dem  Zeitpunkte,  von  dem  ich  hier
schreibe,  sowol  seinem  Eidam,  Ritterrath  von  Brand,  als  seinem
Sohn,  Baron  Heinrich  von  Bünau,  eigne  Blanquets  zur  Vollmacht -
  aufzudringen  suchte,  ihm  diese  beschwehrlichen  Gäste  durch  rechtliche -
  Mittel  vom  Halse  zu  schaffen.  Hierzu  kam  noch,  daß  die  Frau
Lieutenantinn  von  Bünau  ihr  Vermögen  durch  schwehre  Prozeße  und
üble  Wirthschaft  schon  erschöpft,  auch  sich  hin  und  wieder  von  Glaubigern -
  in  die  Enge  getrieben  fand.  Jhre  Aussicht  in  die  Zukunft  schien
noch  mißtröstlicher  zu  seyn.  Sie  hatte,  bey  ihrer  Verheyrathung,
nicht  dafür  gesorgt,  sich  durch  rechtsverbindliche  Ehepakten,  auf  den
Wittibstand,  wegen  eines  verhältnußmäsigen  Unterhalts  versichern  zu
laßen.  Hierzu  wäre  elterliche  und  agnatische  Einwilligung  erforderlich
gewesen,  die  sie  damalen  nicht  zu  erlangen  wußte,  und  über  dieses  alles, -
  war  sie  schon  seit  10.  und  mehr  Jahren  in  demselben  Falle,  worinn -

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