Objekt : Fromm, ...: Einige processualische Betrachtungen in Bezug auf die Errichtung eines Oberappellations-Gerichts in Mecklenburg

lichen  Geschäfte  noch  seltener  gewesen  seyn.
Zwar
unterblieben  sie  unstreitig  häufig  nur  wegen  der  großen
Kosten  die  aus  der  Entfernung  der  Gerichte  entstanden,
und  wegen  der  Last  der  Förmlichkeiten  womit  sie  verbunden =
  waren.  Aber  auch  wenn  ich  mir  die  Zahl  sehr
vermehrt  denke,  wuͤrde  sie  beiweitem  nicht  hinreichen,
um  das  alleinige  Geschäft  eines  besonderen  Collegii
auszumachen.  Dies  wird  selbst  dann  wahr  bleiben,
wenn  man  die  Summe  der  reichsgerichtlichen  Appellationen ¬
  von  den  Justizcanzleien  hinzufügt,  die  ebenfalls
nur  einige  wenige  Fälle  für  das  ganze  Jahr  können
betragen  haben.  Immer  würde  ein  separates  höchstes
Gericht,  das  die  bisherige  Zahl  der  Gerichte  um  eins
vermehrte,  nur  einen  geringen  Theil  der  Zeit  mit  der
Arbeit  ausfüllen  können.
Zwar  ist  es  dem  Geschäftskreise  eines  höchsten  Gerichts =
  wohl  angemessen,  nicht  zu  sehr  mit  Arbeiten
überladen  zu  seyn.  Man  fühlt  sich  geneigt  die  Ruhe
und  Sicherheit  gegen  Uebereilung,  deren  jede  richterliche =
  Prufung  bedarf,  beim  letzten  Richter  am  mehrsten ¬
  zu  desideriren.  Auch  ihm  vor  allen  muß  die  Zeit
verbleiben,  in  der  Theorie  neben  dem  practischen  Geschäfte ¬
  fortzuleben.  Aber  auf  der  anderen  Seite  entsteht =
  wiederum  Nachtheil,  wenn  die  practische  Thätigkeit =
  in  der  Ausfüllung  der  Zeit  unbedeutend  und
mithin  der  practische  Blick  nicht  in  gleich  scharfer
Uebung  erhalten  wird,  was  besonders  in  dem  Falle
von  Wichtigkeit  ist,  wo  nicht  sowohl  über  Entschei=
            
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