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A. Gewerbsrechte und Pflichten in Beziehung ¬
auf die Behandlung der einzelnen
Hülfsbedürftigen.
§. 624.
Der Wundarzt muß sich eines moralischen Charakters
befleißigen, er soll in seinen Verrichtungen ordentlich und
genau seyn, bereitwillig jedermann, der seiner Hülfe bedarf,
denselben angedeihen lassen, durch Lesung guter Bücher seine ¬
weitere Ausbildung befördern, seine Kranken selbst besuchen ¬
und behandeln, und nicht etwa von Gesellen und
Lehrjungen besuchen und behandeln lassen.
Instruction für bürgerliche Wundärzte vom 8. December ¬
1808, §. 4.
§. 625.
Die chyrurgischen Instrumente sind in möglichster Vollkommenheit ¬
zu halten, und es haben die Stadt- und Landphysiker ¬
besonders dafür zu sorgen, daß bey jedem Chyrurgen ¬
wenigstens das Allernöthigste vorhanden ist.
Patent vom 25. August 1766, §. 7.
Jeder bürgerliche Wundarzt muß die unentbehrlichsten
Instrumente rein und im brauchbaren Stande vorräthig
haben.
Instruction für bürgerliche Wundärzte vom 8. December ¬
1808, §. 13.
Die nothwendigsten Instrumente für einen Wundarzt ¬
sind übrigens nach einer Verordnung des Kreisamtes
Grätz vom 30. May 1795 folgende:
1. ein guter Aderlaßzeug, ein Paar gute Lanzetten zum
Aderlassen, und ein Paar gute Lanzetten zum Absceß ¬
eröffnen.