Full text : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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A.  Gewerbsrechte  und  Pflichten  in  Beziehung ¬
  auf  die  Behandlung  der  einzelnen
Hülfsbedürftigen.
§.  624.
Der  Wundarzt  muß  sich  eines  moralischen  Charakters
befleißigen,  er  soll  in  seinen  Verrichtungen  ordentlich  und
genau  seyn,  bereitwillig  jedermann,  der  seiner  Hülfe  bedarf,
denselben  angedeihen  lassen,  durch  Lesung  guter  Bücher  seine ¬
  weitere  Ausbildung  befördern,  seine  Kranken  selbst  besuchen ¬
  und  behandeln,  und  nicht  etwa  von  Gesellen  und
Lehrjungen  besuchen  und  behandeln  lassen.
Instruction  für  bürgerliche  Wundärzte  vom  8.  December ¬
  1808,  §.  4.
§.  625.
Die  chyrurgischen  Instrumente  sind  in  möglichster  Vollkommenheit ¬
  zu  halten,  und  es  haben  die  Stadt-  und  Landphysiker ¬
  besonders  dafür  zu  sorgen,  daß  bey  jedem  Chyrurgen ¬
  wenigstens  das  Allernöthigste  vorhanden  ist.
Patent  vom  25.  August  1766,  §.  7.
Jeder  bürgerliche  Wundarzt  muß  die  unentbehrlichsten
Instrumente  rein  und  im  brauchbaren  Stande  vorräthig
haben.
Instruction  für  bürgerliche  Wundärzte  vom  8.  December ¬
  1808,  §.  13.
Die  nothwendigsten  Instrumente  für  einen  Wundarzt ¬
  sind  übrigens  nach  einer  Verordnung  des  Kreisamtes
Grätz  vom  30.  May  1795  folgende:
1.  ein  guter  Aderlaßzeug,  ein  Paar  gute  Lanzetten  zum
Aderlassen,  und  ein  Paar  gute  Lanzetten  zum  Absceß ¬
  eröffnen.
            
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