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rer Gewerbe sich befindenden derley Patronen, für welche
es einerseits zu hart scheinet, wenn sie mit Hintangebung
ihres Gewerbes, zugleich ihr Amt verlieren sollten, beson
ders wenn sie verdiente erfahrne Männer sind, anderseits
aber die Erlaubniß zur Veräußerung ihrer Gewerbe weni
ger nachtheilig für die übrigen Gewerbsbesitzer seyn dürfte,
da sie als öffentliche und besoldete Staatsbeamte weder
nothgedrungen sind, noch Zeit genug zu einer häufigen Pri
vatpraris haben, und endlich in der Erwägung, daß die
Beybehaltung ihres Gewerbes ihnen zuweilen selbst in der
Ausübung ihrer Amtspflicht hinderlich seyn könnte, dahin
abgeändert, daß zwar diesen als Kreiswundärzte aufgestell
ten Patronen, auf ihr Ansuchen, und bey rechtlichen
Gründen die Bewilligung zum Verkaufe ihres Gewerbes,
mit Beybehaltung ihrer öffentlichen Anstellung ertheilet, je
doch von Fall zu Fall das ausdrückliche Ansuchen gemacht,
und diese höchste Bewilligung erlangt werden müsse.
Hofkanzley=Decret vom 9. September, Gubernial
Intimat vom 3. October 1812.
IV. Von der Ausübung der Wundarzney
kunst.
§. 623.
Bey der Ausübung der Wundarzneykunst sind A) die
Gewerbsrechte und Pflichten in Beziehung auf die Be
handlung der einzelnen Hülfsbedürftigen; B) von den Ge
werbspflichten in Bezug auf die allgemeine Sanitäts
polizey wohl zu unterscheiden.