Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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rer Gewerbe sich befindenden derley Patronen, für welche 
es einerseits zu hart scheinet, wenn sie mit Hintangebung 
ihres Gewerbes, zugleich ihr Amt verlieren sollten, beson 
ders wenn sie verdiente erfahrne Männer sind, anderseits 
aber die Erlaubniß zur Veräußerung ihrer Gewerbe weni 
ger nachtheilig für die übrigen Gewerbsbesitzer seyn dürfte, 
da sie als öffentliche und besoldete Staatsbeamte weder 
nothgedrungen sind, noch Zeit genug zu einer häufigen Pri 
vatpraris haben, und endlich in der Erwägung, daß die 
Beybehaltung ihres Gewerbes ihnen zuweilen selbst in der 
Ausübung ihrer Amtspflicht hinderlich seyn könnte, dahin 
abgeändert, daß zwar diesen als Kreiswundärzte aufgestell 
ten Patronen, auf ihr Ansuchen, und bey rechtlichen 
Gründen die Bewilligung zum Verkaufe ihres Gewerbes, 
mit Beybehaltung ihrer öffentlichen Anstellung ertheilet, je 
doch von Fall zu Fall das ausdrückliche Ansuchen gemacht, 
und diese höchste Bewilligung erlangt werden müsse. 
Hofkanzley=Decret vom 9. September, Gubernial 
Intimat vom 3. October 1812. 
IV. Von der Ausübung der Wundarzney 
kunst. 
§. 623. 
Bey der Ausübung der Wundarzneykunst sind A) die 
Gewerbsrechte und Pflichten in Beziehung auf die Be 
handlung der einzelnen Hülfsbedürftigen; B) von den Ge 
werbspflichten in Bezug auf die allgemeine Sanitäts 
polizey wohl zu unterscheiden.
	        
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