Volltext : Lehrbuch des deutschen Civilprozessrechts ([Hauptbd.])

140  I.  Quellen.  §  29.  Kennzeichen  des  Civilprozesses:  Privatrechtsanspruch.
werten  äufseren  Zustandes  (durch  Vollstreckung)  gerichtet  werden
oder  auf  die  bindende  Feststellung,  welcher  Zustand  der  vom  Privatrecht -
  gebilligte  ist  (durch  Urteilsfällung),  mag  speziell  im  letzteren
Falle  das  Feststellungsbegehren  gestützt  werden  auf  das  Bestreiten
des  Privatrechts  seiten  des  Verpflichteten  (positive  Feststellungsklage), -
  oder  auf  die  Anmassung  eines  Privatrechts  seiten  eines
angeblich  Berechtigten  gegenüber  dem  Verpflichteten  (negative
Feststellungsklage),  oder  auf  den  Zusammenstofs  eines  angeblichen
Rechtsinhabers  mit  einem  andern  Prätendenten  desselben  Rechts
(u.  S.  145)  u.  s.  w.,  —  immer  ist  der  Zustand,  der  zu  verwirklichen
oder  dessen  Rechtmäfsigkeit  oder  Unrechtmäfsigkeit  festzustellen
ist,  eine  Leistung,  auf  welche  ein  privatrechtlicher  Anspruch
oder  zu  welcher  eine  privatrechtliche  Verpflichtung  behauptet  wird.
sei  es  eine  Handlung  (Geldzahlung,  Herausgabe  der  Kauf-  oder
Mietsache,  Rechenschaftslegung  über  einen  Auftrag  oder  ein  Gesellschaftsunternehmen), -
  sei  es  eine  Unterlassung  (der  Veröffentlichung -
  des  billigen  Nachdrucks  eines  Buches,  der  Benutzung  fremder
Fabrikmarke,  der  Störung  des  Grundnachbarn);  sei  es  endlich  eine
Duldung,  d.  h.  eine  Nichtverhinderung  fremder  Handlung  (der
Ausübung  eines  fremden  Weg-  oder  Wasserleitungsrechts).  Ob  der
erbetene  Rechtsschutz  im  Hinblick  auf  einen  Privatrechtsanspruch
wirklich  zu  gewähren  ist,  das  stellt  sich  erst  durch  den  Civilprozefs -
  selbst  heraus.  Aber  in  dem  Begehren  des  Rechtsschutzes,
das  den  Prozefs  einleitet,  muss  jedenfalls  auf  einen  solchen  Privatrechtsanspruch -
  Bezug  genommen  werden,  damit  Civilprozels  entsteht. -
  C.P.O.  nimmt  deshalb  in  der  That  als  gegeben  an,  dafs  jede
Vollstreckung  wie  jede  Aburteilung  sich  mit  einem  „Anspruch“
(§  230,  293,  s.  unten  §  75,  97)  oder  einem  „Rechtsverhältnis
(§  231,  819)  beschäftigt,  was  nach  dem  Gesagten  praktisch  das
Gleiche  bedeutet.  Eine  selbständige  Verfügung  trifft  sie  nur  hinsichtlich -
  der  Bedingungen,  unter  denen  der  Bürger  mit  Bezug
auf  den  Anspruch  oder  das  Rechtsverhältnis  Schutz  erhalten  kann
(Nichterfüllung,  Bestreitung,  Anmassung  des  Anspruchs  etc.  vgl.
oben  §  4  und  unten  §  123.  124  ff.)  1.
Nur  insofern  bedingt  also  das  tiefere  Verständnis  für  alle  in  Betracht
kommenden  praktischen  Lebenserscheinungen  eine  Berichtigung  der  früheren
Lehre,  als  der  Civilprozefs  nicht  mehr  verstanden  werden  darf  als  Schutz
der  Privatrechtsansprüche,  „sondern  als  Schutz  der  Bürger  mit
Beziehung  auf  die  Privatrechtsansprüche“.  Dagegen  muss  nach  wie
vor  der  Anspruch  als  Gegenstand,  Objekt  des  civilprozessualen  Handelns  an
gesehen  werden  2,  wenn  man  wenigstens  unter  Objekt  einer  Thätigkeit  das  ver1 -
  Der  Widerspruch  gegen  die  Vorstellung  einer  Mehrheit  von  Rechtsschutzbedingungen ¬
  oder  Rechtsschutzansprüchen  (oben  S.  20)  erklärt  sich  gröfstenteils  aus  dem
Glauben,  als  solle  durch  den  Begriff  des  prozessualen  Rechtsschutzanspruchs  die  Bedeutung -
  des  Privatrechtsanspruchs  für  den  Prozefs  geleugnet  werden.  Dieser  Glaube  ist
hiernach  unbegründet.  Beide  Begriffe  sind  erforderlich,  um  dem  Richter  genügenden
Einblick  in  die  Aufgabe  seiner  Prüfung  zu  verschaffen.
2  Logisch  kann  man  hier,  wie  im  Strafrecht,  zwischen  Handlungsobjekt  und  Schutzobjekt -
  unterscheiden  (Oppenheim,  Objekte  des  Verbrechens,  1893).  Schutzobjekt,  d.  h.
Objekt  der  Schutzthätigkeit  des  Staats,  ist  der  Bürger,  —  Handlungsobjekt,  Objekt  der
Prozefshandlungen  aller  Prozefsbeteiligten  als  Einheit  betrachtet,  der  Privatrechtsanspruch. -
  —  Vgl.  Wach,  Hb.  I,  §  2,  III.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer