140 I. Quellen. § 29. Kennzeichen des Civilprozesses: Privatrechtsanspruch.
werten äufseren Zustandes (durch Vollstreckung) gerichtet werden
oder auf die bindende Feststellung, welcher Zustand der vom Privatrecht -
gebilligte ist (durch Urteilsfällung), mag speziell im letzteren
Falle das Feststellungsbegehren gestützt werden auf das Bestreiten
des Privatrechts seiten des Verpflichteten (positive Feststellungsklage), -
oder auf die Anmassung eines Privatrechts seiten eines
angeblich Berechtigten gegenüber dem Verpflichteten (negative
Feststellungsklage), oder auf den Zusammenstofs eines angeblichen
Rechtsinhabers mit einem andern Prätendenten desselben Rechts
(u. S. 145) u. s. w., — immer ist der Zustand, der zu verwirklichen
oder dessen Rechtmäfsigkeit oder Unrechtmäfsigkeit festzustellen
ist, eine Leistung, auf welche ein privatrechtlicher Anspruch
oder zu welcher eine privatrechtliche Verpflichtung behauptet wird.
sei es eine Handlung (Geldzahlung, Herausgabe der Kauf- oder
Mietsache, Rechenschaftslegung über einen Auftrag oder ein Gesellschaftsunternehmen), -
sei es eine Unterlassung (der Veröffentlichung -
des billigen Nachdrucks eines Buches, der Benutzung fremder
Fabrikmarke, der Störung des Grundnachbarn); sei es endlich eine
Duldung, d. h. eine Nichtverhinderung fremder Handlung (der
Ausübung eines fremden Weg- oder Wasserleitungsrechts). Ob der
erbetene Rechtsschutz im Hinblick auf einen Privatrechtsanspruch
wirklich zu gewähren ist, das stellt sich erst durch den Civilprozefs -
selbst heraus. Aber in dem Begehren des Rechtsschutzes,
das den Prozefs einleitet, muss jedenfalls auf einen solchen Privatrechtsanspruch -
Bezug genommen werden, damit Civilprozels entsteht. -
C.P.O. nimmt deshalb in der That als gegeben an, dafs jede
Vollstreckung wie jede Aburteilung sich mit einem „Anspruch“
(§ 230, 293, s. unten § 75, 97) oder einem „Rechtsverhältnis
(§ 231, 819) beschäftigt, was nach dem Gesagten praktisch das
Gleiche bedeutet. Eine selbständige Verfügung trifft sie nur hinsichtlich -
der Bedingungen, unter denen der Bürger mit Bezug
auf den Anspruch oder das Rechtsverhältnis Schutz erhalten kann
(Nichterfüllung, Bestreitung, Anmassung des Anspruchs etc. vgl.
oben § 4 und unten § 123. 124 ff.) 1.
Nur insofern bedingt also das tiefere Verständnis für alle in Betracht
kommenden praktischen Lebenserscheinungen eine Berichtigung der früheren
Lehre, als der Civilprozefs nicht mehr verstanden werden darf als Schutz
der Privatrechtsansprüche, „sondern als Schutz der Bürger mit
Beziehung auf die Privatrechtsansprüche“. Dagegen muss nach wie
vor der Anspruch als Gegenstand, Objekt des civilprozessualen Handelns an
gesehen werden 2, wenn man wenigstens unter Objekt einer Thätigkeit das ver1 -
Der Widerspruch gegen die Vorstellung einer Mehrheit von Rechtsschutzbedingungen ¬
oder Rechtsschutzansprüchen (oben S. 20) erklärt sich gröfstenteils aus dem
Glauben, als solle durch den Begriff des prozessualen Rechtsschutzanspruchs die Bedeutung -
des Privatrechtsanspruchs für den Prozefs geleugnet werden. Dieser Glaube ist
hiernach unbegründet. Beide Begriffe sind erforderlich, um dem Richter genügenden
Einblick in die Aufgabe seiner Prüfung zu verschaffen.
2 Logisch kann man hier, wie im Strafrecht, zwischen Handlungsobjekt und Schutzobjekt -
unterscheiden (Oppenheim, Objekte des Verbrechens, 1893). Schutzobjekt, d. h.
Objekt der Schutzthätigkeit des Staats, ist der Bürger, — Handlungsobjekt, Objekt der
Prozefshandlungen aller Prozefsbeteiligten als Einheit betrachtet, der Privatrechtsanspruch. -
— Vgl. Wach, Hb. I, § 2, III.