Inhaltsverzeichnis : Grundsätze des bambergischen Landrechts (Theil 1, Abt. 1)

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das  Heirathsgut  wirklich  versprachen,  sind  sie  die
Töchter  auszusteuern  verbunden  215).
§.  131.
7)  Ausfertigung  und  Anhülfe  der  Söhne.
Ob  den  Söhnen  eine  Ausfertigung  zu  geben  sey,
bleibt  dem  Ermessen  der  Aeltern  uͤberlassen  216).
Eben  so  wenig  sind  sie  schuldig  ihre  Söhne  auszusteuern =
  217);  es  sey  denn,  sie  haͤtten  es  dem  Sohne
oder  dessen  Eheweibe  versprochen  218).  Den  Aeltern
überlaͤßt  das  L.  R.  blos  zu  uͤberdenken,  wie  oft  von
dergleichen  Heirathsgut  oder  Anhuͤlfe  der  Kinder  ihre
kuͤnftige  zeitliche  Wohlfahrt  abhange,  und  versieht  sich,
sie  werden  von  selbst  den  Soͤhnen,  ohne  ihnen  jedoch
dießfalls  eine  Schuldigkeit  aufzulegen,  hiermit  an  Handen ¬
  zu  gehen  geneigt  seyn  219).
§.  132.
3)  Erläuterung  des  Cömmenkars.
Der  zwischen  den  Toͤchtern  und  Soͤhnen  dießfalls
gemachte  Unterschied  liegt  nach  dem  Commentar  darin:
Die  Sohne  sollen  sich,  so  lange  sie  unter  der  Gewalt
und  Obsorge  der  Aeltern  stehen,  den  Weg  zur  Verschaffung ¬
  ihres  kuͤnftigen  Unterhalts  bahien,  und  nicht
eher  heirathen,  als  bis  sie  Weib,  Kinder  und  uͤbrige
Fa215) =
  L.  R.  §.  10.  S.  11.
216)  L.  R.  §.  6.  S.  10.
217)  L.  R.  §.  8.  S.  10  u.  11.
218)  L.  N.  §.  9.  S.  11.
219)  L.  R.  §.  9.  S.  11.
            
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