Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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Ueber einen speciellen Fall wurde jedoch entschieden, 
es bestehe zwar die Vorschrift, daß kein Kreisphysiker oder 
Kreischyrurg angestellt werden darf, der nicht ein Zeugniß 
beybringt, daß er die Vieharzneykunde erlernt habe, dieses 
erstrecket sich aber keineswegs auf jeden einzelnen Dorfchy 
rurgen. 
Hofkanzley=Verordnung vom 15., Gubernial=Inti 
mat vom 31. May 1786. 
Alle Wundärzte sollen sich das Büchlein „Allgemeine 
Anleitung zur Vorbeugung und Heilung der Hundswuth," 
Wien bey Edlen von Trattner 1783, beyschaffen, und die 
Kreisphysiker haben bey Gelegenheit der Kreisvisitation dar 
auf zu sehen. 
Gubernial=Verordnung vom 24. August 1808. 
§. 614: 
Künftig darf weder in den Städten noch Marktflecken 
und Dörfern ein Wundarzt angenommen oder demselben freye 
Praxis gestattet werden, wenn er nicht auch vorher die Ge 
burtshülfe gehörig erlernt hat, und darüber das ordentliche 
Prüfungszeugniß beybringt, welches von einem jeden Wund 
arzte gegenwärtig um so mehr gefordert werden kann, als 
auf allen Lyceen und Universitäten dieses Lehrfach vollkom 
men eingerichtet ist. 
Hofkanzley=Verordnung vom 29. April, Gubernial 
Intimat vom 11. May 1785. 
Da das medicinisch=chyrurgische Studium bey allen 
Lyceen gleichmäßig und vollständig organisirt ist, so sind 
auch den an den Lyceen promovirten Patronen der Wund 
arzneykunst alle jene Rechte eingeräumt, welche die Patro 
nen der Chyrurgie genießen, die an den inländischen Uni 
versitäten promovirt werden. 
Hofkanzley=Verordnung vom 17. März, Gubernial 
Intimat vom 26. April 1815. 
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