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Ueber einen speciellen Fall wurde jedoch entschieden,
es bestehe zwar die Vorschrift, daß kein Kreisphysiker oder
Kreischyrurg angestellt werden darf, der nicht ein Zeugniß
beybringt, daß er die Vieharzneykunde erlernt habe, dieses
erstrecket sich aber keineswegs auf jeden einzelnen Dorfchy
rurgen.
Hofkanzley=Verordnung vom 15., Gubernial=Inti
mat vom 31. May 1786.
Alle Wundärzte sollen sich das Büchlein „Allgemeine
Anleitung zur Vorbeugung und Heilung der Hundswuth,"
Wien bey Edlen von Trattner 1783, beyschaffen, und die
Kreisphysiker haben bey Gelegenheit der Kreisvisitation dar
auf zu sehen.
Gubernial=Verordnung vom 24. August 1808.
§. 614:
Künftig darf weder in den Städten noch Marktflecken
und Dörfern ein Wundarzt angenommen oder demselben freye
Praxis gestattet werden, wenn er nicht auch vorher die Ge
burtshülfe gehörig erlernt hat, und darüber das ordentliche
Prüfungszeugniß beybringt, welches von einem jeden Wund
arzte gegenwärtig um so mehr gefordert werden kann, als
auf allen Lyceen und Universitäten dieses Lehrfach vollkom
men eingerichtet ist.
Hofkanzley=Verordnung vom 29. April, Gubernial
Intimat vom 11. May 1785.
Da das medicinisch=chyrurgische Studium bey allen
Lyceen gleichmäßig und vollständig organisirt ist, so sind
auch den an den Lyceen promovirten Patronen der Wund
arzneykunst alle jene Rechte eingeräumt, welche die Patro
nen der Chyrurgie genießen, die an den inländischen Uni
versitäten promovirt werden.
Hofkanzley=Verordnung vom 17. März, Gubernial
Intimat vom 26. April 1815.
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