Volltext : Holzinger, Georg Leonhard: Ueber Verträge, welche dem Erkenntnisse des Gemeinde-Raths unterliegen, mit Ausschluß der Pfand-Verträge

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der  betreffende  Stiftungspfleger  beim  Einschreiben ¬
  des  Kaufs  oder  Verkaufs  nicht  nur
das  Stiftungs=Raths=Protokoll,  sonder  |  |
auch  die  Genehmigung  der  zuständigen  KreisRegierung =
  vorlegen.  a)
Bei  Verkäufen  von  den  zu  katholischen
Kirchenpfründen  gehörigen  Liegenschaften
und  Rechten  hät  sich  der  Rathsschreiber  die
Genehmigungs=Urkunde  des  Königl.  katholischen =
  Kirchen=Raths  vorlegen  zu  lassen.  b)
§.  8.
d.
Bei  Verkäufen  liegender  Güter  durch  Ehe=Wenn  der  EbeGüter =

leute  hat  der  Rathsschreiber  besonders  vorsich-mann
verkauft.
tig  zu  verfahren.
Es  ist  zunächst  zu  untersuchen,  ob  die  Eheleute =
  in  allgemeiner  oder  in  partikulaͤrer  Guͤtergemeinschaft ¬
  leben.
Ist  erstere  bedungen,  und  es  sind  in  dem  Ehevertrage ¬
  hinsichtlich  des  Verwaltungsrechts  des  Ehemanns =
  keine  Beschränkungen  enthalten,  so  kann
der  Ehemann  die  von  seiner  Ehefrau  beigebrachten =
  oder  während  der  Ehe  von  ihr  erkauften  Liegenschaften =
  beliebig  wieder  verkaufen,  ohne  daß
er  seine  Ehefrau  hierüber  zu  hören  hat.
Dies  gilt  namentlich  in  den  vormals  Fürstl.
Oettingen=  und  Fürstl.  Wallerstein'schen  Landesa) =
  Verwaltungs=Edikt  §.  134.  und  148.  (Reg.  Bl.
S.  182.  und  188.  und  S.  187.  ff.)
b)  Erlaß  des  Königl.  Ministeriums  des  Kirchen=  und
Schulwesens  vom  5.  Oktober  1817.  Nro.  VI.  (Reyscher =
  Gesetze=Sammlung  Bd.  X.  S.  570.)
Dekret  des  Königl.  Kathol.  geistl.  Raths  vom  26.  Juni =
  1815.  (Knapp's  Handbuch  für  die  kathol.  Geistlichkeit. ¬
  l.  Abthlg.  S.  337.)
            
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