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der betreffende Stiftungspfleger beim Einschreiben ¬
des Kaufs oder Verkaufs nicht nur
das Stiftungs=Raths=Protokoll, sonder | |
auch die Genehmigung der zuständigen KreisRegierung =
vorlegen. a)
Bei Verkäufen von den zu katholischen
Kirchenpfründen gehörigen Liegenschaften
und Rechten hät sich der Rathsschreiber die
Genehmigungs=Urkunde des Königl. katholischen =
Kirchen=Raths vorlegen zu lassen. b)
§. 8.
d.
Bei Verkäufen liegender Güter durch Ehe=Wenn der EbeGüter =
leute hat der Rathsschreiber besonders vorsich-mann
verkauft.
tig zu verfahren.
Es ist zunächst zu untersuchen, ob die Eheleute =
in allgemeiner oder in partikulaͤrer Guͤtergemeinschaft ¬
leben.
Ist erstere bedungen, und es sind in dem Ehevertrage ¬
hinsichtlich des Verwaltungsrechts des Ehemanns =
keine Beschränkungen enthalten, so kann
der Ehemann die von seiner Ehefrau beigebrachten =
oder während der Ehe von ihr erkauften Liegenschaften =
beliebig wieder verkaufen, ohne daß
er seine Ehefrau hierüber zu hören hat.
Dies gilt namentlich in den vormals Fürstl.
Oettingen= und Fürstl. Wallerstein'schen Landesa) =
Verwaltungs=Edikt §. 134. und 148. (Reg. Bl.
S. 182. und 188. und S. 187. ff.)
b) Erlaß des Königl. Ministeriums des Kirchen= und
Schulwesens vom 5. Oktober 1817. Nro. VI. (Reyscher =
Gesetze=Sammlung Bd. X. S. 570.)
Dekret des Königl. Kathol. geistl. Raths vom 26. Juni =
1815. (Knapp's Handbuch für die kathol. Geistlichkeit. ¬
l. Abthlg. S. 337.)