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Gr.
gebniß*) ändert auch der manchmal vorkommende Vermerk „Irr
thum vorbehalten" oder S. E. et 0. (salvis erroribus et
omissionibus; sauf erreur et omission) nichts. Ein solcher Vermerk ¬
kann ja nicht das Privilegium begründen, unentschuldbare
für den anderen Theil nicht wahrnehmbare Irrthümer gegen
den Käufer geltend zu machen.*) Solche Clauseln sind also
in der hier in Betracht kommenden Beziehung bedeutungslos. ¬
Der Käufer, welcher gegen den Verkäufer einen in dessen
Factura enthaltenen Vermerk thatsächlicher Natur geltend
macht, beruft sich auf ein ihn im Sinne des §. 110 A.G. O.
bzw. des §. 176 W. G. O. vom Beweise befreiendes außergerichtliches ¬
Geständniß des Verkäufers.*) Der Verkäufer hat
*) In der Regel der Fälle wird der Irrthum des Verkäufers, der einen
ihm nachtheiligen ex empto nicht gerechtfertigten rechtsgeschäftlichen Facturavermerk ¬
aufgenommen hat, ein unentschuldbarer sein. Bei der Redigirung
einer Factura sorgsam zu sein, ist ja Pflicht jedes ordentlichen Kaufmannes.
Es wird also meistens darauf ankommen, festzustellen, ob der Irrthum
des Verkäufers ein auffälliger, für den Käufer erkennbarer war. Der
Käufer wird nun oft mit Erfolg geltend machen können, er habe den ihm
günstigen Facturenvermerk als Ausfluß einer im eigenen wohlverstandenen
Interesse des Verkäufers geübten geschäftlichen Coulance desselben angesehen.
Aus alledem ergibt sich, daß die processuale Situation des Verkäufers,
der einen rechtsgeschäftlichen Vermerk seiner eigenen Factura ansicht, eine
schwierige ist.
*) Vgl. hiezu v. Hahn II §. 4 zu Art. 291, R. O. H. G. III Nr. 87
S. 426, XI Nr. 92 S. 276.
3) Nach §. 110 A. G. O. befreit ein außergerichtliches Geständniß „den
Gegner von dem Beweise nicht, ausgenommen, wenn von dem Bekenner
das Geständniß auf Befragen Jemandes geschehen ist, von dem er wußte,
daß ihm daran gelegen sei, die Wahrheit zu erfahren." Im Sinne des
§. 176 W. G. O. tritt aber die den Gegner vom Beweise befreiende Wirkung
des außergerichtlichen Geständnisses schon dann ein, wenn es „gegen
Jemand geschehen ist, von dem er (der Bekenner) wußte, daß
ihm daran gelegen sei, die Wahrheit zu erfahren." Aus dieser
Fassung des §. 176 W. G. O. folgt, daß die citirten Worte des §. 110
A. G. O. lediglich exemplicativ einen Fall anführen, in dem die Ernstlichkeit ¬
des Geständnisses außer Zweifel steht. Wir haben also im Geltungsgebiete ¬
beider Gerichtsordnungen nur die Ernstlichkeit des außergerichtlichen ¬
Geständnisses (den animus confitendi) als wesentliche Voraussetzung
seiner den Gegner vom Beweise befreienden Wirkung anzusehen. (So auch