Metadaten : Hanausek, Gustav: Facturen und Facturaclauseln nach österreichischem Recht

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Gr.
gebniß*)  ändert  auch  der  manchmal  vorkommende  Vermerk  „Irr
thum  vorbehalten"  oder  S.  E.  et  0.  (salvis  erroribus  et
omissionibus;  sauf  erreur  et  omission)  nichts.  Ein  solcher  Vermerk ¬
  kann  ja  nicht  das  Privilegium  begründen,  unentschuldbare
für  den  anderen  Theil  nicht  wahrnehmbare  Irrthümer  gegen
den  Käufer  geltend  zu  machen.*)  Solche  Clauseln  sind  also
in  der  hier  in  Betracht  kommenden  Beziehung  bedeutungslos. ¬

Der  Käufer,  welcher  gegen  den  Verkäufer  einen  in  dessen
Factura  enthaltenen  Vermerk  thatsächlicher  Natur  geltend
macht,  beruft  sich  auf  ein  ihn  im  Sinne  des  §.  110  A.G.  O.
bzw.  des  §.  176  W.  G.  O.  vom  Beweise  befreiendes  außergerichtliches ¬
  Geständniß  des  Verkäufers.*)  Der  Verkäufer  hat
*)  In  der  Regel  der  Fälle  wird  der  Irrthum  des  Verkäufers,  der  einen
ihm  nachtheiligen  ex  empto  nicht  gerechtfertigten  rechtsgeschäftlichen  Facturavermerk ¬
  aufgenommen  hat,  ein  unentschuldbarer  sein.  Bei  der  Redigirung
einer  Factura  sorgsam  zu  sein,  ist  ja  Pflicht  jedes  ordentlichen  Kaufmannes.
Es  wird  also  meistens  darauf  ankommen,  festzustellen,  ob  der  Irrthum
des  Verkäufers  ein  auffälliger,  für  den  Käufer  erkennbarer  war.  Der
Käufer  wird  nun  oft  mit  Erfolg  geltend  machen  können,  er  habe  den  ihm
günstigen  Facturenvermerk  als  Ausfluß  einer  im  eigenen  wohlverstandenen
Interesse  des  Verkäufers  geübten  geschäftlichen  Coulance  desselben  angesehen.
Aus  alledem  ergibt  sich,  daß  die  processuale  Situation  des  Verkäufers,
der  einen  rechtsgeschäftlichen  Vermerk  seiner  eigenen  Factura  ansicht,  eine
schwierige  ist.
*)  Vgl.  hiezu  v.  Hahn  II  §.  4  zu  Art.  291,  R.  O.  H.  G.  III  Nr.  87
S.  426,  XI  Nr.  92  S.  276.
3)  Nach  §.  110  A.  G.  O.  befreit  ein  außergerichtliches  Geständniß  „den
Gegner  von  dem  Beweise  nicht,  ausgenommen,  wenn  von  dem  Bekenner
das  Geständniß  auf  Befragen  Jemandes  geschehen  ist,  von  dem  er  wußte,
daß  ihm  daran  gelegen  sei,  die  Wahrheit  zu  erfahren."  Im  Sinne  des
§.  176  W.  G.  O.  tritt  aber  die  den  Gegner  vom  Beweise  befreiende  Wirkung
des  außergerichtlichen  Geständnisses  schon  dann  ein,  wenn  es  „gegen
Jemand  geschehen  ist,  von  dem  er  (der  Bekenner)  wußte,  daß
ihm  daran  gelegen  sei,  die  Wahrheit  zu  erfahren."  Aus  dieser
Fassung  des  §.  176  W.  G.  O.  folgt,  daß  die  citirten  Worte  des  §.  110
A.  G.  O.  lediglich  exemplicativ  einen  Fall  anführen,  in  dem  die  Ernstlichkeit ¬
  des  Geständnisses  außer  Zweifel  steht.  Wir  haben  also  im  Geltungsgebiete ¬
  beider  Gerichtsordnungen  nur  die  Ernstlichkeit  des  außergerichtlichen ¬
  Geständnisses  (den  animus  confitendi)  als  wesentliche  Voraussetzung
seiner  den  Gegner  vom  Beweise  befreienden  Wirkung  anzusehen.  (So  auch
            
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