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wendigmachung eines fälligen Gehülfen, durch Bestechung
des Arztes, der Hausofficiere, der Dienstbothen, oder durch
andere Ränke seine Kundschaften entzieht. Wer dessen über
zeugt ist, muß bey der Behörde belanget werden.
Eodem §. 9.
II. Absatz.
Dürrkräutlerey.
§. 598.
Da bey dem Verkaufe der medicinischen Kräuter in
Hinsicht auf den allgemeinen Gesundheitsstand ganz beson
dere Vorsichten genommen werden müssen, so ist es aus
diesem Grunde auch allerdings erforderlich, daß man von
denjenigen Individuen, welche dergleichen Kräuter verkau
fen, vorläufig überzeugt sey, daß sie hiervon die nöthigen
Kenntnisse vollkommen besitzen, daher sie sich einer dießfälli
gen Prüfung zu unterziehen haben.
Gubernial=Verordnung vom 21. November 1782.
§. 599.
Gelegenheitlich eines speciellen Falles wurde entschie
den, daß diese Prüfung der Landesprotomediker mit Zuzie
hung zweyer erfahrner Apotheker unentgeltlich vorzunehmen
habe.
Hofdecret vom 28. December 1792, Gubernial=Inti
mat vom 9. Jänner 1793.
§. 600.
Einer Bittstellerinn, welche das Wienerische Universi
tätszeugniß über die erlernte Kräuterkunde beybrachte, wur
de das Befugniß des Dürrkräuterhandels in Grätz in einem