Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

490 
wendigmachung eines fälligen Gehülfen, durch Bestechung 
des Arztes, der Hausofficiere, der Dienstbothen, oder durch 
andere Ränke seine Kundschaften entzieht. Wer dessen über 
zeugt ist, muß bey der Behörde belanget werden. 
Eodem §. 9. 
II. Absatz. 
Dürrkräutlerey. 
§. 598. 
Da bey dem Verkaufe der medicinischen Kräuter in 
Hinsicht auf den allgemeinen Gesundheitsstand ganz beson 
dere Vorsichten genommen werden müssen, so ist es aus 
diesem Grunde auch allerdings erforderlich, daß man von 
denjenigen Individuen, welche dergleichen Kräuter verkau 
fen, vorläufig überzeugt sey, daß sie hiervon die nöthigen 
Kenntnisse vollkommen besitzen, daher sie sich einer dießfälli 
gen Prüfung zu unterziehen haben. 
Gubernial=Verordnung vom 21. November 1782. 
§. 599. 
Gelegenheitlich eines speciellen Falles wurde entschie 
den, daß diese Prüfung der Landesprotomediker mit Zuzie 
hung zweyer erfahrner Apotheker unentgeltlich vorzunehmen 
habe. 
Hofdecret vom 28. December 1792, Gubernial=Inti 
mat vom 9. Jänner 1793. 
§. 600. 
Einer Bittstellerinn, welche das Wienerische Universi 
tätszeugniß über die erlernte Kräuterkunde beybrachte, wur 
de das Befugniß des Dürrkräuterhandels in Grätz in einem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer