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Die Vorsteher müssen jene Gremialglieder, die zum
Nachtheile des Publicums ihr Gewerbe gänzlich vernachläs
sigen, und der Willkühr ihrer Gehülfen überlassen, vorru
fen und ermahnen, wenn dieß nicht hilft, bey der Behör
de anzeigen. Auch müssen diejenigen der Behörde zur rech
ten Zeit angezeigt werden, die nur den Nahmen eines Be
sitzers tragen, oder die mit so vielen Schulden belastet sind,
daß sie keinesweges ihre Apotheke in guten und aufrechten
Stand zu erhalten vermögen. In Rücksicht der wissenschaft
lichen Leitung ist der Notar der medicinischen Facultät zu
derselben zuzuziehen.
Eodem §. 4.
§. 596.
Jeder Gremialapotheker, wenn er von den Vorstehern
zur Versammlung eingeladen oder von Amtswegen vorge
fordert wird, muß ohne Weigerung und zur bestimmten Zeit
erscheinen.
Hauptsächlich müssen sie aber alle insgesammt und
unausbleiblich erscheinen, wenn bey dem Gremium höchste
Verordnungen oder andere öffentliche Anstalten kund ge
macht werden.
Gremial=Ordnung über die Pflichten der Apotheker,
§. 10.
§. 597.
Das Wohl des allgemeinen Gesundheitsstandes erfor
dert, daß die öffentlichen Apotheker unter sich einig und ver
träglich leben, und daß einer dem andern bey vorkommen
den dringenden Fällen redlich beystehe.
Eodem §. 8.
Es ist daher niederträchtig und sträflich, wenn ein
bürgerlicher Apotheker dem andern durch öffentliche Beschim
pfung, durch arglistige Arzney-Verschleuderung, durch Ab¬