Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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Die Vorsteher müssen jene Gremialglieder, die zum 
Nachtheile des Publicums ihr Gewerbe gänzlich vernachläs 
sigen, und der Willkühr ihrer Gehülfen überlassen, vorru 
fen und ermahnen, wenn dieß nicht hilft, bey der Behör 
de anzeigen. Auch müssen diejenigen der Behörde zur rech 
ten Zeit angezeigt werden, die nur den Nahmen eines Be 
sitzers tragen, oder die mit so vielen Schulden belastet sind, 
daß sie keinesweges ihre Apotheke in guten und aufrechten 
Stand zu erhalten vermögen. In Rücksicht der wissenschaft 
lichen Leitung ist der Notar der medicinischen Facultät zu 
derselben zuzuziehen. 
Eodem §. 4. 
§. 596. 
Jeder Gremialapotheker, wenn er von den Vorstehern 
zur Versammlung eingeladen oder von Amtswegen vorge 
fordert wird, muß ohne Weigerung und zur bestimmten Zeit 
erscheinen. 
Hauptsächlich müssen sie aber alle insgesammt und 
unausbleiblich erscheinen, wenn bey dem Gremium höchste 
Verordnungen oder andere öffentliche Anstalten kund ge 
macht werden. 
Gremial=Ordnung über die Pflichten der Apotheker, 
§. 10. 
§. 597. 
Das Wohl des allgemeinen Gesundheitsstandes erfor 
dert, daß die öffentlichen Apotheker unter sich einig und ver 
träglich leben, und daß einer dem andern bey vorkommen 
den dringenden Fällen redlich beystehe. 
Eodem §. 8. 
Es ist daher niederträchtig und sträflich, wenn ein 
bürgerlicher Apotheker dem andern durch öffentliche Beschim 
pfung, durch arglistige Arzney-Verschleuderung, durch Ab¬
	        
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