Metadaten : Rheinländer, Karl Ludwig Theodor: Rechnungsrecht nach grossherzoglich badischen Gesetzen

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läßt.  Unter  den  Aemtern  stehen  die  Stadt=  und
Ortsgerichte.
3)  Justizbehörden  sind:
die  obengedachten  82  Aemter;  von  diesen  geht  die
Berufung  an  das  Provinz=Hofgericht,
deren  vier  bestehen,  und  von  diesen  an  das  Oberhofgericht. =
  Die  geringen  Klagsachen  besorgt  der
Vorstand  des  Stadt=  oder  Ortsgerichts;  ersterer ¬
  bis  auf  15  Gulden,  letzterer  bis  auf  5  Gulden
Werths;  deßgleichen  die  geringern  Polizeivergehen.
4)  Für  die  unmittelbare  Erhebung  der
Gefälle  sind  aufgestellt  a)  für  einzelne  Orte
Orts=Accisoren  und  Ortssteuererheber;  b)  für  Bezirke: =
  Obereinnehmer,  um  die  Steuern  und  Accise
den  Ortseinnehmern  abzunehmen,  und  Domänenverwalter, =
  um  Zehenten,  Gilden,  Waldgefälle  u.  s.  w.
zu  erheben.  Jedes  Amt  hat  die  bei  ihm  fallenden
Strafen,  Taxen  und  Sporteln  zur  monatlichen  Ablieferung =
  an  die  Amtskasse=Verrechnung  zu  erheben.
Deßgleichen  das  Amtsrevisorat  jeden  Amtsbezirks
für  die  bei  ihm  fallenden  Taxen,  Sporteln,  Stempelgelder, ¬
  ebenfalls  zur  Ablieferung  an  die  Amtskasse=Verrechnung. ¬
  Die  Bezirksverrechnungen  haben
ihre  gesammelten  Gelder,  nach  Abzug  der  ihnen  zugewiesenen =
  Ausgaben,  theils  zu  den  Kreiskassen,
theils  zur  Amortisationskasse,  und  theils  zu
der  General=Staatskasse  (Hauptkasse  fürs
ganze  Land)  abzuliefern.
Jeder  Verrechner,  er  sey  es  nun  für  den  Staat,
für  einen  Standes=  oder  Grundherrn,  für  eine  Gemeinheit ¬
  oder  eine  Privatperson,  muß  von  Zeit  zu  Zeit  demjenigen, ¬
  der  ihm  den  Auftrag  zur  Verrechnung  gab,
und  daher  Rechnungsherr  oder  Rechnungsprinzipal ¬
  heißt,  überzeugend  darthun,  daß  er  eingenommen
habe,  was  er  sollte,  und  eben  so,  was  er  sollte,  aus
Rheinländer,  Rechn.R.
            
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