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mes Auge haben, und bey denselben bemerkte bedeutende
Gebrechen und Fehler, entweder durch freundschaftliche Erinnerungen ¬
abstellen, oder wenn diese fruchtlos sind, dieselben ¬
dem Kreisamte anzeigen.
Instruction für Aerzte vom 8. December 1808, §. 5.
6. Von der Gremialverfassung.
§. 590.
Durch Hofkanzleydecret vom 12. July 1811 wurden
in den Provinzial=Hauptstädten Grätz und Klagenfurt zwey
Apothekergremien errichtet, dann für den Brucker und Judenburger ¬
Kreis ein Filialgremium in Leoben, für den Marburger ¬
und Cillier Kreis aber in Windisch=Feistritz eingeführt.
Zugleich wurde für diese Gremien die Wiener Gremialordnung ¬
vom 2. Juny 1796 zur genauen Benehmung
vorgeschrieben.
Gubernial=Verordnung vom 31. July 1811.
Die Filialgremien bestehen unter dem Vorsitze des jeweiligen ¬
ältern Kreisphysikers mit Beyziehung zweyer vom
Apothekergremio zu wählenden Vorsteher. Bey dem Gremium ¬
zu Grätz und Klagenfurt hat der Kreisphysiker den
Vorsitz.
Eodem §. 2.
Diese für die Steyermark und den Klagenfurter Kreis
angenommene Gremialordnung enthält folgende Bestimmungen. ¬
§. 591.
Das Wiener Gremium besteht aus zwey Vorstehern
und allen Apothekern des dem Gremium zugewiesenen Be¬