Full text : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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mes  Auge  haben,  und  bey  denselben  bemerkte  bedeutende
Gebrechen  und  Fehler,  entweder  durch  freundschaftliche  Erinnerungen ¬
  abstellen,  oder  wenn  diese  fruchtlos  sind,  dieselben ¬
  dem  Kreisamte  anzeigen.
Instruction  für  Aerzte  vom  8.  December  1808,  §.  5.
6.  Von  der  Gremialverfassung.
§.  590.
Durch  Hofkanzleydecret  vom  12.  July  1811  wurden
in  den  Provinzial=Hauptstädten  Grätz  und  Klagenfurt  zwey
Apothekergremien  errichtet,  dann  für  den  Brucker  und  Judenburger ¬
  Kreis  ein  Filialgremium  in  Leoben,  für  den  Marburger ¬
  und  Cillier  Kreis  aber  in  Windisch=Feistritz  eingeführt.
Zugleich  wurde  für  diese  Gremien  die  Wiener  Gremialordnung ¬
  vom  2.  Juny  1796  zur  genauen  Benehmung
vorgeschrieben.
Gubernial=Verordnung  vom  31.  July  1811.
Die  Filialgremien  bestehen  unter  dem  Vorsitze  des  jeweiligen ¬
  ältern  Kreisphysikers  mit  Beyziehung  zweyer  vom
Apothekergremio  zu  wählenden  Vorsteher.  Bey  dem  Gremium ¬
  zu  Grätz  und  Klagenfurt  hat  der  Kreisphysiker  den
Vorsitz.
Eodem  §.  2.
Diese  für  die  Steyermark  und  den  Klagenfurter  Kreis
angenommene  Gremialordnung  enthält  folgende  Bestimmungen. ¬

§.  591.
Das  Wiener  Gremium  besteht  aus  zwey  Vorstehern
und  allen  Apothekern  des  dem  Gremium  zugewiesenen  Be¬
            
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