Metadaten : Jung, János: ¬Das Bergrecht in den sämmtlichen k. k. oesterreichischen Staaten

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  Böhmen  zahlen  die  Steinkohlen=Gewerken  das
Quatembergeld,  sind  aber  auf  10  Jahre  Zehentfrey,
und  können  sodann  um  fernere  Befreyung  ansuchen.
§.  138.
X.  Begünstigungen  in  Ansehung  des  Papierstämpels.  Hofd.  v.  1.  Sept.
1803.
a)  Schurf-,  Lehen-  und  Muthungsbriefe,  15  kr.  St.  Stämpel-Patent.
b)  Einverleibungen  einer  ganzen  Gewerkschaft,  und
Verzeichniß  derselben,  6  kr.  St.
§.  25.
Hofd.  v.  5.  Jan.
c)  Gewährscheine  (ab  und  zu),  15  kr.  St.
1804.
d)  Zubußzettel  überhaupt  sind  frey  vom  Stämpel,
§.  21.
die  Quittungen  für  Empfänge  der  Ausbeute  ebenfalls.
§.  25,  Nr.  19.
e)  Kundschaften,  6  kr.  St.
1)  Vollmachten  ohne  Unterschied  und  ohne  alle  Rück§. ¬
  21.
sicht,  15  kr.  St.
g)  Fassionen,  Verträge  u.  s.  w.,  über  bestimmte  Summen, ¬
  zahlen  den  St.  nach  dem  Werthe  des  Gegenstandes.
Wo  keine  Summen  bestimmt  sind,  15  kr.  St.
§.  9,  lit.  G.
h)  Berichtigungen  der  Maßen  sind  stämpelfrey;  eben
so  die  Fristbewilligungen,  wenn  sie  bloß  indorsando  expedirt ¬
  werden;  die  Gesuche  um  letztere,  zahlen  8  kr.
§.  21.
)  Provisions=  und  Pensions=Gesuche,  Reise=  und  Liefergelder=Consignationen =
  in  Dienstsachen,  sind  stämpelfrey.
k)  Anweisungen  auf  Medicamenten-Conti,  zahlen
nach  den  Werth  des  Gegenstandes.  Endlich
1)  sind  stämpelfrey,  die  Verzeichnisse  des  den  BergHofd. ¬
  v.  20.  Feb.
leuten  anvertrauten  Werkzeuges.
1806.
§.  139.
Jn  Bezug  auf  Ungarn  ist  nebst  Stämpelfreyheit  noch
zu  bemerken:
            
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