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Böhmen zahlen die Steinkohlen=Gewerken das
Quatembergeld, sind aber auf 10 Jahre Zehentfrey,
und können sodann um fernere Befreyung ansuchen.
§. 138.
X. Begünstigungen in Ansehung des Papierstämpels. Hofd. v. 1. Sept.
1803.
a) Schurf-, Lehen- und Muthungsbriefe, 15 kr. St. Stämpel-Patent.
b) Einverleibungen einer ganzen Gewerkschaft, und
Verzeichniß derselben, 6 kr. St.
§. 25.
Hofd. v. 5. Jan.
c) Gewährscheine (ab und zu), 15 kr. St.
1804.
d) Zubußzettel überhaupt sind frey vom Stämpel,
§. 21.
die Quittungen für Empfänge der Ausbeute ebenfalls.
§. 25, Nr. 19.
e) Kundschaften, 6 kr. St.
1) Vollmachten ohne Unterschied und ohne alle Rück§. ¬
21.
sicht, 15 kr. St.
g) Fassionen, Verträge u. s. w., über bestimmte Summen, ¬
zahlen den St. nach dem Werthe des Gegenstandes.
Wo keine Summen bestimmt sind, 15 kr. St.
§. 9, lit. G.
h) Berichtigungen der Maßen sind stämpelfrey; eben
so die Fristbewilligungen, wenn sie bloß indorsando expedirt ¬
werden; die Gesuche um letztere, zahlen 8 kr.
§. 21.
) Provisions= und Pensions=Gesuche, Reise= und Liefergelder=Consignationen =
in Dienstsachen, sind stämpelfrey.
k) Anweisungen auf Medicamenten-Conti, zahlen
nach den Werth des Gegenstandes. Endlich
1) sind stämpelfrey, die Verzeichnisse des den BergHofd. ¬
v. 20. Feb.
leuten anvertrauten Werkzeuges.
1806.
§. 139.
Jn Bezug auf Ungarn ist nebst Stämpelfreyheit noch
zu bemerken: