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die Zustände waren fast überall dieselben — so zeigt sich Baden
zu einer belehrenden Demonstration vor Allem geeignet. Die badische ¬
Regierung hatte das volksthümliche Recht vor 1848 besonders ¬
gepflegt, sie hatte Ausgezeichnetes in der Gesetzgebung
geleistet und sich dadurch große Verdienste um die deutsche Reform
des Rechts überhaupt erworben; nirgends war dort ein gerechter
Grund zur Beschwerde von Seite des Volks, ja die Staatsregierung ¬
hatte mehrfach die bundesgesetzliche Grenze überschritten ¬
und die zweite Kammer zur extremen politischen Pflanzschule ¬
Deutschlands sich entwickeln lassen.
Dennoch loderte dort die revolutionaire Gluth am höchsten,
die constitutionellen Vertreter der Volksrechte warfen die
Maske ab, die Wirkungen des vollendeten Repräsentativsystems
brachen hervor, die rächende Nemesis für die so lange gehegte
„Volksfreiheit" fand sich ein.
Nachdem Hecker in der zweiten badischen Ständekammer
vom 1. März 1848 12 „Volkswünsche" — darunter die stets in
gleicher Verwandtschaft gehaltenen: Preßfreiheit, Volksbewaffnung,
Schwurgerichte — vorgetragen, die Kammer sich diese angeeignet ¬
und der Großherzog sie sogleich gewährt hatte, ermuthigte
diese widerstandslose Leichtigkeit die Vertreter der „Volkswünschemit ¬
ihrem letzten Gedanken
— die Einführung der Republik
hervorzutreten, obwohl die Koryphäen des badischen Liberalismus
vor vereinzelten republikanischen Bestrebungen nachdrücklich gewarnt ¬
hatten. Die Empörung erhob sich in lichten Flammen, im
Hintergrunde standen die Arbeiterschaaren aus Frankreich und
der Schweiz, bereit die eingesogenen socialistischen Rechtstheorien
praktisch zu demonstriren. Man kennt den Ausgang; alle Welt sah
auf die Gestaltung des gegen die Hochverräther eingeleiteten
Processes. Die Regierung legte zur Herstellung der gerichtlichen
Competenz am 1. Mai den Ständen einen Gesetzentwurf vor, nach
welchem die öffentlich=mündliche Aburtheilung vor das
Hofgericht zu Freiburg verwiesen werden sollte. Die Commission
der zweiten Kammer verlangte zur Geltendmachung des „Volks¬