Inhaltsverzeichnis : System des gesammten heutigen Civil-Rechts (2)

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die  Zustände  waren  fast  überall  dieselben  —  so  zeigt  sich  Baden
zu  einer  belehrenden  Demonstration  vor  Allem  geeignet.  Die  badische ¬
  Regierung  hatte  das  volksthümliche  Recht  vor  1848  besonders ¬
  gepflegt,  sie  hatte  Ausgezeichnetes  in  der  Gesetzgebung
geleistet  und  sich  dadurch  große  Verdienste  um  die  deutsche  Reform
des  Rechts  überhaupt  erworben;  nirgends  war  dort  ein  gerechter
Grund  zur  Beschwerde  von  Seite  des  Volks,  ja  die  Staatsregierung ¬
  hatte  mehrfach  die  bundesgesetzliche  Grenze  überschritten ¬
  und  die  zweite  Kammer  zur  extremen  politischen  Pflanzschule ¬
  Deutschlands  sich  entwickeln  lassen.
Dennoch  loderte  dort  die  revolutionaire  Gluth  am  höchsten,
die  constitutionellen  Vertreter  der  Volksrechte  warfen  die
Maske  ab,  die  Wirkungen  des  vollendeten  Repräsentativsystems
brachen  hervor,  die  rächende  Nemesis  für  die  so  lange  gehegte
„Volksfreiheit"  fand  sich  ein.
Nachdem  Hecker  in  der  zweiten  badischen  Ständekammer
vom  1.  März  1848  12  „Volkswünsche"  —  darunter  die  stets  in
gleicher  Verwandtschaft  gehaltenen:  Preßfreiheit,  Volksbewaffnung,
Schwurgerichte  —  vorgetragen,  die  Kammer  sich  diese  angeeignet ¬
  und  der  Großherzog  sie  sogleich  gewährt  hatte,  ermuthigte
diese  widerstandslose  Leichtigkeit  die  Vertreter  der  „Volkswünschemit ¬
  ihrem  letzten  Gedanken
—  die  Einführung  der  Republik
hervorzutreten,  obwohl  die  Koryphäen  des  badischen  Liberalismus
vor  vereinzelten  republikanischen  Bestrebungen  nachdrücklich  gewarnt ¬
  hatten.  Die  Empörung  erhob  sich  in  lichten  Flammen,  im
Hintergrunde  standen  die  Arbeiterschaaren  aus  Frankreich  und
der  Schweiz,  bereit  die  eingesogenen  socialistischen  Rechtstheorien
praktisch  zu  demonstriren.  Man  kennt  den  Ausgang;  alle  Welt  sah
auf  die  Gestaltung  des  gegen  die  Hochverräther  eingeleiteten
Processes.  Die  Regierung  legte  zur  Herstellung  der  gerichtlichen
Competenz  am  1.  Mai  den  Ständen  einen  Gesetzentwurf  vor,  nach
welchem  die  öffentlich=mündliche  Aburtheilung  vor  das
Hofgericht  zu  Freiburg  verwiesen  werden  sollte.  Die  Commission
der  zweiten  Kammer  verlangte  zur  Geltendmachung  des  „Volks¬
            
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