Metadaten : Lehrbuch der Geschichte und Institutionen des römischen Rechtes (200)

Buch  III.  Abschn.  II.  §.  162.
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Jahrhundert  ward  er  von  Basilius  Macedo  aufgehoben,
und  verschwand  dann  auch  sehr  schnell  im  Occident.
II.  Unerlaubt  sind  alle  anderen  Geschlechtsverbindungen, ¬
  und  bei  diesen  folgen  die  Kinder  blos  der  Mutter.  Alle
Kinder  aus  unerlaubten  Verbindungen  heißen  spurii,  doch
werden  die  mit  einer  zu  nahen  Verwandtin  erzeugten  Kinder
incestuosi,  die  von  einer  Ehebrecherin  geborenen  adulterini,
und  diejenigen,  deren  Mutter  ihres  mannigfaltigen  Umgangs
wegen  den  Vater  gar  nicht  zu  nennen  weiß,  vulgo  quaesiti
genannt.  Strafen  gegen  gemeine  Ausschweifungen  finden
wir  freilich  bei  den  Römern  nicht,  ja  sogar  öffentliche  Häuser ¬
  in  Rom  unter  formellem  Schutz  der  Aedilen.  Incest  und
Ehebruch  galten  aber  stets  als  Verbrechen,  und  so  auch  der
pellicatus,  nämlich  das  förmliche  Halten  einer  Maitresse
neben  einer  Ehefrau  ’).  Die  alte  Rohheit,  daß  ein  Römer,
welcher  genug  Kinder  hatte,  seine  Frau  zur  Vermehrung
einem  Andern  abtreten  konnte,  findet  sich  später  gar  nicht
mehr  3).
Erste  Unterabtheilung.
Ueber  die  Eingehung  der  Ehe.
§.  162.
Die  gültige  Eingehung  der  Ehe  setzt  voraus:  1)  daß
der  Ehe  negativ  keine  Hindernisse  im  Weg  stehen.  Ist  diese
Möglichkeit  der  Ehe  vorhanden,  so  sagen  die  Römer:  est  mihi
tecum  connubium  *);  doch  wird  auch  die  wirkliche  Ehe
connubium  genannt.  Folgende  Eheverbote  sind  hier  heraus7) ¬
  Bouchaud  XII  tables  tom.  I.  pag.  617—620.  656.  657.
8)  Gell.  N.  A.  IV,  3.  Pand.  lib.  50.  tit.  16.  fr.  144.
1)  Ulp.  V,  3.
            
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