Contents : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

Vorrede.
Der  erste  Band  dieser  Abhandlung  enthält  die
allgemeine  Gewerbs=  und  Handels=Gesetzkunde, ¬
  mithin  jene  Vorschriften,  welche  für  alle ¬
  Beschäftigungen  oder  mehrere  derselben  als
Directiven  bestehen;  die  Auffuhrung  der  für  jedes
Gewerbe  bestehenden  besondern  Vorschriften  ist
den  beyden  letztern  Bänden  vorbehalten,  woraus
es  sich  ergibt,  daß  die  besondere  Gewerbs-  und
Handels=Gesetzkunde  mit  der  allgemeinen  —  dem
ersten  Bande  im  engsten  Zusammenhange  stehe,
daher  sich  auch  öfter  auf  den  ersten  Band  in  den
folgenden  Bänden  bezogen  werden  muß.
Die  besondere  Gewerbs-  und  HandelsGesetzkunde ¬
  handelt  von  den  freyen  Beschäftigungen, ¬
  und  nach  diesen  von  den  Polizey=  und
Commercial=Beschäftigungen;  jedem  Gewerbe  ist
ein  besonderer  Abschnitt  gewidmet,  in  welchem
die  auf  dasselbe  Bezug  habenden  Verordnungen,
            
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