Vorrede.
Der erste Band dieser Abhandlung enthält die
allgemeine Gewerbs= und Handels=Gesetzkunde, ¬
mithin jene Vorschriften, welche für alle ¬
Beschäftigungen oder mehrere derselben als
Directiven bestehen; die Auffuhrung der für jedes
Gewerbe bestehenden besondern Vorschriften ist
den beyden letztern Bänden vorbehalten, woraus
es sich ergibt, daß die besondere Gewerbs- und
Handels=Gesetzkunde mit der allgemeinen — dem
ersten Bande im engsten Zusammenhange stehe,
daher sich auch öfter auf den ersten Band in den
folgenden Bänden bezogen werden muß.
Die besondere Gewerbs- und HandelsGesetzkunde ¬
handelt von den freyen Beschäftigungen, ¬
und nach diesen von den Polizey= und
Commercial=Beschäftigungen; jedem Gewerbe ist
ein besonderer Abschnitt gewidmet, in welchem
die auf dasselbe Bezug habenden Verordnungen,