2. Handelsgesetzbuch IV. § 849.
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öffentlichen Rechts) §§ 144, 159, 160; v. Liszt, Völkerrecht (2. Aufl.
1902) § 41 II. — über Blockade s. Bem. 2 zu § 629 H.G.B.; ferner
p. Liszt, a. a. O. § 38 III, § 41 IV.
2. Allg. Seevers. Bed. § 100. Vgl. auch §§ 54—56 das.
§ 849. Ist vereinbart, daß der Versicherer zwar nicht die
Kriegsgefahr übernimmt, alle übrigen Gefahren aber auch nach
dem Eintritt einer Kriegsbelästigung tragen soll, so endet die
Gefahr für den Versicherer erst mit der Kondemnation der versicherten ¬
Sache oder sobald sie geendet hätte, wenn die Kriegsgefahr ¬
nicht ausgenommen worden wäre; der Versicherer haftet
aber nicht für die zunächst durch Kriegsgefahr verursachten Schäden,
also insbesondere nicht:
für Konfiskation durch kriegführende Mächte;
für Nehmung, Beschädigung, Vernichtung und Plünderung
durch Kriegsschiffe und Kaper;
für die Kosten, welche entstehen aus der Anhaltung und
Reklamirung, aus der Blokade des Aufenthaltshafens
oder der Zurückweisung von einem blokirten Hafen
oder aus dem freiwilligen Aufenthalte wegen Kriegsgefahr; ¬
für
die nachstehenden Folgen eines solchen Aufenthalts:
Verderb und Verminderung der Güter, Kosten und
Gefahr ihrer Entlöschung und Lagerung, Kosten ihrer
Weiterbeförderung.
Im Zweifel wird angenommen, daß ein eingetretener Schaden
durch Kriegsgefahr nicht verursacht sei.
Eine Vereinbarung der im Abs. 1 bezeichneten Art wird
namentlich angenommen, wenn der Vertrag mit der Klausel: „nur
für Seegefahr“ abgeschlossen ist.
1. Der Versicherer „nur für Seegefahr“ haftet nur für diejenigen
Schäden nicht, welche zunächst durch Kriegsgefahr verursacht sind.
Die Kriegsgefahr muß causa proxima, nicht causa remota sein;
R.G.C.S. 25, 23 (Hans. 89, 114). Vgl. auch R.G. in Hans. 01, 44.
Darauf, ob die feindlichen Maßregeln rechtmäßig waren, kommt nichts an,
wohl aber darauf, ob der Versicherte sie durch sein Verhalten verschuldet
hat. — Die Vermutung Abs. 2 ändert nichts an der Verpflichtung des Versicherten, ¬
nach § 882 Ziff. 3 H.G.B. den Unfall nachzuweisen, auf den
er seinen Anspruch stützt: R.G. in Hans. 88, 75.
Der Versicherer ist
srei von der gesamten Gefahr des Aufenthalts (Abs. 1 Unterabs. 4)
nicht nur von der mit dem Lagern als solchem verbundenen (Diebstahl): ¬
R.G. in Hans. 88, 75.
2. Bei kombinierter Versicherung für See= und Landtransport hat
die Klausel nur für Seegefahr ihre einschränkende Bedeutung auch