Metadata : Brodmann, Erich: ¬Die Seegesetzgebung des Deutschen Reiches

2.  Handelsgesetzbuch  IV.  §  849.
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öffentlichen  Rechts)  §§  144,  159,  160;  v.  Liszt,  Völkerrecht  (2.  Aufl.
1902)  §  41  II.  —  über  Blockade  s.  Bem.  2  zu  §  629  H.G.B.;  ferner
p.  Liszt,  a.  a.  O.  §  38  III,  §  41  IV.
2.  Allg.  Seevers.  Bed.  §  100.  Vgl.  auch  §§  54—56  das.
§  849.  Ist  vereinbart,  daß  der  Versicherer  zwar  nicht  die
Kriegsgefahr  übernimmt,  alle  übrigen  Gefahren  aber  auch  nach
dem  Eintritt  einer  Kriegsbelästigung  tragen  soll,  so  endet  die
Gefahr  für  den  Versicherer  erst  mit  der  Kondemnation  der  versicherten ¬
  Sache  oder  sobald  sie  geendet  hätte,  wenn  die  Kriegsgefahr ¬
  nicht  ausgenommen  worden  wäre;  der  Versicherer  haftet
aber  nicht  für  die  zunächst  durch  Kriegsgefahr  verursachten  Schäden,
also  insbesondere  nicht:
für  Konfiskation  durch  kriegführende  Mächte;
für  Nehmung,  Beschädigung,  Vernichtung  und  Plünderung
durch  Kriegsschiffe  und  Kaper;
für  die  Kosten,  welche  entstehen  aus  der  Anhaltung  und
Reklamirung,  aus  der  Blokade  des  Aufenthaltshafens
oder  der  Zurückweisung  von  einem  blokirten  Hafen
oder  aus  dem  freiwilligen  Aufenthalte  wegen  Kriegsgefahr; ¬

für
die  nachstehenden  Folgen  eines  solchen  Aufenthalts:
Verderb  und  Verminderung  der  Güter,  Kosten  und
Gefahr  ihrer  Entlöschung  und  Lagerung,  Kosten  ihrer
Weiterbeförderung.
Im  Zweifel  wird  angenommen,  daß  ein  eingetretener  Schaden
durch  Kriegsgefahr  nicht  verursacht  sei.
Eine  Vereinbarung  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Art  wird
namentlich  angenommen,  wenn  der  Vertrag  mit  der  Klausel:  „nur
für  Seegefahr“  abgeschlossen  ist.
1.  Der  Versicherer  „nur  für  Seegefahr“  haftet  nur  für  diejenigen
Schäden  nicht,  welche  zunächst  durch  Kriegsgefahr  verursacht  sind.
Die  Kriegsgefahr  muß  causa  proxima,  nicht  causa  remota  sein;
R.G.C.S.  25,  23  (Hans.  89,  114).  Vgl.  auch  R.G.  in  Hans.  01,  44.
Darauf,  ob  die  feindlichen  Maßregeln  rechtmäßig  waren,  kommt  nichts  an,
wohl  aber  darauf,  ob  der  Versicherte  sie  durch  sein  Verhalten  verschuldet
hat.  —  Die  Vermutung  Abs.  2  ändert  nichts  an  der  Verpflichtung  des  Versicherten, ¬
  nach  §  882  Ziff.  3  H.G.B.  den  Unfall  nachzuweisen,  auf  den
er  seinen  Anspruch  stützt:  R.G.  in  Hans.  88,  75.
Der  Versicherer  ist
srei  von  der  gesamten  Gefahr  des  Aufenthalts  (Abs.  1  Unterabs.  4)
nicht  nur  von  der  mit  dem  Lagern  als  solchem  verbundenen  (Diebstahl): ¬
  R.G.  in  Hans.  88,  75.
2.  Bei  kombinierter  Versicherung  für  See=  und  Landtransport  hat
die  Klausel  nur  für  Seegefahr  ihre  einschränkende  Bedeutung  auch
            
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