Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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§.  581.
Heilungen  innerlicher  und  äußerlicher  Gebrechen  zu
unternehmen,  ist  Apothekern  nie,  und  unter  keinem  Vorwande ¬
  erlaubt.
Instruction  für  Apotheker  vom  8.  December  1808,
§.  27.
§.  582.
Stirbt  der  Besitzer  einer  Apotheke,  dann  müssen  die
Vorsteher  der  Witwe  und  den  Waisen  mit  Rath  und  That
beystehen,  und  die  Oberaufsicht  über  die  Apotheke  so  lange
verwalten,  bis  ein  ordentlicher  Provisor  angestellt  ist.
Wenn  ein  Apotheker  mit  Tod  abgeht,  und  die  Witwe ¬
  diese  Apotheke  für  sich  behalten  will,  muß  nähmlich  selbe ¬
  wenigstens  innerhalb  sechs  Monathen  einen  von  einer,  erbländischen ¬
  Universität  geprüften  und  approbirten  Provisor
anstellen,  welcher  alles  besorgt,  und  für  alles  eben  so  haften ¬
  muß,  als  wenn  ihm  die  Apotheke  eigen  wäre,  ja  wenn
er  überzeugt  würde,  daß  er  geflissener  Weise  nachlässig  sey,
oder  die  Medicamenten  schlecht  und  unrecht  zubereitet,  und
dadurch  die  Apotheke  in  Verfall  zu  bringen  und  zu  Grunde
zu  richten  suchte,  soll  er  für  immer  als  untüchtig  erkläret,
und  ihm  sein  Diplom  abgenommen  werden.
Patent  vom  10.  April  1773,  §.  6.
Wenn  der  Besitzer  einer  Apotheke  mit  einer  sehr  langwierigen ¬
  Krankheit  so  behaftet  ist,  daß  er  sein  Gewerbe
schlechterdings  nicht  übersehen  und  besorgen  kann,  dann
müssen  die  Vorsteher  in  seiner  Officin  öfter  nachsehen,  und
finden  sie,  daß  ein  Gehülfe  vorhanden  ist,  der  Treue,  Thätigkeit ¬
  und  hinlängliche  Kenntnisse,  das  Werk  gehörig  fortzuführen, ¬
  besitzt,  so  steht  es  ihnen  zu,  diesen  mit  Vorwissen ¬
  des  kranken  Apothekers  indessen  als  Provisor  anzustellen, ¬
  wäre  aber  keiner  unter  den  gegenwärtigen  Gehülfen
dazu  tauglich,  so  müssen  sie  dem  Besitzer  einrathen,  einen
            
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