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§. 581.
Heilungen innerlicher und äußerlicher Gebrechen zu
unternehmen, ist Apothekern nie, und unter keinem Vorwande ¬
erlaubt.
Instruction für Apotheker vom 8. December 1808,
§. 27.
§. 582.
Stirbt der Besitzer einer Apotheke, dann müssen die
Vorsteher der Witwe und den Waisen mit Rath und That
beystehen, und die Oberaufsicht über die Apotheke so lange
verwalten, bis ein ordentlicher Provisor angestellt ist.
Wenn ein Apotheker mit Tod abgeht, und die Witwe ¬
diese Apotheke für sich behalten will, muß nähmlich selbe ¬
wenigstens innerhalb sechs Monathen einen von einer, erbländischen ¬
Universität geprüften und approbirten Provisor
anstellen, welcher alles besorgt, und für alles eben so haften ¬
muß, als wenn ihm die Apotheke eigen wäre, ja wenn
er überzeugt würde, daß er geflissener Weise nachlässig sey,
oder die Medicamenten schlecht und unrecht zubereitet, und
dadurch die Apotheke in Verfall zu bringen und zu Grunde
zu richten suchte, soll er für immer als untüchtig erkläret,
und ihm sein Diplom abgenommen werden.
Patent vom 10. April 1773, §. 6.
Wenn der Besitzer einer Apotheke mit einer sehr langwierigen ¬
Krankheit so behaftet ist, daß er sein Gewerbe
schlechterdings nicht übersehen und besorgen kann, dann
müssen die Vorsteher in seiner Officin öfter nachsehen, und
finden sie, daß ein Gehülfe vorhanden ist, der Treue, Thätigkeit ¬
und hinlängliche Kenntnisse, das Werk gehörig fortzuführen, ¬
besitzt, so steht es ihnen zu, diesen mit Vorwissen ¬
des kranken Apothekers indessen als Provisor anzustellen, ¬
wäre aber keiner unter den gegenwärtigen Gehülfen
dazu tauglich, so müssen sie dem Besitzer einrathen, einen