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und, wenn der Besuch der ersten Klasse eines
Gymnasiums oder einer höhern Bürgerschule nicht nach»
gewiesel, wird, jedesmal die Dispensation bei dem Justiz-
mlnister eingeholt werden.
2) Die Allerhöchste Kabinetsordre vom 31. Oktober
1827 verlangt ferner bei der Zulassung als Civil-Super»
numerar,
daß sich der Anzustellende über die Erfüllung der all»
gemeinen Militair-Derbindlichkrit ausweise.
Es muß strenge darauf gehalten werden, daß Niemand
zum Civil-Supernumerar ernannt wird, bevor er nicht
entweder seiner Militairpflicht zum Dienst im stehenden
Heere genügt, oder seine völlige Unfähigkeit zu diesem
Dienste durch ein Attest der Ersatzkommission
Nachgewiesen hat.
3) Da Personen, welche ihren Militairpflichten wirk»
lich genügt haben, keine Zurücksetzung gegen solche Perso-
nen erfahren dürfen, welche den Militairpflichten nicht ge-
nügt haben, so wird hierdurch festgesetzt, baß künftig Nie-
mand, der seinen Militairpflichten nicht genügt hat, vor
zurückgelegtem 24. Lebensjahre als Civil-Supernumera-
rius angestrllt werden darf.
Berli», de» 22. November 1836.
Der Justizminister,
Mühler.
An
das Präsidium des Kbnigl. Ober-
landesgcrichtS zu Poseq.
I. 4232.
«I. No. 89.V0I. II.