Metadata : Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1825, Bd. 1 (1825))

zum  Absender  und  zum  Empfänger  (Art.  402,  405).
89.
knüpfen  sich  an  diese  Uebergabe,  welche  ja  auch  vom  Absender  gewollt  ist  oder
doch  rechtlich  als  gewollt  gilt,  alle  Rechtsfolgen,  welche,  je  nach  der  Verschiedenheit
der  konkreten  Verhältnisse,  sich  mit  dem  Erwerbe  der  Gewahrsam  verbinden.  (Goldschmidt ¬
  S.  627—635,  753,  754,  v.  Hahn  II.  S.  463  §  6.)
Nach  dem  System  der  meisten  neueren  Civilgesetzbücher  (Preuß.  A.  L.=R.
Thl.  I.  Tit.  11  §§  128  ff.,  Oesterr.  L.=G.=B.  §  429,  Sächs.  G.=B.  §  204)  ist  dagegen ¬
  in  der  Regel  der  Moment  der  Versendung  für  die  Tradition  und  den
Besitzübergang  entweder  schlechthin  oder  doch  unter  laxeren  Voraussetzungen,  als
denen  des  gemeinen  Rechts  maßgebend.
Val.  Goldschmidt  S.  621  Note  16,  S.  635,  637,  638  Note  56—59,  S.  861  Note  16,  17,
Entsch.  des  R.=O.=H.=G.  Bd.  4  S.  15,  Bd.  5  S.  397,  Bd.  7  S.  234,  Bd.  10  S.  75  f.,  82,
Bd.  11  S.  327—329.
Es  genügt,  hier  auf  diese  wesentliche  und  prinzipielle  Verschiedenheit  der  Grundsätze ¬
  des  gemeinen  Rechts  und  der  neueren  Gesetzbücher  hingewiesen  zu  haben.  Ein
weiteres  Eingehen  auf  diese  lediglich  dem  Obligationenrechte  der  Einzelgesetzgebungen
angehörigen  Folgen  ist  außer  den  Grenzen  des  vorliegenden  Kommentars.
3.  Die  Artikel  402—406  beziehen  sich  nur  auf  den  Frachtführer,  nicht  auch
analog  auf  den  Spediteur  (vgl.  das  Erk.  des  R.=O.=H.=G.  Entsch.  Bd.  13  S.  322
u.  152  —  a.  M.  Erk.  des  Pr.  O.=Tr.  Strieth.  Bd.  65  S.  10),  ferner  nur  auf
den  Absender  und  den  Empfänger  (Destinatär),  nicht  auch  auf  denjenigen,  für  dessen
Rechnung  der  Absender  das  Gut  thatsächlich  versendet  bezw.  der  Destinatär  thatsächlich ¬
  empfangen  hat.  (Vgl.  Entsch.  des  R.=O.=H.=G.  Bd.  15  S.  141  und  des
App.=Ger.  zu  Dresden  v.  18.  Febr.  1864,  D.  E.=Z.  1865  S.  148.)  Wohl  aber
kann  der  Destinatär  seine  Rechte  aus  dem  Frachtvertrage  an  einen  Dritten  weiterbegeben ¬
  und  diesen  zur  Wahrnehmung  derselben  ermächtigen,  nur  wird  dies  nicht
durch  bloße  Weitergabe  des  Frachtbriefs  an  den  Dritten  geschehen  können,  sondern
nur  im  Wege  förmlicher  Cession.
Val.  G'oldschmidt  S.  754  und  Note  62,  Erk.  des  Stadtger.  Berlin  vom  1.  Februar  1865,
Busch  Bd.  9  S.  256  f.,  Erk.  des  Hand.=Ger.  Lübeck  vom  22.  Mai  1867,  Busch  Bd.  16
S.  272.
78)  „Der  Frachtführer  hat  den  späteren  Anweisungen  des  Absenders  wegen
Zurückgabe  des  Guts  oder  wegen  Auslieferung  desselben  an  einen  anderen ¬
  als  den  im  Frachtbriefe  bezeichneten  Empfänger  so  lange  Folge
zu  leisten  .  .  ."
Artikel  402  begrenzt  —  unabhängig  von  allen  dem  Transporte  etwa  zu
Grunde  liegenden  Rechtsgeschäften,  obligatorischen  oder  dinglichen  Beziehungen  —
lediglich  auf  Grund  des  Frachtvertrages  das  Verfügungsrecht  des  Absenders
und  des  Empfängers  über  das  Gut  gegenüber  dem  Frachtführer.  Für  Letzteren
wird  der  Zeit  nach  bestimmt,  wie  lange  er  nur  den  Anweisungen  des  Absenders
Folge  zu  leisten  hat  und  von  welchem  Momente  ab  mit  dem  gleichzeitigen  Erlöschen
dieser  Verbindlichkeit  seine  Verpflichtung  beginnt,  ausschließlich  die  Anweisungen
des  Empfängers  zu  beachten.  Als  der  Trennungspunkt  dieser  beiderseitigen  Verfügungsrechte ¬
  ist  der  Akt  der  Uebergabe  des  Frachtbriefs  Seitens  des  Frachtführers ¬
  an  den  Empfänger  bezeichnet.
Artikel  402  zerfällt  hiernach  folgerichtig  in  zwei  Theile.  Absatz  1  begrenzt  die
            
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