zum Absender und zum Empfänger (Art. 402, 405).
89.
knüpfen sich an diese Uebergabe, welche ja auch vom Absender gewollt ist oder
doch rechtlich als gewollt gilt, alle Rechtsfolgen, welche, je nach der Verschiedenheit
der konkreten Verhältnisse, sich mit dem Erwerbe der Gewahrsam verbinden. (Goldschmidt ¬
S. 627—635, 753, 754, v. Hahn II. S. 463 § 6.)
Nach dem System der meisten neueren Civilgesetzbücher (Preuß. A. L.=R.
Thl. I. Tit. 11 §§ 128 ff., Oesterr. L.=G.=B. § 429, Sächs. G.=B. § 204) ist dagegen ¬
in der Regel der Moment der Versendung für die Tradition und den
Besitzübergang entweder schlechthin oder doch unter laxeren Voraussetzungen, als
denen des gemeinen Rechts maßgebend.
Val. Goldschmidt S. 621 Note 16, S. 635, 637, 638 Note 56—59, S. 861 Note 16, 17,
Entsch. des R.=O.=H.=G. Bd. 4 S. 15, Bd. 5 S. 397, Bd. 7 S. 234, Bd. 10 S. 75 f., 82,
Bd. 11 S. 327—329.
Es genügt, hier auf diese wesentliche und prinzipielle Verschiedenheit der Grundsätze ¬
des gemeinen Rechts und der neueren Gesetzbücher hingewiesen zu haben. Ein
weiteres Eingehen auf diese lediglich dem Obligationenrechte der Einzelgesetzgebungen
angehörigen Folgen ist außer den Grenzen des vorliegenden Kommentars.
3. Die Artikel 402—406 beziehen sich nur auf den Frachtführer, nicht auch
analog auf den Spediteur (vgl. das Erk. des R.=O.=H.=G. Entsch. Bd. 13 S. 322
u. 152 — a. M. Erk. des Pr. O.=Tr. Strieth. Bd. 65 S. 10), ferner nur auf
den Absender und den Empfänger (Destinatär), nicht auch auf denjenigen, für dessen
Rechnung der Absender das Gut thatsächlich versendet bezw. der Destinatär thatsächlich ¬
empfangen hat. (Vgl. Entsch. des R.=O.=H.=G. Bd. 15 S. 141 und des
App.=Ger. zu Dresden v. 18. Febr. 1864, D. E.=Z. 1865 S. 148.) Wohl aber
kann der Destinatär seine Rechte aus dem Frachtvertrage an einen Dritten weiterbegeben ¬
und diesen zur Wahrnehmung derselben ermächtigen, nur wird dies nicht
durch bloße Weitergabe des Frachtbriefs an den Dritten geschehen können, sondern
nur im Wege förmlicher Cession.
Val. G'oldschmidt S. 754 und Note 62, Erk. des Stadtger. Berlin vom 1. Februar 1865,
Busch Bd. 9 S. 256 f., Erk. des Hand.=Ger. Lübeck vom 22. Mai 1867, Busch Bd. 16
S. 272.
78) „Der Frachtführer hat den späteren Anweisungen des Absenders wegen
Zurückgabe des Guts oder wegen Auslieferung desselben an einen anderen ¬
als den im Frachtbriefe bezeichneten Empfänger so lange Folge
zu leisten . . ."
Artikel 402 begrenzt — unabhängig von allen dem Transporte etwa zu
Grunde liegenden Rechtsgeschäften, obligatorischen oder dinglichen Beziehungen —
lediglich auf Grund des Frachtvertrages das Verfügungsrecht des Absenders
und des Empfängers über das Gut gegenüber dem Frachtführer. Für Letzteren
wird der Zeit nach bestimmt, wie lange er nur den Anweisungen des Absenders
Folge zu leisten hat und von welchem Momente ab mit dem gleichzeitigen Erlöschen
dieser Verbindlichkeit seine Verpflichtung beginnt, ausschließlich die Anweisungen
des Empfängers zu beachten. Als der Trennungspunkt dieser beiderseitigen Verfügungsrechte ¬
ist der Akt der Uebergabe des Frachtbriefs Seitens des Frachtführers ¬
an den Empfänger bezeichnet.
Artikel 402 zerfällt hiernach folgerichtig in zwei Theile. Absatz 1 begrenzt die